Kündigung durch den Arbeitgeber: Was Sie jetzt unternehmen sollten
- Nach der Kündigung müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen als arbeitssuchend melden.
- Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde, sollten Sie anwaltliche Unterstützung anstreben.
- Eine Kündigung ist nicht immer wirksam — der Arbeitgeber muss sich an den Kündigungsschutz halten.
- Bei außerordentlichen Kündigungen ist eine Abmahnung erforderlich.
Melden Sie sich schnell bei der Agentur für Arbeit
Ob Ihnen gekündigt wurde oder Ihr Arbeitsvertrag ohnehin befristet war: Melden Sie sich so schnell wie möglich als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit. Sobald Sie erfahren, dass Sie schon bald arbeitslos sein werden, sind Sie verpflichtet, sich umgehend bei der Arbeitsagentur zu melden.
- Es gilt: Je früher Sie sich bei der Arbeitsagentur melden, desto besser.
Melden Sie sich spätestens drei Monate, bevor Ihre Beschäftigung endet, bei der Arbeitsagentur. Wenn Sie hingegen erst kurzfristig erfahren, dass Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur melden — sonst droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch wenn die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen worden ist und Sie widersprechen möchten: Gehen Sie trotzdem zur Arbeitsagentur und sichern Sie sich erst einmal ab. Die Anmeldung als arbeitssuchend hat keine Auswirkungen auf eventuelle Kündigungsschutzklagen.
Wie melde ich mich arbeitssuchend?
Am schnellsten können Sie sich online arbeitssuchend melden. Besuchen Sie hierfür die Webseite der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/ und klicken Sie oben rechts auf “Vorgang starten”.
Sie können Ihre Angelegenheiten auch vor Ort klären. Wichtig: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen den Gang zur Arbeitsagentur auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Eventuell muss er Sie einen Tag freistellen. Wenn Ihnen gekündigt wurde, können Sie also jederzeit zur Arbeitsagentur gehen, auch wenn Sie noch einige Tage arbeiten müssen. Alternativ können Sie auch die Service-Nummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) anrufen oder sich schriftlich arbeitssuchend melden.
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Wie kann mir ein Anwalt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber helfen?
Wenn Sie überzeugt sind, dass Ihnen unrechtmäßig gekündigt wurde, dann sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Besonders wichtig: Werden Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung aktiv. Ansonsten verstreicht die Frist der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie sollten sich innerhalb der Frist an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.
Die anwaltliche Unterstützung kann den Fall überprüfen und feststellen, ob die Kündigung überhaupt wirksam war. Bei Erfolg kann eine Weiterführung der Arbeit erreicht werden. Mit einer Anwältin oder einem Anwalt an Ihrer Seite stehen die Chancen auch besser, ein einvernehmliches Ende der Beschäftigung mit Zahlung einer Abfindung zu erwirken.
Kurz gesagt: Mit einem Rechtsbeistand erhöhen sich Ihre Chancen vor dem Arbeitsgericht.
Ein Beispiel: Wir nehmen an, Ihre Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn das Arbeitsverhältnis am Montag, dem 15. Mai 2023 enden soll, dann muss die Kündigung Ihres Arbeitgebers spätestens am 15. März 2023 bei Ihnen eingehen.
Besonderer Kündigungsschutz
Manche Personengruppen gelten als besonders schutzwürdig und haben daher einen Sonderkündigungsschutz. Der Grund für einen solchen besonderen Kündigungsschutz kann die Lebenssituation, eine Behinderung oder eine besondere Funktion im Betrieb sein. Der besondere Kündigungsschutz gilt für:
- Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter:innen
- Schwangere
- Mütter und Väter in Elternzeit
- Auszubildende
- Wehr- und Ersatzdienstleistende
- Angestellte in Pflegezeit
- Betriebsratsmitglieder und Mitglieder anderer Arbeitnehmervertretungen
- Datenschutz-, Immissionsschutz und Störfallbeauftragte
Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam?
Eine unwirksame Kündigung hat keine Rechtskraft. Eine Kündigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gültig:
- Eine Kündigung muss schriftlich mitgeteilt werden
Kündigungen per WhatsApp, SMS, E-Mail oder Fax sind grundsätzlich unwirksam. Zudem darf der Arbeitgeber nicht mündlich kündigen. Eine Kündigung muss immer unterschrieben sein: Auch formale Fehler machen eine Kündigung unwirksam.
- Die Kündigung muss den Kündigungsgrund angeben
Der Wunsch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss dabei klar zum Ausdruck kommen. Die Kündigung darf zudem an keinerlei Bedingungen geknüpft sein.
- Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten. Sollte die Kündigung zu spät eingereicht werden oder eine zu kurzfristige Kündigung angeordnet werden, ist diese ungültig. In diesem Fall können Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entlassung vorgehen.
- Die Kündigung muss zulässig sein
Grundsätzlich gilt: Kündigungen sind nur dann wirksam, wenn diese vertraglich nicht ausgeschlossen sind. Es gibt Regeln, die eine Kündigung verbieten. Ein bekanntes Beispiel ist das Mutterschutzgesetz. Demnach dürfen Frauen vom Beginn ihrer Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Wenn vertragliche Regelungen eine Kündigung ausschließen, darf auch nicht entlassen werden.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam?
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden — die Person ist in diesem Fall also fristlos entlassen. In den meisten Fällen muss hierfür ein wichtiger Grund bestehen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in nachhaltig beschädigt. Auch für die außerordentliche Kündigung gibt es Regeln, an die sich der Arbeitgeber halten muss.
- Kündigungsgrund muss bestehen
Eine solche außerordentliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Einhalten der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar wäre. Es muss also ein Kündigungsgrund vorliegen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer:in oder Arbeitnehmer zerstört hat.
- Frist von zwei Wochen muss eingehalten werden
Der Arbeitgeber hat ab dem Vorfall, der eine fristlose Kündigung erlaubt, zwei Wochen Zeit, um die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Wenn die zwei Wochen bereits verstrichen sind, ist die fristlose Entlassung unwirksam. Sie sollten ebenso eine Kündigungsschutzklage anstreben, wenn kein Grund vorlag, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
- Wichtig: Eine Abmahnung ist erforderlich
Eine fristlose Kündigung muss das allerletzte Mittel sein. Der Arbeitgeber muss vorher eine Abmahnung aussprechen und auf die Einhaltung der Pflichten hinweisen. Dadurch weiß auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, dass bei wiederholtem Fehlverhalten die fristlose Kündigung folgt.
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Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte