Abmahnung von Daniel Sebastian wegen Filesharing? So reagieren Sie richtig.
- Täglich versendet die Kanzlei des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian tausende Abmahnschreiben wegen angeblichen Filesharings.
- Der Abgemahnte muss beweisen, dass er anderen Usern keine urheberrechtlich geschützten Werke zugänglich gemacht hat.
- Experten im Internet- und Urheberrecht können Ihnen helfen, die richtige Strategie bei Post vom Abmahn-Anwalt zu planen.
Worum geht es bei der Filesharing-Abmahnung von Daniel Sebastian?
In den Abmahnschreiben der Kanzlei Daniel Sebastian wird den ahnungslosen Empfängern mitgeteilt, dass von ihrer IP-Adresse aus ein geschütztes Werk, z.B. Filme oder Musik, anderen Nutzern weltweit zugänglich gemacht worden sei. Dies sei bei Ermittlungen der SKB UG Copyright Enforcement festgestellt worden. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der forensischen Software tätig ist und Möglichkeiten entwickelt hat, um Urheberrechtsverletzungen im Internet aufzuspüren. Die Abgemahnten werden also damit konfrontiert, einen Rechtsbruch begangen zu haben.
Die Beweislast liegt beim Abgemahnten, worauf in dem Schreiben auch hingewiesen wird. Betroffen sind potenziell alle Nutzer von Filesharing-Software. Die Kanzlei Daniel Sebastian verlangt im Auftrag ihrer Mandanten zumeist eine pauschale Vergleichssumme, um die Angelegenheit schnell und vor allem außergerichtlich regeln zu können. Außerdem wird die Unterzeichnung einer selbst formulierten Unterlassungserklärung gefordert.
Was ist bei einer Abmahnung von Rechtsanwalt Dabiel Sebastian zu tun?
Auch, wenn Sie sich wissentlich nichts zuschulden haben kommen lassen, reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist und wehren Sie sich rechtzeitig gegen die Abmahnung. Wenden Sie sich dafür unbedingt an einen Experten im Internet- und Urheberrecht. Bei Nicht-Reaktion kann ein Mahnbescheid oder im schlimmsten Fall eine Klage ins Haus flattern. Die Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian beinhaltet zumeist keine Unterlassungserklärung – diese soll vom Abgemahnten selbst formuliert werden. Auch eine Zahlungsaufforderung wird meist nicht mitgeschickt. Diese wird erst übermittelt, wenn sich der Abgemahnte durch Rücksendung der Unterlassungserklärung zu seinem angeblichen Vergehen bekennt.
Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines Vergleichs. Dem Geständigen wird versprochen, dass sich die Angelegenheit mit der Zahlung weniger hundert Euro beilegen lässt. Um sich nicht unnötig selbst zu belasten oder sich in unübersichtliche Situationen zu bringen, sollte zunächst kein Kontakt mit dem abmahnenden Rechtsanwalt aufgenommen werden, sondern ein weiterer Anwalt mit der Angelegenheit betraut werden.
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Keiner hat etwas Verbotenes getan! – Oder etwa doch?
Auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, kann es dennoch sein, dass unter der angegebenen IP Adresse tatsächlich Musik oder Videos angeboten wurden. Das Filesharing kann und sollte also nicht grundsätzlich von vornherein bestritten werden. IP-Adressen sind dynamisch, welche Adresse wann gegolten hat, lässt sich allerdings erst nach Auslesen des Router-Protokolls herausfinden.
Diese Schritte sollten Sie unterlassen:
- Ignorieren Sie das Schreiben nicht.
- Lassen Sie keine Fristen verstreichen und nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit einem Anwalt auf.
- Nehmen Sie eigenständig keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.
- Zahlen Sie nicht einfach um des lieben Friedens willen.
- Unterschreiben Sie beigefügte Unterlassungserklärungen nicht und schicken Sie diese auch nicht zurück.
- Formulieren Sie diese auch nicht im Alleingang selbst.
Wie ist die Rechtslage?
Der Abgemahnte ist tatsächlich verpflichtet, Beweise dafür zu liefern, dass er die vermutete Straftat nicht begangen hat. Die Anforderungen an einen solchen Beweis sind allerdings sehr gering. So reicht es, angeben zu können, dass ggf. ein Dritter, etwa ein im Haushalt lebendes Kind, ein Besucher oder ein WG-Mitbewohner, die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte. Weiterer Beweise bedarf es nicht.
Laut einem Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 2013 sei es dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, weitere Nachforschungen anstellen zu müssen. Hier greift die sogenannte Störerhaftung (§8 Telemediengesetz), nach der zwar der Anschlussinhaber haftet, jedoch nur derjenige mit einer Geldbuße belegt werden kann, der auch tatsächlich illegales Filesharing betrieben hat. Sobald andere Personen den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt genutzt haben könnten, entfällt die Haftung des Abgemahnten. Ein Täter muss nicht präsentiert werden.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte