Risikolebensversicherung zahlt nicht: Das raten Experten
- Für den Sterbefall sichert man sich nicht selbst, sondern seine Hinterbliebenen ab.
- Der Versicherte stellt mit dieser Police also sicher, dass seine Familie oder der Lebenspartner – neben der emotionalen – nicht auch noch die finanzielle Last tragen muss.
- Wenn die Risikolebensversicherung nicht zahlt, können Hinterbliebene in ernsthafte Schwierigkeiten geraten.
Inhalt:
- Wann ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll?
- Risikolebensversicherung zahlt nicht: ist die Todesursache entscheidend?
- Welche Folgen können falsche Angaben mit sich ziehen?
- Gesundheitsfragen bei der Risikolebensversicherung: Was gilt?
- Zahlt die Risikolebensversicherung bei ausbleibenden Beitragszahlungen?
- Risikolebensversicherung zahlt nicht bei Krankheit?
Wann ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll?
Eine Risikolebensversicherung ist eine Individualversicherung, die vor allem jene Personen anspricht, die entweder als Hauptversorger der Familie oder als Bauherren gelten. Diese Menschen tragen eine finanzielle Hauptverantwortung, sei es, dass sie einen Kredit auf ein Haus aufgenommen haben, oder als Hauptverdiener wesentlich zum Einkommen der Familie beitragen. Sollte es zum Todesfall des Versicherten kommen, zahlt die Versicherungsgesellschaft in diesem Fall die zuvor mit dem Versicherungsnehmer festgelegte Todesfallsumme den Hinterbliebenen. Der große Vorteil dieser Policen ist, dass die einzuzahlenden Beiträge gering sind, verglichen mit den Beträgen, die im Versicherungsfall den Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Wenn der Versicherungsnehmer einen Vertrag über 20 Jahre abschließt, und am Ende dieser Zeit noch lebt, wird jedoch kein Rückkaufswert ausgezahlt, weil es sich um eine reine Todesfall-Police handelt. Die Abgesicherten sind in jedem Fall die Hinterbliebenen.
Die sogenannte verbundene Risikolebensversicherung ist ein Modell, in dem sich beide Partner gegenseitig versichern. Kommt es nun zum Sterbefall, wird die Versicherungssumme des einen Versicherungsnehmers dem Hinterbliebenen ausgezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass im Falle eines gleichzeitigen Todes beider Vertragspartner den Hinterbliebenen nur eine Todesfallsumme ausgezahlt wird. Vor allem, wenn beide Personen voll berufstätig und Hauptverdiener sind, ist diese Absicherung sinnvoll.
Eine andere Form dieser Absicherung beinhaltet die sogenannte Restschuldversicherung. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der bei Eintritt des Versicherungsfalls laufende Darlehen tilgt. Den Hinterbliebenen wird hierbei ermöglicht, sich nicht existenzbedrohend zu verschulden, sollte zum Beispiel ein Haus noch nicht abgezahlt sein. In einigen Fällen gewähren Banken nur Kredite, wenn diese Art der Versicherung auch abgeschlossen wurde.
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Risikolebensversicherung zahlt nicht: ist die Todesursache entscheidend?
Es spielt eine große Rolle, wie es zum Tod kam. Stirbt eine Person etwa durch einen Unfall oder eines natürlichen Todes, ist der Versicherungsfall klar. Anders sieht es aus, wenn die versicherte Person durch Fremdeinwirkung oder Suizid gestorben ist. Die Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn der Todesfall nicht vollends aufklärt werden konnte. So muss nach einem Mord erst geklärt sein, wer der Mörder ist. Sollte die Aufklärung des Mordes jedoch eingestellt werden, kann der Versicherer die Auszahlung der Todesfallsumme verweigern. Ebenso wird der Versicherer nicht zahlen, wenn der Versicherte durch eine bezugsberechtigte Person getötet wurde.
Im Falle eines Selbstmords (Suizid) wird die Versicherung die Todesfallsumme den Hinterbliebenen nur dann auszahlen, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Versicherte einen durch psychologische Gutachten nachgewiesenen labilen Gemütszustand hatte. Wenn der Versicherungsnehmer also aufgrund seiner labilen Psyche Selbstmord begeht, gilt in diesem Fall die freie Willensbestimmung als eingeschränkt, und die Versicherung verpflichtet sich dazu, den Betrag den Hinterbliebenen auszuzahlen. Im Falle eines Suizides haben jedoch alle Versicherer eine Karenzzeit, die im Normalfall drei Jahre dauert. Sollte sich der Versicherer innerhalb dieser drei Jahre ohne einen ersichtlichen Grund das Leben nehmen, zahlt die Versicherung nicht, außer die bereits eingezahlten Beiträge.
Welche Folgen können falsche Angaben mit sich ziehen?
Jeder Versicherungsnehmer stimmt vertraglich zu, der Versicherung gegenüber ehrliche Angaben zur eigenen Person zu machen. Diese Regelungen werden im Vertrag als Obliegenheiten bezeichnet, und führen alle Pflichten auf, die der Versicherungsnehmer der Versicherung schuldig ist. Somit sichert sich der Versicherungsgeber gegen alle Eventualitäten ab, und minimiert den Kostenaufwand bei einem möglichen Versicherungsfall. Sollte der Versicherungsnehmer gegen eine dieser Obliegenheiten verstoßen, indem er zum Beispiel bestimmte gesundheitliche Erkrankungen bei Abschluss des Vertrags nicht aufführt, können im Falle der Risikolebensversicherung den Hinterbliebenen Leistungen verweigert werden.
Die Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Informationen über seine Person verschweigt, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hatte. Da es sich in der Regel um größere Versicherungssummen handelt, schauen die Versicherungen ganz genau auf ihre Kunden. Ohne dass man es vielleicht beabsichtigt hatte, kann man so seinen Anspruch im Leistungsfall gefährden. Fehlende Angaben zum Lebensstil des Versicherten können unter Umständen Probleme bereiten. Generell gilt: Wer raucht, muss diesen Sachverhalt der Versicherung melden, wenn danach gefragt wird. Sollten Sie innerhalb Ihrer Vertragslaufzeit anfangen zu rauchen, müssen Sie dies auch der Versicherung melden. Des Weiteren müssen Sie der Versicherung gegenüber ehrlich sein, wenn Sie zum Beispiel eine Extremsportart ausüben.
Risikolebensversicherung vor Gericht
Das Landgericht Karlsruhe gab einer Klägerin recht, die von der Risikolebensversicherung ihres bereits verstorbenen Ehemannes eine Schadenssumme von 200.000 Euro einforderte. Diese Summe wurde zuvor vom Versicherer aufgrund einer vorliegenden arglistigen Täuschung durch den Versicherten verweigert. (LG Karlsruhe, Urteil vom 03. Dezember 2015 – 12 U 57/15).
Risikolebensversicherung zahlt nicht: Der Fall
Der zuvor Versicherte hatte 2010 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, und verstarb 2011 an einem Riss der Hauptschlagader. Nachdem der Tod des Versicherten festgestellt wurde, forderte die Versicherungsgesellschaft von der Klägerin Unterlagen zur Todesursache und erkundigte sich nach der Patientenakte des Verstorbenen. Es stellte sich heraus, dass der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluss der Risikolebensversicherung in ärztlicher Behandlung wegen Bluthochdrucks gewesen ist, was dieser auch im Fragebogen bestätigt hatte. Neu war indessen, dass der behandelnde Kardiologe dem Versicherungsnehmer ein Kombinationspräparat zur Senkung des Blutdrucks und Entlastung des Herzens verschrieben hätte. Auf dem Fragebogen der Versicherung hatte der Versicherte jedoch angegeben, in den letzten fünf Jahren keine Medikamente zu sich genommen zu haben. Der Versicherer argumentierte, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung mit dieser Antwort eine "vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht" begangen habe, sodass die Versicherung weiterhin von einer "arglistigen Täuschung" durch den Versicherten ausgehen dürfe. Der Versicherte hätte der Versicherung mitteilen müssen, dass er die medikamentöse Behandlung auf eigene Verantwortung hin nicht durchgeführt hatte.
Risikolebensversicherung zahlt nicht: Die Argumentation
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Kausalität zwischen dem Verschweigen von Umständen und der Ursache des beim Versicherten eingetretenen Todes fehle. Einerseits habe der Versicherte keinerlei Beschwerdesymptome an sich feststellen können und deswegen auf das Medikament verzichtet, andererseits wäre es trotz der Einnahme eines solchen Medikaments zum Tode durch einen Riss in der Hauptschlagader gekommen. Weiterhin berief sich die Klägerin auf den §19 Abs.1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), nach dem der Versicherte lediglich die vom Versicherer in Textform konkret gestellten Fragen zu beantworten habe. Angaben, die über diese konkret gestellten Fragen hinausgingen, seien im Sinne einer kompletten Offenlegung der gesundheitlichen Konstitution nicht gefordert. Somit habe der Versicherte die "Frage 3" des Fragebogens, ob er Medikamente einnehme, mit "Nein", richtig geantwortet. "Punkt 7" des Fragebogens unterstreiche für die Klägerin den mit "Nein" beantworteten "Punkt 3": "Frage 7" bezieht sich lediglich darauf, ob der Versicherungsnehmer aufgrund von Beschwerden Medikamente einnehmen müsse, was der Versicherte ebenfalls mit "Nein" beantwortet habe.
Gesundheitsfragen bei der Risikolebensversicherung: Was gilt?
Die Gesundheitsprüfung und die Gesundheitsfragen sind hierbei wichtige Indikatoren für die Versicherer, um das zu versichernde Risiko einzuschätzen. In diesem Sinne muss man der Versicherung gegenüber in allen Punkten ehrlich sein. Im Todesfall des Versicherungsnehmers wird die Versicherung die Krankenakte des Betroffenen bis ins kleinste Detail prüfen.
Unter anderem wird der Versicherte meist zu folgenden Themen befragt:
- Gibt es einen Hausarzt?
- Angabe zu eventuellen Extremsportarten
- Angabe zu Gewicht und Körpergröße
- Angabe zu einer eventuellen HIV-Infektion
- Fragen zu Beschwerden in den letzten fünf Jahren (Verletzung, Magen-Darm-Probleme etc.)
Ab einer bestimmten Versicherungssumme fordern manche Versicherer einen verpflichtenden Gesundheitstest. Gerade bei solchen Fragebögen müssen Versicherer besonders vorsichtig sein, keine Fehler zu machen. Vorerkrankungen und chronische Krankheiten stellen hierbei kein Ausschlusskriterium dar. Es gilt aber zu beachten,unbedingt ehrlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu sein. Oft zahlt die Risikolebensversicherung den Angehörigen die Versicherungssumme nicht aus, weil die Fragen zur Gesundheit des Versicherten nicht genau genug beantwortet wurden. Im Falle des Todes prüft der Versicherer ganz genau, ob es eventuell bereits Krankheitsfälle vor Abschluss der Police gegeben hat. In diesem Fall sind auch scheinbar belanglose Krankheitsfälle, die nicht mit der Todesursache zusammenhängen, ausschlaggebend dafür, ob die Versicherungssumme gezahlt wird oder nicht. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch nur anfechten, wenn dieser selbst die einmonatige Kündigungsfrist auch einhält.
Umso schlimmer ist es, wenn die Risikolebensversicherung aus Gründen nicht zahlt, die für die Hinterbliebenen mehr als nur fragwürdig sind. Der Versicherer kann die Zahlungen verweigern, wenn zum Beispiel chronische oder wiederkehrende Krankheiten verschwiegen wurden, die vor dem Vertragsabschluss bekannt waren. Unter Umständen kann es somit passieren, dass den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherungsnehmers keine Leistungen zustehen. Was für die Angehörigen eine nicht zu verstehende Angelegenheit ist, ist für den Versicherer ein Fall von "arglistiger Täuschung". Diese liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer den Vertragspartner bewusst getäuscht hat, um bessere Vertragskonditionen zu bekommen.
Versicherung sofort informieren
Grundsätzlich ist es wichtig, so früh wie möglich die Versicherung über den Tod der versicherten Person zu informieren. Innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Tod festgestellt wurde, sollten alle wichtigen Dokumente des Verstorbenen gesichtet worden sein. Sofern man keine Kenntnis über eine abgeschlossene Risikolebensversicherung des Verstorbenen hat, sollte man dies unbedingt prüfen. In der Regel braucht der Versicherer den originalen Versicherungsschein, den Totenschein und die Sterbeurkunde. Sollte die Versicherungssumme als Erbe ausgezahlt werden, ist darüber hinaus ein Erbschein erforderlich.
Zahlt die Risikolebensversicherung bei ausbleibenden Beitragszahlungen?
Die Beitragssätze für Risikolebensversicherungen richten sich nach der zuvor vereinbarten Todesfallsumme. Als Richtwert für die Versicherungssumme wird oft das drei- bis fünffache des Bruttojahreseinkommens genannt. Verglichen mit dieser sehr hohen Summe im Versicherungsfall sind die Beitragssätze eher gering. Jedoch kann es durch Unachtsamkeit passieren, dass man aus Versehen einen kleineren Betrag bezahlt, oder dieser zurückgebucht wird, wenn das Konto nicht gedeckt ist. Selbst wenn es sich in solchen Fällen lediglich um wenige Euro handelt, kann die Versicherung dies als eine Obliegenheitsverletzung werten.
Risikolebensversicherung zahlt nicht bei Krankheit?
Sollte der Versicherte infolge einer Krankheit verstorben sein, prüft die Versicherung diesen Sachverhalt ganz genau. Nicht selten werden fadenscheinige Argumente angeführt, um den Hinterbliebenen die Schadenssumme nicht auszahlen zu müssen.
Wer während der Vertragslaufzeit an Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Aids erkrankt ist, braucht sich zwar nicht um seine Versicherungen sorgen. In diesem Fall muss sich der Versicherungsnehmer auch keine Sorgen um mögliche Beitragserhöhungen machen, weil der Versicherer lediglich das Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses prüft. Anders sieht es aus, wenn die genannten Erkrankungen bereits vor der Antragstellung diagnostiziert wurden. So sind etwa alle Arten von Krebserkrankungen ein Kriterium dafür, dass die Versicherung Anfragen seitens des Erkrankten ablehnt. Auch wenn die Krebserkrankung bereits länger als fünf Jahre ausgeheilt ist, können die Versicherer mit Hinweis auf den Verdacht eines erhöhten Krebsrisikos einen Antrag ablehnen.
Im Falle von psychischen Erkrankungen ist der Sachverhalt ein ähnlicher. Sollten Erkrankungen wie Neurosen oder Depressionen nach dem Abschluss eines Versicherungsantrages diagnostiziert werden, wird der Vertrag trotzdem weiterlaufen. Sollte eine Person jedoch mit einer bereits diagnostizierten psychischen Erkrankung eine Risikolebensversicherung abschließen wollen, wird das die Versicherung höchstwahrscheinlich ablehnen.
Im Falle einer HIV-Infizierung neigen viele Risikolebensversicherer dazu, keine Verträge anzubieten. Hier ändern manche Versicherer jedoch ihre Ansichten, denn aufgrund besserer Behandlungsmethoden werden bereits ca. 50 % der Antragsteller auch akzeptiert. Diverse Sonderreglungen müssen dennoch beachtet werden: Der HIV-Infizierte darf sich weiterhin nicht mit Hepatitis C anstecken, und kann darüber hinaus lediglich Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren abschließen.
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Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte