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Aufhebungsvertrag & Abfindung – So verhandeln Sie richtig!

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
02.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer:innen Chancen auf eine hohe Abfindung mit sich bringen.
  • Jedoch gibt es diverse Punkte zu Kündigungsschutz & Co. zu berücksichtigen.
  • Erfahren Sie hier, wie Sie deutlich mehr Abfindung als üblich im Aufhebungsvertrag verhandeln können.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Ist bei einem Aufhebungs­vertrag eine Abfindung ver­pflichtend?

Ein Aufhebungsvertrag löst ein Arbeitsverhältnis zu Bedingungen, die Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vereinbart haben, frühzeitig auf. Im Gegensatz zu einer Kündigung, welche eine einseitige Willenserklärung darstellt, muss ein Aufhebungsvertrag stets einvernehmlich – also beidseitig – geschlossen werden. Ein Aufhebungsvertrag erlangt Gültigkeit, wenn beide Parteien diesen unterschrieben haben.

Verlangen Arbeitgeber:innen einen Aufhebungsvertrag, um das Beschäftigungsverhältnis mit einer beschäftigten Person schnell und unkompliziert lösen zu können, stehen die Chancen in der Regel gut, eine Abfindung auszuhandeln. Jedoch ist es keine Pflicht, eine Abfindung zu zahlen, wenn ein Aufhebungsvertrag verwendet wird.

Gibt es auch einen Aufhebungs­vertrag ohne Abfindungs­vereinbarung?

Ob es zu Abfindungsverhandlungen kommt, hängt davon ab, welche Seite den Aufhebungsvertrag fordert. Möchten Arbeitnehmer:innen vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag heraus, um eine neue Stelle anzutreten, kann ein Aufhebungsvertrag die Lösung sein. Jedoch besteht hier so gut wie keine Chance auf eine Abfindung, da die Geschäftsleitung in diesem Fall keinen Anreiz hat, der beschäftigten Person ein Angebot zu machen.

Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet individuelle Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, die durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind. Inhalte sind hierbei nicht vorgegeben und auch eine Abfindung muss nicht zwingend vereinbart werden. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt immer von der Situation und den Umständen des Aufhebungsvertrages ab.

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Worauf muss ich bei einem Aufhebungs­vertrag mit Abfindungs­regelung achten?

Ob ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen sinnvoll und lohnenswert ist, ist stets situationsabhängig. Jedoch sollten Beschäftigte beachten, dass ein Aufhebungsvertrag gewisse Konsequenzen haben kann. Diese Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte nur nach ausführlicher Prüfung gewählt werden.

Sperrzeit

Die Auszahlung von Arbeitslosengeld I (ALG I) kann verweigert werden, wenn sich Arbeitnehmer:innen selbstverschuldet in die Lage der Arbeitslosigkeit gebracht haben. Da ein Aufhebungsvertrag von der beschäftigten Person selbstbestimmt unterschrieben wurde, trifft dies auf die Sperrzeit zu. Jedoch ist eine Sperrzeit, in der ALG I nicht ausgezahlt wird, in Folge eines Aufhebungsvertrages sehr unwahrscheinlich.

Es fällt keine Sperrzeit an, wenn Arbeitnehmer:innen im Rahmen des Aufhebungsvertrages mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr an Abfindung gezahlt werden. Doch auch bei einer niedrigeren Abfindung wird ALG I nicht verweigert, wenn Arbeitnehmer:innen aus der durch den Aufhebungsvertrag vermiedene Kündigung objektive Nachteile zu befürchten gehabt hätten.

Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, fällt in der Regel keine weitere Prüfung bei Beantragung von ALG I an:

Kündigungsschutz

Sobald der Aufhebungsvertrag von beiden Parteien unterschrieben ist, entfallen für die beschäftigte Person einige Privilegien. Arbeitnehmer:innen werden durch einen Arbeitsvertrag vom Kündigungsschutz aufgefangen. Dieser regelt, wann und wie Personen gekündigt werden können. Im Falle eines Aufhebungsvertrages entfällt dieser Schutz jedoch und auch der Betriebsrat hat keinerlei Mitspracherecht mehr.

Wird ein Aufhebungsvertrag seitens des Unternehmens angeboten, sollten Arbeitnehmer:innen klären, ob sie ausreichend abgesichert sind. Genau aus diesem Grund wird in der Regel auch eine Abfindung bezahlt, um der ehemals beschäftigten Person eine Absicherung zu bieten.

Häufige Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung

Wie hoch fällt die Abfindung nach einem Aufhebungs­vertrag aus?

Eine Abfindungszahlung ist in jedem Fall Verhandlungssache und absolut einzelfallabhängig. So können bestimmte Umstände zu einer höheren oder einer niedrigeren Abfindung führen. Pauschal kann jedoch gesagt werden, dass sich die Höhe der vom Unternehmen gezahlten Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst. Pro Jahr, die Sie bei dem Unternehmen angestellt waren, sollten Sie mindestens ein halbes Monatsgehalt erhalten.

Beläuft sich Ihre Betriebszugehörigkeit also auf 10 Jahre und haben Sie zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.000 Euro erhalten, dann sollten Sie mindestens 10.000 Euro Abfindung erhalten. Auch vor dem Arbeitsgericht orientieren sich Richter:innen häufig an dieser Regelung. Jedoch ist diese nicht zwingend – eine Abfindung kann stets individuell ausgehandelt werden.

Wie hoch die Höhe der Abfindung final ausfällt, hängt auch stark von Ihrer Ausgangslage und Ihren Trümpfen ab.

Folgende Faktoren können Ihre Position in Abfindungsverhandlungen enorm stärken oder schwächen:

  • Wie stark ist der Kündigungsschutz, den Sie freiwillig zurücklassen?

  • Wie lange sind Sie bereits in dem Betrieb angestellt?

  • Wie stehen Ihre Chancen auf einen neuen Job in Bezug auf Arbeitsmarkt, Qualifikation und Alter?

  • Wie hoch ist das Interesse des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden?

Muss die im Aufhebungs­vertrag vereinbarte Abfindung versteuert werden?

Obwohl es sich bei der Abfindung um eine Zahlung handelt, die Arbeitnehmer:innen in der Regel nicht jährlich erhalten, muss auch diese versteuert werden. Arbeitgeber:innen müssen über eine Lohnerhebung die einzubehaltende Lohnsteuer errechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Die ehemals beschäftigte Person erhält die vereinbarte Abfindung abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer.

Ebenfalls unterliegt die Abfindung im vollem Umfang der Einkommenssteuer. Diese läuft in der Steuererklärung jedoch nicht unter Arbeitsentgelt, sondern unter den außergewöhnlichen Einkünften. Jedoch ist die Abfindung vollkommen sozialversicherungsfrei. Sie müssen also nicht mit Abzügen im selben Umfang wie bei Ihrem Bruttogehalt rechnen.

Was passiert, wenn ich eine Fünftel Regelung beantrage?

Um die Steuerlast nach einer Abfindung zu senken, können Steuerzahler:innen die sogenannte Fünftel-Regelung beim Finanzamt beantragen. Hierbei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würden gekündigte Arbeitnehmer:innen diese über fünf Jahre ausbezahlt bekommen. Die Steuerlast wird also “quasi” über fünf Jahre verteilt und kann den zu zahlenden Einkommenssteuerbetrag deutlich senken.

Können mir Anwält:innen zu einer höheren Abfindung im Aufhebungs­vertrag verhelfen?

Nicht selten nutzen Unternehmen die Tatsache aus, dass Arbeitnehmer:innen bisher wenige Abfindungsverhandlungen geführt haben und somit selten informiert sind, was es zu beachten gibt. Die Unterstützung einer erfahrenen Anwältin oder eines Anwalts lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes. Für Rechtsanwältin Kaja Keller steht fest: „Mit Anwalt gibt es mehr Geld als ohne!“

Fachanwält:innen im Arbeitsrecht wissen genauestens Bescheid über die Rechte von Arbeitnehmer:innen und kennen auch die Tricks der Unternehmen. Zudem kann Sie eine Anwältin oder ein Anwalt beraten, auf was Sie bei der Abfindung achten müssen.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte