Niemand hat einen Anspruch auf Abfindung – und diese wird daher in der Regel auch nicht bei jeder Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in ausgezahlt. Häufige Szenarien sind: Sie erhalten eine Abfindung, weil Ihr:e Arbeitgeber:in Sie loswerden möchte und Ihren Abgang durch eine Abfindung „schmackhaft“ machen möchte. Oder Ihnen wurde gekündigt und Sie handeln eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage aus. Verzichten Sie beispielsweise nach einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage, entsteht ein Anspruch auf eine Abfindung.
Gegebenenfalls kann auch ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag den/die Arbeitgeber:in zur Zahlung einer Abfindung verpflichten.
Ja, Abfindungen unterliegen in vollem Umfang der Einkommenssteuer, genauer gesagt der Lohnsteuer. Für die Abführung dieser Steuer ist der/die Arbeitgeber:in zuständig. Wird Ihnen eine Abfindung ausgezahlt, erteilt Ihnen der/die Arbeitgeber:in eine (Lohn-)Abrechnung hierüber und berechnet dabei die einzubehaltende Lohnsteuer. Die errechnete Steuer wird bei der Auszahlung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Achten Sie aber darauf, ob die Abfindung brutto oder netto gezahlt wird. Der oder die Arbeitnehmer:in erhält den gesamten Nettobetrag und der/die Arbeitgeber:in zahlt die Lohnsteuer sowie etwaige Sozialversicherungsbeiträge.
Wenn im Zuge einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung in einem Vergleich vereinbart wurde, dann wird die Agentur für Arbeit keine Sperre für das ALG I verhängen. Das gilt auch, wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden, denn dann kann die Agentur für Arbeit den/die Arbeitnehmer:in nicht sperren. Eine Sperre kommt also dann infrage, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitsplatz zugunsten einer Abfindung leichtfertig aufgegeben wurde.
Allerdings kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Höhe der Anrechenbarkeit ist abhängig vom Alter des/der Arbeitnehmer:in und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.