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Enterben – bleibt trotzdem immer der Pflichtteil?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2024 | 4 Min. Lesezeit
  • Sie müssen ein Testament aufsetzen, wenn Sie jemanden enterben wollen. Den Grund für die Enterbung müssen Sie nicht angeben.
  • Enterben Sie eine Person, die Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hat, dann erhält diese dennoch einen Mindestbeitrag.
  • Unter bestimmten Umständen können Sie einem Angehörigen den Pflichtteilsanspruch entziehen.
  • Unsere Expert:innen beraten Sie gern zum Thema Enterbung und helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres Testaments.

Enterbung: Was bedeutet das eigentlich?

Enterbung — der Begriff selbst ist schnell erklärt: Wer ein Testament aufsetzt oder bei einem Notar in Auftrag gibt, hat die Möglichkeit, Angehörige vom Erbe auszuschließen. Der Erblasser legt also Angehörige fest, die nichts vom Vermögen erhalten sollen.

Wir kennen es aus hunderten Filmen: Ein Angehöriger wird enterbt und steht plötzlich mit leeren Händen da. Ganz so dramatisch ist es in Wirklichkeit nicht: Eine Person mit Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hat das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Daran ändert auch eine Enterbung im Testament nichts. Der Erblasser kann also auch durch ein Testament nicht über sein gesamtes Vermögen entscheiden, da im Falle einer Enterbung der Pflichtteilsanspruch greift.

Wie kann ich einen Angehörigen enterben?

Gleich vorab: Sie müssen eine Enterbung nicht rechtfertigen. Eine Enterbung ist in einem gültigen Testament auch ohne Nennung von Gründen wirksam. Letztlich entscheiden Sie allein über Ihren Nachlass und müssen Ihren Willen in Ihrem Testament auch nicht erläutern.

Grundsätzlich brauchen Sie zum Enterben eines Angehörigen also nur zwei Dinge: Stift und Papier. Ein Testament ist nämlich bereits dann wirksam, wenn Sie es handschriftlich festhalten und unterschreiben; es ist keine zusätzliche Beglaubigung durch einen Notar notwendig. Ein maschinell erstelltes Testament müssen Sie unbedingt einem Notar übergeben und von diesem beglaubigen lassen. Ebenso sind aufgezeichnete Videobotschaften unwirksam.

Um einen Angehörigen zu enterben, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Sie können eine Person ausdrücklich enterben.

Wenn Sie einen Angehörigen enterben wollen, dann können Sie in Ihr Testament aufnehmen, dass diese Person keinen Anteil am Nachlass erhalten soll. Sie können beispielsweise in Ihr Testament schreiben, dass Ihr Bruder Sie nicht beerben soll.

Sie können eine Person auch als Alleinerben einsetzen und somit alle anderen Angehörigen vom Erbe ausschließen. Sie können beispielsweise schreiben: "Ich ordne an, dass meine Schwester meine alleinige Erbin sein soll.“ Bei einem gemeinschaftlichen Testament (auch Berliner Testament genannt) setzen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und schließen somit alle anderen Angehörigen von der Erbfolge aus. Erst mit dem Ableben beider Ehepartner wird das Vermögen an Dritte weitergegeben.

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Wer kann enterbt werden?

Natürlich können Sie nur diejenigen Personen enterben, die nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt Anspruch auf das Erbe haben. Sie müssen demnach die folgende Erbfolge berücksichtigen:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers

Lebende Kinder (leibliche, adoptierte und nichteheliche) schließen alle anderen Angehörigen vom Erbe aus. Ein Einzelkind würde also das gesamte Vermögen des Erblassers erben.

Enkel und Urenkel erben nur dann, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind.

  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers

Die Eltern und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Urenkel hat, erben die Eltern und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern, Cousins und Cousinen des Erblassers, Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern. Sollten keine Erben ermittelt werden können, dann erbt der Fiskus; das Vermögen geht also an den Staat.

Können auch Ehepartner enterbt werden?

Grundsätzlich gilt: Ehepartner erben neben den Kindern (also den Erben erster Ordnung) ein Viertel des Nachlasses. Sie sind demnach gesetzliche Erben. Das bedeutet, dass ein Erblasser die Möglichkeit hat, auch den Ehepartner zu enterben. Es gelten die gleichen formalen Vorgaben: Die Enterbung muss in der Verfügung von Todes wegen handschriftlich festgehalten sein. Ein Grund muss nicht angegeben werden.

Wichtig: Ehepartner haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Wird ein Ehepartner enterbt, kann dieser noch immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils fordern.

Wer bekommt bei Enterbung einen Pflichtteil?

Das Recht zu enterben bekommt durch den Pflichtteil eine Grenze: Eltern können die Kinder enterben, dann haben diese jedoch Anspruch auf den Pflichtteil und dieser beträgt noch immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieses “Pflichtteilsrecht” steht auch Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu.

Im deutschen Erbrecht sichert der Pflichtteil nahen Angehörigen also eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers.

Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt ein Beispiel: Ein Erblasser hat eine Tochter und einen Sohn und ein Gesamtvermögen von 500.000 Euro. Er hat kein Testament hinterlegt, also bekommen Tochter und Sohn ihren gesetzlichen Erbteil von jeweils 250.000 Euro. Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch seine Tochter zur Alleinerbin gemacht, dann hat er den Sohn somit enterbt. Dieser hat aber einen Pflichtteilsanspruch und daher ein Recht auf 125.000 Euro.

Der Erblasser kann also nicht selbst über sein gesamtes Vermögen bestimmen. Wenn er Angehörige enterbt, greift nämlich deren Pflichtteilsanspruch.

Enterben durch Schenkung: Geht das?

Ein Erblasser hat die Möglichkeit, sein Vermögen oder Teile davon zu verschenken. Jede Schenkung verringert selbstverständlich das Vermögen und damit auch die Erbteile, die den Angehörigen im Erbfall zustehen. Ein Erblasser könnte also sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten verschenken und dadurch seine Verwandten enterben.

Ganz so leicht ist es jedoch nicht. Wurde der gesetzliche Pflichtteil durch Schenkungen verringert, haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Ableben des Erblassers weniger als ein Jahr, wird der Wert der Schenkung vollständig zum Vermögen hinzugerechnet. Für jedes weitere Jahr werden 10 Prozent vom Wert der Schenkung abgezogen. Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls über zehn Jahre her sind, werden demnach nicht mehr berücksichtigt.

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Häufige Fragen zum Thema “Enterben”

Wie kann eine Enterbung in der Praxis aussehen?

Ein Praxis-Beispiel für eine Enterbung ist: “Meine Tochter Marianne soll nichts erben.” Ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament ist bereits ohne notarielle Beglaubigung wirksam, und daher wäre eine solche Formulierung gültig und würde die betreffende Person enterben. Es ist auch möglich, eine Person zum Alleinerben zu machen und somit alle anderen Personen auszuschließen. In der Praxis könnte eine Formulierung so lauten: “Mein Sohn Thomas soll alleiniger Erbe sein.” In diesem Falle wären alle anderen Abkömmlinge enterbt.

Was passiert mit dem Anteil eines Enterbten?

Wird eine Person enterbt, dann wird diese Person in der Verteilung des Vermögens nicht berücksichtigt. In der gesetzlichen Erbfolge ist die enterbte Person praktisch also nicht existent. Hat der Erblasser beispielsweise als einzige Erben zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, und enterbt seinen Sohn, dann wird die Tochter alleinige Erbin und der Anteil des Enterbten geht vollständig an sie. In diesem Fall hätte der enterbte Sohn jedoch noch immer einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie erfahre ich von einer Enterbung?

Eine enterbte Person erfährt von ihrer Enterbung normalerweise durch das Nachlassgericht. Wenn das Testament notariell beglaubigt wurde, bringt der Notar das Testament zur amtlichen Verwahrung ins Nachlassgericht. Auch handschriftliche Testamente werden in vielen Fällen zum Nachlassgericht gebracht, um die Sicherung des Dokuments zu garantieren.

Kann ich einer Enterbung widersprechen?

Niemand wird gern enterbt; die Möglichkeiten, gegen eine Enterbung juristisch vorzugehen, sind jedoch gering. Erfolgschancen bestehen grundsätzlich nur, wenn die Wirksamkeit eines Testaments angezweifelt werden kann. Gründe, aus denen ein Testament unrechtmäßig sein könnte, sind beispielsweise:

  • Die Testierfähigkeit des Erblassers wird angezweifelt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamenterstellung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte.
  • Der Erblasser wurde zum Zeitpunkt der Testamenterstellung bedroht.
  • Es liegt eine arglistige und bösartige Täuschung vor, ohne die der Erblasser die Enterbung nicht veranlasst hätte.

Natürlich muss auch das Testament selbst formal korrekt aufgesetzt worden sein. Sind die formalen Vorgaben eines Testaments nicht eingehalten worden, wurde es also beispielsweise nicht handschriftlich verfasst oder unterschrieben, dann ist das Dokument und somit auch die Enterbung ungültig.

Kann ich meine Angehörigen vom Pflichtteil ausschließen?

Es gibt bestimmte Umstände, unter denen ein Erblasser einem nahen Angehörigen das Recht auf den Pflichtteil entziehen kann. Dafür muss es jedoch einen Grund geben.  

Der Erblasser kann einer pflichtteilsberechtigten Person den Anspruch auf den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte:

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers oder einem Abkömmling nach dem Leben trachtet;
  • ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder ihm nahestehenden Personen verübt;
  • die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat;
  • wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass aufgrund der Schwere der Straftat für den Erblasser unzumutbar ist.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte