
Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen


- Kann man die Voraussetzungen, die der Beruf an einen stellt, nicht mehr erfüllen, so droht die ordentliche, personenbedingte Kündigung.
- Nicht immer ist eine Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen jedoch wirksam.
- Wenn einem Arbeitnehmer zum Beispiel wegen mangelnder Sprachkenntnisse gekündigt wird, kann das auf eine unzulässige Diskriminierung hindeuten.
- Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn es keine andere Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Angestellten im Unternehmen gibt und auch Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar sind.
- Gut beraten ist man daher mit einem spezialisierten Anwalt an seiner Seite.
Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Die Grundlagen
Bei manchen Berufen geht ohne bestimmte Voraussetzungen nichts. Ein Kellner darf ohne Gesundheitszeugnis keine Gäste bedienen und ein LKW-Fahrer darf ohne gültige Fahrerlaubnis keine Touren quer durch Deutschland fahren. Wenn ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für die Ausübung seines Jobs verliert, dann droht ihm die Kündigung.
Beispiel Berufskraftfahrer: Wird wegen Führerscheinverlustes, zum Beispiel auf Grund von Trunkenheit am Steuer, ein Fahrverbot ausgesprochen und ist dieses zeitlich begrenzt, so besteht für den Arbeitnehmer gegebenenfalls noch die Möglichkeit, den Zeitraum in die Urlaubszeit zu legen.
Ein längerfristiges Fahrverbot hingegen ist sehr problematisch. Die (personenbedingte) Kündigung ist dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann und andere Überbrückungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einstellung von Aushilfskräften, nicht zumutbar sind. Wie immer bei einer personenbedingten Kündigung, muss zuvor grundsätzlich keine Abmahnung erfolgen. Sie ergibt bei der personenbedingten Kündigung deshalb keinen Sinn, weil der Umstand, der zur Störung des Arbeitsverhältnisses führt, nicht vom Arbeitnehmer gesteuert werden kann.
Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Exmatrikulation
Auch weniger drastische Gründe als Trunkenheit am Steuer sind für den Verlust der Arbeitsvoraussetzung denkbar. Ein Beispiel (BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 976/06) ist die Exmatrikulation eines Langzeitstudenten, der über mehrere Jahre als studentische Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung beschäftigt war – mit der Voraussetzung, dass er seinen Studentenstatus behält. Seine Exmatrikulation bedeutete zugleich auch die Kündigung. Die Klage des Studenten wies das BAG entsprechend ab.
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Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Sprachkenntnisse
Nicht immer ist die Lage so eindeutig. In der Vergangenheit gab es auch Urteile, die im Sinne des Arbeitnehmers waren. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2008, 16 Sa 544/08) urteilte zum Beispiel in einem Fall, bei dem es um mangelnde Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers ging. Der spanischstämmige Mitarbeiter hatte seine Arbeit jahrelang zuverlässig erledigt, jedoch hatte er Probleme mit der deutschen Schrift. Als nun der Arbeitgeber das Anforderungsprofil dahingehend änderte, dass der Arbeitnehmer die deutsche Sprache nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich beherrschen sollte, konnte er die an ihn gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen und ihm wurde gekündigt.
Das Gericht stufte die Kündigung jedoch als unwirksam ein. Es befand, dass sich die Behandlung des Arbeitnehmers nicht mit §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbaren lasse, wonach unter anderem Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft verhindert werden sollen. Der Arbeitgeber werde durch die Anforderungen schriftlicher Deutschkenntnisse benachteiligt, weil er als gebürtiger Spanier, der in seinem Heimatland auch zur Schule gegangen ist, die Anforderung weniger leicht erfüllen kann, als in Deutschland ausgebildete Personen.
Das LAG Hamm zeigte sich zudem davon überzeugt, dass die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers keine Auswirkungen auf die Qualität der ihm übertragenen Aufgaben haben und dass er wegen seiner jahrelangen Erfahrung, die Tätigkeit fehlerfrei ausführen kann. Nach der Entscheidung des Gerichts muss das Unternehmen seinen Mitarbeiter weiterhin zu unveränderten Arbeitsbedingungen beschäftigen.
Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte