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Verkehrsunfall – wie verhalte ich mich an der Unfallstelle richtig?

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 6 Min. Lesezeit
  • Falls Unfallbeteiligte beim Unfall verletzt wurden, sollten Sie versuchen, erste Hilfe zu leisten.
  • Leisten Sie Verletzten keine Unterstützung, kann man Sie wegen unterlassener Hilfeleistung belangen.
  • Wurde die Polizei zu einem Verkehrsunfall hinzugerufen, wird meist ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet.

Wie verhalte ich mich korrekt, wenn ich in einen Verkehrsunfall verwickelt bin?

Sind Sie unglücklicherweise in einen Unfall geraten, dann sollten Sie erst einmal ruhig bleiben. Panik oder Angst überträgt sich auf weitere Unfallbeteiligte und kann die Situation schnell noch chaotischer machen. Außerdem sollten Sie direkt nach dem Unfall sicherstellen, dass möglichst keine weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Fahrzeug sicher abstellen

Selbstverständlich ist es von der Schwere des Unfalls abhängig, wie Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch bewegen können. Handelt es sich jedoch nur um einen leichten Schaden, dann sollten Sie Ihr Fahrzeug möglichst auf den Seitenstreifen oder in eine Pannenbucht fahren.

Warndreieck aufstellen und Warnweste anziehen

Zudem müssen Sie möglichst bald das Warndreieck aufstellen, damit herannahende Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf die Unfallstelle hingewiesen werden. Abhängig davon, wo der Unfall stattgefunden hat, muss das Warndreieck in bestimmtem Abstand vom Hindernis platziert werden.

  • Innerorts: Hier reicht es, das Warndreieck 50 Meter vor dem Hindernis aufzustellen.
  • Landstraße: Da der Verkehr hier meist schon schnell ist, sollten sich etwa 100 Meter zwischen Warndreieck und Unfallort befinden.
  • Autobahn: Hier kann es schnell zu gefährlichen Situationen kommen, weshalb mindestens 150 Meter – im Idealfall sogar 400 Meter – vorher auf den Unfall hingewiesen werden sollte.
  • Erste Hilfe leisten und Rettungsdienst rufen

Falls Unfallbeteiligte beim Unfall verletzt wurden, sollten Sie versuchen, erste Hilfe zu leisten. Dafür können Sie Ihren Erste-Hilfe-Kasten nutzen, der wenigstens Verbandmaterialien bereit hält. Zudem sollte Sie so bald wie möglich den Rettungsdienst verständigen, damit die Verletzten professionell verarztet werden können.

Leisten Sie Verletzten keine Unterstützung, kann man Sie wegen unterlassener Hilfeleistung belangen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, welche je nach Schwere und Ausgang mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Sie sollten also in jedem Fall wenigstens versuchen, den Verletzten beizustehen und zu helfen.

  • Polizei verständigen oder selbst Informationen sammeln

Kam es beim Unfall nur zu einem leichten Sachschaden, dann ist es nicht zwingend notwendig, die Polizei einzuschalten. Bei schwerem Sachschaden oder Personenschaden kann es jedoch erforderlich sein, dass von den Beamten der Unfallhergang und alle weiteren Informationen in einem offiziellen Unfallbericht festgehalten werden.

Sollte keine Polizei gerufen werden, dann müssen Sie selbst aktiv werden, um alle wichtigen Informationen für Ihre Versicherung zusammen zu haben. Es ist erforderlich, die Kontaktdaten aller Unfallbeteiligten zu notieren, die Schäden an den Fahrzeugen festzuhalten und den Unfallhergang im Detail zu dokumentieren. Im Idealfall sollte ebenso die Schuldfrage bereits vor Ort geklärt werden.

  • Versicherung anrufen

In jedem Fall müssen Sie Ihre Versicherung informieren, um den Unfall zu melden. Tun Sie dies gar nicht oder deutlich verspätet, dann kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern oder die erstattete Summe deutlich reduzieren. Meist haben Sie eine Woche lange Zeit, um eine Schadensmeldung aufzugeben.

Wichtig: Rufen Sie nicht eigenständig bei der gegnerischen Versicherung an! Ziehen Sie unbedingt einen unabhängigen Spezialisten hinzu, da die Versicherung ansonsten versuchen wird, die Leistungen drastisch zu kürzen.

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Welche Strafen können im Rahmen eines Unfalls drohen?

Je nach Unfallhergang und entstandenem Schaden kommt es zu einer polizeilichen Ermittlung oder es wird darauf verzichtet. Jedoch kann auch bei einem Unfall ein Bußgeld oder sogar ein Strafverfahren drohen.

Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Bemerkung
Liegengebliebenes KFZ wurde nicht ordnungsgemäß gesichert und als Wegsperre markiert 30 EUR    
Unfallbeteiligter hat Straßenverkehr nicht gesichert oder bei kleineren Unglücken das Auto nicht sofort an den Rand gestellt 30 EUR    
mit Sachbeschädigung 35 EUR    
Entfernung von Unfallspuren (bevor Polizei vor Ort war) 30 EUR    
Unerlaubtes Verlassen des Unfallorts (nach § 142 StGB)   3  
Bei Unterlassener Hilfeleistung   3 Straftat nach StGB
Bei einer fahrlässigen Tötung   3 Straftat nach StGB
Fahrlässige Körperverletzung   3 Straftat nach StGB

Wie wird Unfallflucht bewertet und bestraft?

Nach einem Unfall sollten Sie erst einmal am Unfallort verweilen. Wichtig ist, dass Sie zumindest dem oder den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien mitteilen. Hat einer der Beteiligten zudem die Polizei verständigt, müssen Sie auf das Eintreffen der Beamten warten, da diese weitere Informationen für ihren Unfallbericht aufnehmen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird zur Last gelegt, wenn

  • Sie anderen Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit gegeben haben, Ihre Personalien festzustellen,
  • Sie nicht angemessen lange darauf gewartet haben, dass der Besitzer eines beteiligten Unfallwagens auftaucht,
  • es Ihnen zwar erlaubt wurde, den Unfallort zu verlassen, Sie aber nachträglich eine Feststellung nicht ermöglicht haben.

Kam es lediglich zu einem leichten Sachschaden am Fahrzeug des anderen Unfallbeteiligten, dann drohen Ihnen vermutlich 3 Punkte in Flensburg. Ist jedoch ein schwerer Sachschaden oder gar ein Personenschaden entstanden, dann können die Beamten Ihre Fahrerflucht als Straftat bewerten und Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe aufbrummen.

Welche Versicherung reguliert welchen Schaden am Fahrzeug?

Wurde die Polizei zu einem Verkehrsunfall hinzugerufen, wird meist ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet. Die Ansprüche auf Schadensersatz werden jedoch nicht von den Beamten, sondern von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung geprüft. Diese urteilt nach entstandenem Schaden und dem Tathergang, der von den Beamten im offiziellen Unfallbericht detailliert dokumentiert wurde. Jedoch wird der Schaden an Ihrem Fahrzeug und auch ein Schadensersatz nicht von Ihrer eigenen Versicherung, sondern von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Andersherum übernimmt Ihre Versicherung den Schaden eines Unfallbeteiligten, falls Ihnen die Schuld zugesprochen wurde.

Abhängig von Ihrer abgeschlossenen Versicherungsleistung wird die entsprechende Schadensregulierung ausfallen:

  • Haftpflichtversicherung: Alle Schäden an fremdem Eigentum werden übernommen
  • Teilkasko: Auch Schäden ohne Haftung (z.B. Wild- oder Hagelschaden) sind von der Versicherung gedeckt.
  • Vollkasko: Alle Schäden, auch bei Selbstverschulden, sind in der Versicherung eingeschlossen.

Worauf müssen Autofahrer achten, die an einer Unfallstelle vorbeifahren?

Kommen Sie auf einer Landstraße oder Autobahn an einer Unfallstelle vorbei, wo noch keine Rettungskräfte oder andere Personen den Unfallopfern helfen, sind Sie dazu verpflichtet, anzuhalten. Denn fahren Sie vorbei, machen Sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Selbst wenn Sie keinerlei Erste-Hilfe-Kenntnisse besitzen, können Sie zumindest die Rettungskräfte alarmieren und den Opfern beistehen. Haben bereits andere Autofahrer angehalten oder sind sogar schon Rettungskräfte vor Ort, dann fahren Sie einfach vorsichtig, aber ohne unnötiges Gaffen vorbei.

Sollte Ihnen auffallen, dass sich der Verkehr verdichtet und langsamer wird, ist es sofort an der Zeit, eine Rettungsgasse zu bilden. So kommen Rettungsfahrzeuge schnell voran und können notwendige Maßnahmen ergreifen. An der Unfallstelle angelangt ist es wichtig, vorsichtig vorbeizufahren, auf herumliegende Gegenstände oder unsauberen Boden zu achten. Wer jedoch zu lange auf die Unfallstelle starrt oder gar Foto- und Videoaufnahmen macht, begeht eine Straftat.

Grundsätzlich gilt keine Pflicht, die Beamten zu verständigen, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Doch in bestimmten Fällen ist es nicht vermeidbar bzw. absolut sinnvoll, da die Feststellung aller Informationen nicht von den anwesenden Unfallbeteiligten durchgeführt werden kann. Haben Sie das Bedürfnis, die Polizei einzuschalten, dann können und sollten Sie das tun. Wichtig zu wissen ist, dass der Polizeieinsatz nach einem Unfall immer kostenlos ist.

Unfälle mit Sachschaden

Bei einem Unfall mit minimalen Schäden, wie Schrammen oder Dellen, kann guten Gewissens auf die Polizei verzichtet werden, solange alle Unfallbeteiligten damit einverstanden sind. In einem solchen Fall muss die Versicherung über den Unfall informiert werden und gegebenenfalls die Pannenhilfe verständigt werden. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen notieren und den Unfallhergang selbstständig gründlich dokumentieren.

Handelt es sich jedoch um einen schweren Sachschaden, dann kann es sinnvoll sein, die Polizei zu verständigen, damit die Regulierung des Schadens später nicht aufgrund von fehlenden Informationen scheitert. Denn viele Versicherungen verlangen bei einem hohen Versicherungsschaden einen offiziellen Unfallbericht, um die Regulierung bearbeiten zu können. Sobald ein Unfallbeteiligter die Polizei informieren möchte, müssen auch alle anderen solange am Unfallort verweilen, bis die Beamten eingetroffen sind und alle Beweise aufgenommen haben.

Unfälle mit Personenschaden

Waren Sie dagegen in einen Unfall verwickelt, bei dem sich jemand verletzt hat, dann kann das Hinzurufen der Polizei sinnvoll sein. Doch auch hier besteht keine Pflicht, die Polizei zu informieren. Leicht verletzte Unfallopfer können selbst entscheiden, ob sie die Polizei einschalten möchten. Doch sobald ein Personenschaden entstanden ist, sollte die Polizei informiert werden, da anschließend ein offizieller Unfallbericht erstellt wird. Dieser macht häufig die strafrechtliche Verfolgung anderer Unfallbeteiligten oder die Regulierung der Versicherungen erst möglich.

Bei Schwerverletzten oder gar Todesopfern wird meist die Polizei direkt von den Rettungsdiensten oder der Notrufzentrale informiert. Es muss von der Polizei geklärt werden, ob es sich bei dem Unfall um fahrlässige Körperverletzung oder gar Tötung handelt, da beides eine Straftat darstellt.

Unfälle mit Fahrerflucht

Hat sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, dann handelt es sich hierbei um Fahrerflucht. In einem solchen Fall sollte sofort die Polizei verständigt werden. Auch hier muss der Unfallhergang in einem Unfallbericht festgehalten und ein Ermittlungsverfahren gegen den geflohenen Fahrer eingeleitet werden.

Um sich andersherum nicht der Fahrerflucht schuldig zu machen, müssen Sie die Polizei rufen, wenn sich der Besitzer des anderen Fahrzeugs nicht am Unfallort befindet. Fahren Sie beispielsweise auf einem Supermarktparkplatz ein geparktes Auto an und der Fahrer des Fahrzeugs taucht nicht innerhalb einer bestimmten Wartezeit – 15 Minuten bis zwei Stunden – auf, müssen Sie die Polizei informieren. Ihre Selbstanzeige wird bei der Polizei aufgenommen und der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs kann sich dann daraufhin bei der Polizei melden, damit er den Namen des Verursachers erfährt.

Unfälle nach Alkohol- oder Drogenkonsum

Habe Sie auch nur die leiseste Vermutung, dass bei einem der Unfallbeteiligten Alkohol oder Drogen im Spiel gewesen sein könnte, dann sollten Sie umgehend die Polizei informieren. Auch hier muss ein offizieller Unfallbericht erstellt und der Tathergang im Detail aufgenommen werden. Die Polizei kann Fragen zur Verantwortung klären, welche für die Versicherung später wichtig sind.

Was, wenn ich beim Ausparken ein anderes Auto berühre?

Berühren Sie beim Ausparken auf einem Parkplatz ein anderes Auto, sollten Sie auf jeden Fall überprüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Scheint das Fahrzeug aber vollkommen unversehrt – lassen sich also weder Beulen noch Kratzer entdecken – dann sind Sie lediglich in der Pflicht, 30 Minuten auf den Besitzer des gegnerischen Fahrzeugs zu warten, um auch dessen Bestätigung zu bekommen. Nach halbstündiger Wartezeit dürfen Sie einfach fahren, ohne polizeiliche Konsequenzen zu befürchten. Sollten sich nachträglich doch noch nicht erkennbare Schäden, wie ein verzogener Rahmen, entdecken, kann Ihnen keine Fahrerflucht vorgeworfen werden.

Was kann ich tun, wenn ein Unfallbeteiligter vom Tatort flüchtet?

Bemerken Sie, dass ein Unfallbeteiligter Anstalt macht, wegzufahren, sollten Sie sich umgehend das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren. Selbst wenn Sie weder Name noch Versicherung des Flüchtigen kennen, können Sie all das über das Kennzeichen ausfindig machen. Hierfür müssen Sie lediglich den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 2502600 kontaktieren und können so über das Kennzeichen die zuständige Versicherung erfragen.

Sollten Sie das wegfahrende Fahrzeug nicht gesehen haben, dann haben Sie die Möglichkeit, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Sollte die Polizei daraufhin nicht in der Lage sein, das Fluchtfahrzeug zu ermitteln, kommt für Sie noch die Verkehrsopferhilfe in Frage. Hierbei handelt es sich um einen gemeinnützigen Fonds, der von den Kfz-Haftpflichtversicherungen geführt wird und Opfern von Fahrerflucht zu einer Regulierung ihres Schadens verhilft.

Was kann ich tun, wenn ein Unfallbeteiligter vom Tatort flüchtet?

Bemerken Sie, dass ein Unfallbeteiligter Anstalt macht, wegzufahren, sollten Sie sich umgehend das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren. Selbst wenn Sie weder Name noch Versicherung des Flüchtigen kennen, können Sie all das über das Kennzeichen ausfindig machen. Hierfür müssen Sie lediglich den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800 2502600 kontaktieren und können so über das Kennzeichen die zuständige Versicherung erfragen.

Sollten Sie das wegfahrende Fahrzeug nicht gesehen haben, dann haben Sie die Möglichkeit, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Sollte die Polizei daraufhin nicht in der Lage sein, das Fluchtfahrzeug zu ermitteln, kommt für Sie noch die Verkehrsopferhilfe in Frage. Hierbei handelt es sich um einen gemeinnützigen Fonds, der von den Kfz-Haftpflichtversicherungen geführt wird und Opfern von Fahrerflucht zu einer Regulierung ihres Schadens verhilft.

innützigen Fonds, der von den Kfz-Haftpflichtversicherungen geführt wird und Opfern von Fahrerflucht zu einer Regulierung ihres Schadens verhilft.

Sie wollen die maximale Auszahlung nach Ihrem Unfall erzielen?

Unser Kooperationspartner fairforce.one hilft Unfallgeschädigten in Ihrer Situation direkt und unkompliziert weiter. Erhalten Sie, je nach Unfallhergang, im Durchschnitt bis zu 420 € Mehrauszahlung. Lassen Sie jetzt kostenfrei Ihre Ansprüche prüfen: Rückruf innerhalb von 5 Minuten!

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte