Jein. Möchten Mieter:innen gerne Wände innerhalb des Mietobjekts in grellen Farben streichen, dürfen sie das und es kann ihnen auch nicht verboten werden. Jedoch kann die vermietende Partei verlangen, dass die Wände beim Auszug wieder eine neutrale Farbe haben. Hierbei ist nicht abschließend geklärt, ob es sich dabei um weiß handeln muss. Die Wand darf keine knalligen Grün-, Gelb-, Blau- oder Rottöne haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06. November 2013, Az. VIII ZR 416/12). Eine Wand, die beim Auszug in einem dezenten Beigeton gestrichen ist, kann also ggf. so bleiben.
Vermieter:innen dürfen anfallende Schönheitsreparaturen, die bei Auszug nicht von Mieter:innen getätigt wurden, nur von der Kaution abziehen, wenn zuvor die Verpflichtung zur Ausführung wirksam im Mietvertrag an die mietende Partei übertragen wurde. Ist dies nicht passiert und die Mieter:innen müssen keine Schönheitsreparaturen übernehmen, dann darf auch ein:e Maler:in nicht von der Kaution bezahlt werden.
Ja. Haben Sie die Mietwohnung in Eigenregie renoviert, obwohl Sie dazu nicht verpflichtet gewesen wären, dann können Sie sich die Kosten von Vermieter:innen zurückerstatten lassen. Sowohl Materialkosten als auch Handwerksrechnungen können Sie einreichen. Jedoch müssen Sie das innerhalb der ersten sechs Monate nach Auszug tun, sonst verlieren Sie den Anspruch.