Ein Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag oder einer entsprechenden Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen werden. Es kann auch sein, dass bei Kurzehen (Ehe hielt weniger als 3 Jahre an) oder geringfügigen Unterschieden bei Rentenansprüchen ein Versorgungsausgleich automatisch wegfällt.
Nein. Nichtverheiratete haben bei einer Trennung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich. Dieser Anspruch steht lediglich Verheirateten bzw. Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich bei jedem Ehepaar durchgeführt. Unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht.
Falls Ihr:e Expartner:in verstorben ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf die volle Rente. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Versorgungsträger stellen. Wird der Antrag auf volle Rente abgelehnt, ist eine anwaltliche Beratung in jedem Fall ratsam.
Eine Scheidung mit Versorgungsausgleich kann sich zwischen 5 und 9 Monaten hinziehen. Es kann eventuell zu Verzögerungen kommen, da die notwendigen Auskünfte der jeweiligen Versorungsträger vom Familiengericht eingeholt werden müssen.
Bei folgenden Verträgen findet ein Versorgungsausgleich statt:
- gesetzliche Rentenversicherung (Entgeltpunkte)
- Ansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken
- private Rentenversicherung
- Betriebsrente
- Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
- Riester-Rente, Rürup-Rente
- Erwerbsunfähigkeitsrente