Mieterhöhung abwehren – das können Sie tun
- Die Miete darf frühestens nach 15 Monaten steigen.
- Vermieter:innen können die Mieterhöhung erst nach einem Jahr verlangen und müssen Mieter:innen eine Überlegungszeit einräumen.
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Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?
Nicht jede Mieterhöhung ist eine zulässige Forderung seitens des oder der Vermieter:in. Mieter:innen sind nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung erfüllt sind. Welche das sind, hängt davon ab, auf welche Anspruchsgrundlage Ihr:e Vermieter:in die Mieterhöhung stützt.
Grundsätzlich gelten aber in Bezug auf Mieterhöhungen folgende Einschränkungen:
Jahressperrfrist: Mieterhöhung erst nach 15 Monaten seit Einzug oder seit der letzten Mieterhöhung
Vermieter:innen dürfen die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erst nach 15 Monaten seit dem Einzug oder seit der letzten Mieterhöhung verlangen. Diese Vorschrift soll Mieter:innen vor zu häufigen Mieterhöhungen schützen und die Miethöhe zumindest für diesen Zeitraum für den Mieter voraussehbar machen.
Das Schreiben für die Mieterhöhung darf erst nach einem Jahr seit Einzug oder seit der letzten Mieterhöhung bei dem Mieter eingehen (Jahressperrfrist). In dem Schreiben muss dem/der Mieter:in eine Überlegungszeit bis zum Ablauf des übernächsten Monats einräumen.
Das heißt, je nachdem, wann das Schreiben einging, haben Sie also mindestens zwei und höchstens drei Monate Überlegungszeit, in der Sie die Mieterhöhung prüfen können und ggf. darauf reagieren sollten.
Ortsübliche Vergleichsmiete
Vermieter:innen dürfen eine Anhebung der Miete nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete pro Quadratmeter für Ihre Wohnung ist, ergibt sich in Großstädten, wie zum Beispiel Berlin, München, Hamburg, Köln oder Düsseldorf, aus dem Mietspiegel. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde und Interessenvertretern der Vermieter:innen und Mieter:innen gemeinsam erstellt wurde. Mietspiegel werden im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst.
Um die ortsübliche Vergleichsmiete für die eigene Wohnung über einen Mietspiegel zu ermitteln, sind neben der Lage noch gesetzlich festgelegte wohnwertmindernde und wohnwerterhöhende Merkmale einzubeziehen. Darunter fallen die Ausstattung der Wohnung, der Zustand des Gebäudes und der Wohnwert des Umfelds – also ob die Lage besonders ruhig (wohnwerterhöhend) oder besonders lärmbelastet (wohnwertmindernd) ist. All diese Merkmale führen zu Zu- und Abschlägen von der ortsüblichen Vergleichsmiete und stellen zusammengenommen die ortsübliche Vergleichsmiete für die eigene Wohnung dar.
Kappungsgrenze
Diese besagt, dass die Miete innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 20 % steigen darf. Dies soll verhindern, dass die Mietsteigerung einer einzelnen Wohnung ein zu starkes Ausmaß annimmt. Legt
Selbst wenn also die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung um mehr als 20 % gestiegen ist, darf die Miete innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nur um bis zu 20 % erhöht werden. In manchen Städten darf die Miete innerhalb von 3 Jahren sogar nur um bis zu 15 % steigen, und zwar in jenen Städten, die besonders von gestiegenen Wohnungsmieten betroffen sind, wie z.B. Berlin.
Sie haben eine Mieterhöhung erhalten? Lassen Sie diese von unseren Expert:innen im Mietrecht überprüfen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen mit, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob Sie die Mieterhöhung möglicherweise abwehren können.
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Was gilt für die Indexmiete?
Was gilt für die Staffelmiete?
Ist eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung möglich?
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte