Lärm kann sich negativ auf die Psyche auswirken und demzufolge die Gesundheit beeinträchtigen. Einfacher ausgedrückt: Lärm macht krank. Arbeitnehmer sind in vielen Fällen leider täglich erhöhtem Lärm im Job ausgesetzt, was langfristig erhebliche Folgen haben kann. Dabei sind Arbeitnehmer nicht schutzlos. Unsere Experten verraten, woran sich Arbeitgeber halten müssen und was Arbeitnehmer tun können, wenn sie erhöhtem Lärm ausgesetzt sind und darunter gesundheitlich leiden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei Lärm am Arbeitsplatz?
Sie gehen täglich zur Arbeit und geben Ihr Bestes, jedoch kommen Sie abends mit Kopfschmerzen und völlig gestresst nach Hause? Vielleicht trägt auch der ständige Lärm, dem Sie im Job ausgesetzt sind, dazu bei. Dabei muss das in vielen Fällen gar nicht sein. Neben der Pflicht zur pünktlichen und vollständigen Lohnzahlung hat Ihr Arbeitgeber darüber hinaus noch weitere Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Ihnen gegenüber einzuhalten. So fordert § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeden Vertragsteil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils auf. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer bestmöglich vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Gesundheit ist ein Rechtsgut jedes Menschen, daher natürlich auch jedes Arbeitnehmers, und Gefahr für die Gesundheit geht von erhöhtem Lärm aus, der sich negativ auf die Psyche und somit auch auf die Gesundheit im Allgemeinen auswirken kann.
Wann sprechen wir von Lärm am Arbeitsplatz?
Lärm würden viele Leute wohl unterschiedlich beschreiben. Für den einen sind die Töne aus dem heimischen Schlagzeug ein Genuss und für den anderen (vermutlich den Nachbarn) hingegen oftmals eher störender Lärm. In Bezug auf den Arbeitsplatz gibt § 6 Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) zwei Werte vor:
Bei einer Lautstärke von 80 Dezibel, was ungefähr mit dem Krach eines Streitgesprächs oder eines Klavierspiels zu vergleichen ist, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Ohrenschützer zur Verfügung stellen. Dieser Gehörschutz darf nicht aus "Augen bzw. Ohren zu und durch bestehen", sondern muss nach § 8 LärmVibrationsArbSchV auch tatsächlich zur Verringerung bzw. Vermeidung des erhöhten Lärmpegels führen.
Stark erhöht ist der Lärm bei einer Lautstärke von 85 Dezibel. Wird diese Grenze – vergleichbar mit dem Lärm an einer Hauptverkehrsstraße oder eines Rasenmähers – erreicht, muss der Arbeitgeber nicht nur für die Zurverfügungstellung von Ohrenschützern sorgen, sondern tatsächlich auch für deren Einsatz.
Insgesamt sind Lautstärken von 55 Dezibel (normale Gesprächslautstärke) bzw. bestenfalls von höchstens 30 Dezibel (Flüster-Lautstärke) in Büroräumen zu empfehlen. Was in welchem konkreten Fall noch angemessen ist und wo Arbeitnehmer mit etwas erhöhtem Lärm leben müssen, lässt sich pauschal nicht so einfach sagen. Es wird wohl immer auf den einzelnen Arbeitsplatz und die diesbezüglichen "natürlichen Bedingungen" zu schauen sein. Jedenfalls sollten Arbeitnehmer ab erhöhten Lautstärkewerten auf ihren Ohrenschutz und vorzugsweise auch auf eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung bestehen.
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.
Ist es bei Ihnen am Arbeitsplatz zu laut? Schildern Sie uns Ihre Situation und holen Sie sich Rat bei unseren Experten. Wir sagen Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Unsere Spezialisten können Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstberatungsgesprächs ausführlich sagen, welcher Schutz Ihnen zusteht und wie Sie diesen gegenüber Ihrem Arbeitgeber auch durchsetzen können. Zögern Sie nicht, sondern denken Sie an Ihre Gesundheit.
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Gilt der Lärmschutz auch für Arbeitnehmer in Gaststätten?
Grundsätzlich können sich alle Arbeitnehmer unabhängig von der Branche über den Lärmschutz freuen. Lediglich auf Antrag des Arbeitgebers lässt § 15 LärmVibrationsArbSchV in einigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu. Jedoch kann oftmals auch hier auf die Interessen der Arbeitnehmer eingegangen werden. So könnte es beispielsweise hilfreich sein, wenn Mitarbeiter nur begrenzte Zeiträume in lauten Bereichen verbringen müssten und wenn in Diskotheken Bar- und Tanzbereiche getrennt werden würden. Wann die Durchführung der Vorschriften aus dem LärmVibrationsArbSchV im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte für den Arbeitgeber führen würde, sodass bestimmte Abweichungen mit dem Schutz der Beschäftigen noch als vereinbar anzusehen sind, obliegt im Einzelfall einer behördlichen Entscheidung.
Ausnahmeregelung ist kein Freibrief
Hinweis: Die Regelung soll keinen Freibrief darstellen. Es handelt sich hierbei weiterhin um Ausnahmen. Arbeitnehmer, die auf der Baustelle mit schweren Geräten arbeiten, können Gehörschutz tragen. Die Lautstärke in Büroräumen kann durch vielfältige organisatorische Maßnahmen positiv beeinflusst werden, weshalb auch hier selten etwaige Ausnahmegenehmigungen im Raum stehen. Nur wenn der Arbeitsplatz aufgrund seiner natürlichen Umstände keinen hinreichenden Schutz bieten kann, ist an eine Ausnahme zu denken. Jedoch entbindet dies nicht von der Pflicht, zumindest alle verfügbaren Schutzmöglichkeiten zugunsten der Arbeitnehmer auszuschöpfen.
Das Beispiel: Der Barkeeper in einer Diskothek sollte die Getränkewünsche seiner Kunden bestenfalls auch akustisch wahrnehmen können, weshalb ein sonst wünschenswerter Gehörschutz hier in der Regel wenig sinnvoll ist. Allerdings könnten andere Schutzmaßnahmen getroffen werden: Die Bar könnte sich in einem verhältnismäßig ruhigen Bereich befinden. Außerdem könnte den Barleuten ein Ruheraum zur Verfügung gestellt werden, den sie in regelmäßigen Abständen aufsuchen könnten. Allerdings fehlt es auch hier an einem "absoluten Schutz", weshalb die gewöhnlichen Umstände des Jobs hier unter Umständen eine Ausnahmeregelung erfordern könnten. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten sollte nichtsdestotrotz ein bestmöglicher Lärmschutz gewährleistet werden.
Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie den Lärm an Ihrem Arbeitsplatz ertragen müssen, oder inwiefern Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlichen Schutz verlangen können, sprechen Sie mit unseren Experten ab. Unsere unverbindliche und kostenfreie Erstberatung klärt Sie auf und zeigt Ihnen unter Umständen Handlungsmöglichkeiten.
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Welche Maßnahmen sollten Arbeitgeber bei Lärm am Arbeitsplatz treffen?
Neben der oben bereits angesprochenen Pflicht gegebenenfalls für die Bereitstellung und den Einsatz von Ohrenschützern zu sorgen, kommen noch weitere Pflichten hinzu:
- Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 3 ArbStättV i.V.m § 3 LärmVibrationsArbSchV muss der Arbeitgeber feststellen, ob seine Arbeitnehmer bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, wie beispielsweise erhöhtem Lärm, die Intensität dieser Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist fachmännisch durchzuführen und zu dokumentieren.
- Organisation
Hierbei gilt der Grundsatz: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a.E. LärmVibrationsArbSchV. Heißt: Der Lärm muss am Entstehungsort verhindert oder soweit wie möglich verringert werden. Hierbei zählt der Absatz 2 einige Möglichkeiten auf, worunter unter anderem auch die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und Arbeitsplätze zu sehen ist. Die Zurverfügungstellung von Ohrenschützern ist dazu nachrangig, sprich: In erster Linie sollte der Arbeitgeber den Lärm verhindern, erst in zweiter Linie ist an einen Lärmschutz durch Ohrenschützer zu denken. Keinesfalls stellen Ohrenschützer einen Freibrief für vermeidbaren erhöhten Lärm dar.
Hinweis: Sollten Arbeitsbereiche die Lärmgrenzen von 80 Dezibel überschreiten, hat der Arbeitgeber diese Bereiche als "Lärmbereich" zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, von den anderen Bereichen abzugrenzen. In Ruheräumen ist Lärm bestmöglich zu vermeiden.
- Hilfe
Sollten die Lärmgrenzen dennoch überschritten werden, hat der Arbeitgeber neben der Zurverfügungstellung von geeigneten Ohrenschützern zusätzlich für weitere Maßnahmen zu sorgen. Alle Arbeitnehmer, die von dem erhöhten Lärm betroffen sind, weil Sie beispielsweise in den Bereichen arbeiten, wo Werte oberhalb der 80 Dezibel erreicht werden können, müssen in regelmäßigen Abständen über die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufgeklärt werden. Dabei ist ihnen unter anderem folgendes mitzuteilen:
- die Art der Gefährdung
- die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen
- die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
- die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen
- die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
- die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck
- die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen
- Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden
Darüber hinaus sollten betroffene Arbeitgeber auf die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung bestehen.
Schutzpflichten sind keine bloße Förmlichkeit, sondern Pflicht
Arbeitgeber, die gegen ihre Schutzpflichten hinsichtlich der Lärmermittlung und Lärmverringerung verstoßen, können sich damit ordnungswidrig verhalten und unter Umständen sogar strafbar machen.
Was tun bei "Lärmschäden"?
Sie und Ihr Arbeitgeber stehen in einem Arbeitsverhältnis, in dem – wie bereits eingangs erwähnt – gegenseitige Rücksichtnahme- und Schutzpflichten bestehen. Sollte Ihr Arbeitgeber gegen die hier aufgeführten Schutzpflichten verstoßen und sollten Sie dadurch gesundheitliche Schäden erleiden, hat Ihr Arbeitgeber die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Dabei kann es sich um Behandlungskosten bis hin zur Geldrente oder anderen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen handeln.
Sind Sie vermeidbarem Lärm auf der Arbeit ausgesetzt? Ist es insgesamt zu laut an Ihrem Arbeitsplatz? Fühlen Sie sich dadurch bereits gesundheitlich geschädigt? Kommen Sie bei solchen Fragen gerne auf uns zu. Unsere Spezialisten kennen sich mit den Lärmschutzvorschriften aus und wissen wie ein Arbeitsplatz eingerichtet sein muss. Wir verraten Ihnen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und was das wirtschaftlich für Sie heißen könnte – ganz unverbindlich und kostenfrei!
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Das empfehlen wir bei Lärm am Arbeitsplatz
Wenn Sie das Gefühl haben, dass es bei Ihnen auf der Arbeit zu laut ist, sprechen Sie ruhig noch andere Kollegen an. Möglicherweise teilen diese Ihre Einschätzung. Sie sollten auch auf Ihren Hausarzt zugehen und diesem Ihre Symptome schildern. Unter Umständen erkennt dieser bei Ihnen bereits Auswirkungen des Lärms und kann Ihnen das auch schriftlich bestätigen. Sollte es tatsächlich zu laut bei Ihnen sein oder haben Sie gar bereits gesundheitlich mit der Lautstärke zu kämpfen, könnte es auch ratsam sein, Ihren Arbeitgeber einmal schriftlich über Ihre Lage aufzuklären und um Maßnahmen zur Lärmverringerung zu bitten. Sollte sich Ihr Arbeitgeber stur stellen oder sollten Sie Sorge vor dem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie sich vorher kostenfrei und unverbindlich an unsere Experten wenden. Wir können Ihnen verraten, wie die Rechtslage aussieht und welche konkreten Möglichkeiten Sie haben. In jedem Fall sollten Sie den schädigenden Lärm nicht einfach nur aushalten. Sie schaden damit sich und Ihrer Gesundheit.
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Welche rechtlichen Möglichkeiten könnten Sie haben?
Die Verletzung von Fürsorgepflichten nach § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der ArbStättV und der LärmVibrationsArbSchV ist eine sog. vertragliche Nebenpflichtverletzung. Diese kann zu einem Schadensersatzanspruch führen und sogar einen Schmerzensgeldanspruch auslösen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Sollten Sie beispielsweise gesundheitliche Probleme aufgrund der erhöhten Lärmeinwirkungen davon getragen haben, können Sie die Behandlungskosten von Ihrem Arbeitgeber ersetzt verlangen. Dabei kann es sich auch schnell um größere Summen handeln. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist schwer vorherzusagen und richtet sich regelmäßig nach dem freien Ermessen des Gerichts, vgl. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO). Jedoch geht es für Sie auch hierbei um bares Geld, weshalb Sie auch hier schlussendlich nur gewinnen können, denn: Auch "nur" 500 Euro oder 1.000 Euro sind besser als 0 Euro. Darüber hinaus enthalten die §§ 842 - 846 BGB noch weitere Ansprüche zugunsten des Arbeitnehmers, sofern die dort genannten Folgen auftreten. Sollte die erhöhte Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz Sie gesundheitlich beispielsweise derart beeinträchtigt haben, dass Sie neben der aktuellen ärztlichen Behandlung auch zukünftig nur noch weniger oder gar überhaupt nicht mehr arbeiten können, so kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch zukünftig zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet sein. Diese Ansprüche können wir für Sie sichern und durchsetzen. Aber natürlich stehen Ihnen nicht nur dann Ansprüche zur Verfügung, wenn Sie bereits gesundheitlich geschädigt sind. Sollten Sie derzeit erhöhtem Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt sein und sollte Ihr Arbeitgeber seinen in der Hinsicht bestehenden Verpflichtungen nicht genügend nachkommen, können Sie selbstverständlich auch sofort reagieren. Neben der klaren Aufforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber steht Ihnen natürlich auch noch der Weg zum Betriebsrat offen. Darüber hinaus bieten Ihnen unsere Experten auch noch eine weitere Handlungsmöglichkeit an:
Sollte Ihr Arbeitgeber auch nach Ihrer unmissverständlichen Aufforderung um Einführung bzw. Verstärkung von Lärmschutzmaßnahmen dieser Bitte nicht hinreichend nachkommen und sollte es bei Ihnen am Arbeitsplatz tatsächlich zu laut sein, steht Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber auch ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies würde dazu führen, dass Sie nicht arbeiten müssten, allerdings dennoch Ihren Lohn erhalten würden, vgl. § 615 BGB. Aber Vorsicht: Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Die nicht gerechtfertigte Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts führt zur unerlaubten (und vorsätzlichen!) Arbeitsverweigerung. Dies könnte schwerwiegende (schadensersatz- und arbeitsrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen und unter Umständen sogar zu einer Kündigung führen. Lassen Sie sich demzufolge immer erst fachlich beraten, bevor Sie solche Schritte gehen. Unsere Experten kennen sich dahingehend bestens aus und lassen Sie nicht ins offene Messer laufen. Gehen Sie mit uns auf Nummer sicher und lassen Sie uns das Beste aus Ihrer Angelegenheit für Sie rausholen. Im Rahmen unserer unverbindlichen und kostenfreien Erstberatung erfahren Sie mehr zu Ihren Möglichkeiten.
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Wir helfen Ihnen bei Lärm am Arbeitsplatz
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte kennen Ihre Lage. Oftmals hilft es, wenn man weiß, welche rechtlichen Möglichkeiten man hat, bevor man entscheidet, was man tun möchte. Denken Sie an Ihre Gesundheit und wenden Sie sich für ein unverbindliches und kostenfreies Erstberatungsgespräch direkt an unsere Experten. Wir können Sie ausführlich darüber aufklären, welcher Lärm noch in Ordnung ist und welche Maßnahmen Ihr Arbeitgeber gegen Lärm ergreifen müsste. Wir beraten Sie gerne auch hinsichtlich möglicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, sofern Sie bereits gesundheitliche Schäden davon getragen haben. In vielen Fällen können wir die Arbeitgeber auch mittels eines einfachen Anwaltsschreibens dazu motivieren, ihre Vorgehensweise im Rahmen des Lärmschutzes zu überdenken und somit auch zum Handeln bewegen. Erfahren Sie erst einmal kostenfrei mehr über Ihre Rechte und entscheiden Sie dann, ob Sie unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.