Der Arbeitsalltag stellt einen wichtigen Aspekt im Leben eines Berufstätigen dar – klar, dass man da gerne mal ein Foto schießt und dieses an Freunde verschickt oder über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter & Co teilen möchte. Hier sollte man allerdings sehr achtsam sein. Denn: Grundsätzlich geht nichts ohne das Einverständnis des Arbeitgebers – und die Ansichten gehen bei diesem Thema stark auseinander. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Fotos von Ihrem Arbeitsplatz machen wollen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen und ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber zu riskieren.
Fotos machen vom Arbeitsplatz – ist das erlaubt?
Wer von sich selbst ein Selfie am Arbeitsplatz knipst, muss niemanden um Erlaubnis fragen. Oder doch? Im Jahr 2016 sorgte beispielsweise eine schwedische Pilotin für Aufsehen, als diese ansprechend inszenierte Selfies aus dem Cockpit im Internet veröffentlichte und dafür viele tausende Follower einheimste. Das Logo der Airline, für die sie arbeitet, und Details aus dem Cockpit sind auf den Fotos deutlich erkennbar. Was im Fall der Pilotin für die betreffende Airline womöglich eine gute Werbung bedeutete, kann für andere Arbeitgeber allerdings sehr ungelegen kommen. Aber darf Ihr Arbeitgeber Ihnen das Veröffentlichen von Fotos verbieten? Und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen erwarten Sie, wenn keine explizite Erlaubnis Ihres Arbeitgebers vorliegt und Sie Fotos Ihres Arbeitsplatzes ungefragt veröffentlicht haben? Dass der Fall der schwedischen Pilotin viele rechtlich interessante Fragestellungen aufwirft, ist naheliegend.
Die Einwilligung des Arbeitgebers ist erforderlich
Dass öffentliche Äußerungen oder Posts in den sozialen Medien von Arbeitnehmern über ihre Arbeitgeber immer wieder Anlass zu Streitigkeiten geben, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Trotzdem gehen viele Beschäftigte mit diesem Thema oftmals sehr unbedarft um. Es gilt also: Wer online einen Gruß an seine Follower vom Schreibtisch aus versenden will, muss einige wichtige Punkte beachten.
Besteht ein generelles Fotoverbot in Ihrem Betrieb?
Eine generelle gesetzliche Regelung bezüglich der Frage, ob das Fotografieren am Arbeitsplatz erlaubt ist, gibt es nicht. Jeder Arbeitgeber kann individuell entscheiden, was er in seinem Unternehmen erlauben möchte und was nicht. Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber in seinem Betrieb nämlich das Haus- und Weisungsrecht. Das bedeutet, dass er auf Grundlage des Arbeitsvertrags berechtigt ist, den Beschäftigten Anweisungen zu erteilen und diesen ein bestimmtes Verhalten am Arbeitsplatz vorzugeben. Damit kann Ihr Arbeitgeber darüber entscheiden, ob er überhaupt öffentlich präsent sein möchte oder nicht. Ist Ihr Arbeitgeber gegen das Fotografieren oder das Posten von Bildern aus der Firma, müssen Sie sich daran halten und seiner Entscheidung Folge leisten. Denn: Wer sich beharrlich weigert, den Anweisungen des Chefs nachzukommen, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern bei wiederholter Verfehlung auch eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht bei Unklarheiten sprechen Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt vorher an und treffen Sie eine eindeutige Vereinbarung. Das Vorgehen in Eigenregie sollte aus genanntem Anlass unbedingt vermieden werden.
Ihr Arbeitgeber wirft Ihnen vor, gegen eine Weisung verstoßen zu haben und hat Ihnen deshalb eine Abmahnung oder Kündigung erteilt? Nicht immer ist dies rechtens! Wenden Sie sich an uns. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen für Sie zunächst kostenfrei, ob sich ein Vorgehen gegen die Kündigung lohnen könnte.
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Diese Fotos vom Arbeitsplatz sind verboten
Liegt durch den Arbeitgeber kein eindeutiges Fotoverbot im Betrieb vor, sind Sie mit einigen Einschränkungen berechtigt, Fotos von Ihrem Arbeitsplatz öffentlich zu verbreiten. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, worauf Sie besonders achten müssen.
- Sensible Informationen
Wenn Sie Fotos vom Arbeitsplatz machen und diese verbreiten, dürfen grundsätzlich keine sensiblen Informationen zu sehen sein. Arbeitnehmer, die beispielsweise Zugang zu Kundendaten haben, sollten also tunlichst vermeiden, diese mit auf den Fotos abzubilden. Weiterhin gilt das natürlich auch für alle Informationen, die im weitesten Sinne dem Datenschutz unterliegen. - Informationen, die der Konkurrenz nützen
Veröffentlichen Sie keine Bilder, die Firmeninterna enthalten und damit eventuell der Konkurrenz nützen könnten. Man spricht hier von sogenannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dabei handelt es sich um Informationen, die nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung der Betrieb oder die Firma ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Gemeint können hier beispielsweise Informationen zu bestimmten Herstellungsmethoden, Konstruktionszeichnungen oder auch Marktstrategien, Umsatzzahlen oder Vertragsdaten mit Geschäftspartnern sein. Achtung: Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt einen Grund für Ihren Arbeitgeber dar, Ihnen eine ordentliche und in besonderen Fällen sogar eine fristlose Kündigung zu erteilen. - Beschwerden über den Arbeitgeber
Das Bild sollte keine Beschwerde oder Kritik des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber enthalten. Wenn Sie beispielsweise ein Selfie posten, auf dem deutlich zu erkennen ist, wo Sie arbeiten und dazu eine Bildunterschrift verfassen, die beispielsweise lautet "So sitze ich hier, in meinem Kerker", könnte das für Sie ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ihnen wird vorgeworfen, dass Sie Firmeninterna weitergegeben haben? Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei, ob es sich bei den Informationen überhaupt um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt.
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Vorsicht beim Abbilden von Personen
Wenn Sie am Arbeitsplatz fotografieren, kann es schnell vorkommen, dass Sie auch Kollegen oder Kunden mit abbilden. Fotos von Personen darf man allerdings nicht ohne deren Einverständniserklärung verbreiten, denn diese haben das Recht am eigenen Bild – die Rechtslage ist hier klar. Das sogenannte Kunsturhebergesetz legt fest, dass Abbildungen von Personen, mit einigen Ausnahmen, grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen, wenn die Fotografierten ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben (§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz). Wer Fotos hochlädt, ohne die Abgebildeten um Erlaubnis zu fragen, muss neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen sogar mit Schadensersatzforderungen der zu Unrecht Fotografierten rechnen.
Selfies am Arbeitsplatz erfreuen sich großer Beliebtheit
Wie eine Umfrage des Statistik-Portals Statista ergab, scheinen sich Selfies am Arbeitsplatz generell großer Beliebtheit zu erfreuen. Demnach gab jeder sechste der Befragten an, bei der Arbeit Selfies von sich zu machen.
Sorgenlos Job-Fotos posten? Wir raten ab!
Fotos vom Arbeitsplatz sind schnell geschossen und dank Smartphone unkompliziert an Freunde verschickt oder aber der Öffentlichkeit sozialer Netzwerke zugänglich gemacht. Nicht jeder Arbeitnehmer ist allerdings damit einverstanden. Sollte es in Ihrem Betrieb keine klare Regelung geben, empfehlen wir Ihnen dringend, Fotos nicht einfach so oder heimlich zu veröffentlichen, sondern auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen und ihn um Erlaubnis zu fragen. So können Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen verhindern und ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber unterhalten.