Sie haben sicher von ihm gehört: Dem Abgasskandal. Gut 2,5 Millionen Fahrzeuge des VW-Konzerns sollen allein in Deutschland betroffen sein. In vielen Fällen wollen sich betroffene Autokäufer von VW, Audi, SEAT, Skoda oder Porsche wehren und rechtlich gegen den Autohändler und gegen den Hersteller vorgehen. Allerdings fürchten sich viele vor den Kosten einer solchen Auseinandersetzung. Schön, wenn man dann rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung auch zahlen muss. Doch was ist, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen will? Wir zeigen Ihnen, warum Sie sich davon nicht abschrecken lassen sollten und warum die Rechtsschutzversicherung zahlen muss.
Unsere Erfahrungen mit der Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal
Zu Beginn des Abgasskandals lehnten die Rechtsschutzversicherungen rund 70 % der Deckungsanfragen ab. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da die Versicherer bei solchen "Masseschäden" grundsätzlich eher daran interessiert sind, ihre Versicherten von der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen abzuhalten. Dies sieht in der Praxis dann so aus, dass die Versicherer versuchen, das ganze Verfahren durch nicht gerechtfertigte und unnötige Nachfragen hinauszuzögern. Inzwischen haben bereits mehrere Gerichtsurteile bestätigt, dass sich ein Vorgehen gegen den Autohändler und gegen den Hersteller lohnen kann, weshalb mittlerweile bereits nur noch unter 30 % der Deckungsanfragen abgelehnt werden.
Die Rechtsschutzversicherung weigert sich beim Abgasskandal zu zahlen
Sollte auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrem Vertragshändler oder zwischen Ihnen und dem Hersteller, wie beispielsweise dem VW-Konzern, nicht übernehmen wollen, dann sind Sie damit, wie bereits erwähnt, nicht alleine. Viele Rechtsschutzversicherer lehnen eine Kostenübernahme schlicht ab, wobei im Ablehnungsschreiben immer wieder Ablehnungsgründe wie "Mutwilligkeit" und "keine hinreichenden Erfolgsaussichten" auftauchen. Was bedeuten diese Begriffe eigentlich?
Rechtsschutzversicherung weigert sich beim Abgasskandal aufgrund von "Mutwilligkeit"
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) hat im Rahmen seines Urteils vom 06. Dezember 2016 (12 U 106/16) erklärt, was unter Mutwilligkeit zu verstehen ist. Diese liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Kosten für einen Rechtsstreit von der Rechtsschutzversicherung übernommen haben möchte, wobei das Interesse des Versicherten an der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, demnach an der Durchsetzung seiner Ansprüche, im Vergleich zum möglicherweise hohen Kostenaufwand, angesichts der berechtigten Interessen der Versicherungsgemeinschaft, in einem groben Missverhältnis steht. Anders gesagt: Wenn das Interesse an der Durchsetzung bestimmter Ansprüche nicht ausreicht, um den dafür notwendigen Kostenaufwand zu rechtfertigen, dann liegt Mutwilligkeit vor.
Einfach zusammengefasst kann folgendes festgehalten werden: Ein starkes Indiz für das Vorliegen von Mutwilligkeit liegt darin, wenn ein Rechtsschutzversicherter Kosten für einen Rechtsstreit übernommen haben möchte, den er ohne eine Rechtsschutzversicherung vernünftigerweise nicht führen würde.
Rechtsschutzversicherung weigert sich beim Abgasskandal aufgrund "nicht hinreichender Erfolgsaussichten"
Hierfür hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) die Voraussetzungen in seinem Urteil vom 09. März 2017 (9 O 113/16) klar aufgezeigt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht seitens des Versicherten ist demnach immer dann gegeben, wenn seine rechtliche Einordnung der Situation und der möglicherweise vorliegenden Ansprüche zumindest vertretbar ist. Demzufolge reicht es für eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits aus, wenn die Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg vor Gericht mindestens genauso hoch ist, wie die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs. Hiernach wird keinesfalls gefordert, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen muss. Inzwischen haben bereits mehrere Gerichte den Klägern recht gegeben und gegen Autohändler und Hersteller geurteilt. Somit ist von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit auszugehen. Zumal bei Fragestellungen, die noch nicht höchstrichterlich beantwortet wurden, großzügiger zu verfahren ist, weshalb eine Ablehnung in Fällen des Abgasskandals, aus Gründen nicht hinreichender Erfolgsaussichten, aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und auch nicht vertretbar ist.
Haben Sie sich an Ihre Rechtsschutzversicherung gewandt und eine Ablehnung auf Ihre Deckungsanfrage erhalten? Dann können wir Ihnen helfen! Wir prüfen das Ablehnungsschreiben auf formelle und inhaltliche Fehler, vor allem aber schildern wir Ihrem Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens. Prüfen Sie jetzt Ihre Chancen im Abgasskandal - kostenfrei über unseren Online-Check.
Rechtsschutzversicherung Abgasskandal: Darf eine Kostenübernahme verweigert werden?
Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf) gibt auf diese Frage eine klare Antwort: Das Gericht macht deutlich, dass weder Mutwilligkeit vorliegt, noch die Erfolgsaussichten nicht hinreichend sind. Der Rechtsschutzversicherer darf dieser Entscheidung nach Ihre Deckungsanfrage nicht aus diesen Gründen ablehnen. Sollte Ihr Versicherer es dennoch tun, sollten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, wobei unter anderem die Anfertigung eines Stichentscheids infrage kommt. Dieses Recht ist gesetzlich im Rahmen des §128 VVG festgeschrieben und kann auch nicht zu Ihrem Nachteil hin verändert werden. Der Stichentscheid sieht vor, dass Sie nach Ablehnung der Kostenübernahme durch Ihre Versicherung das Recht haben, dass ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl den Ablehnungsbescheid – aber vor allem auch die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens – prüft. Sollte Ihr Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangen, dass Ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und demzufolge nicht mutwillig ist, wird er dies bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vortragen und darlegen. Die Versicherung ist dann an diese Entscheidung gebunden, solange sie nicht erheblich von der geltenden Sach- und Rechtslage abweicht. Wie bereits gesehen, ist beim Vorgehen gegen Ihren Autohändler oder aber auch gegen VW weder an eine Mutwilligkeit, noch an fehlende hinreichende Erfolgsaussichten zu denken, weshalb eine dahingehende Einschätzung eines Rechtsanwalts keinesfalls erheblich von der geltenden Sach- und Rechtslage abweichen wird. Ihre Rechtsschutzversicherung ist demzufolge an die Einschätzung Ihres Rechtsanwalts gebunden und muss Ihnen dann auch eine Deckungszusage für die Angelegenheit erteilen. Kosten können Ihnen für einen Stichentscheid übrigens nicht berechnet werden. Diese hat die Rechtsschutzversicherung zu tragen.
Wir lassen uns auch nicht abschrecken, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten zunächst nicht übernehmen will. Unser Team um eine erfahrene Fachanwältin für Versicherungsrecht kümmert sich zusammen mit einer eigenen Fachabteilung für die Durchsetzung von Rechtsschutzdeckungen – und zwar so lange, bis die Versicherung zahlt. Dieser Service ist für Sie kostenfrei. Wenn Sie Ihre Ansprüche im Abgasskandal kennen wollen, können Sie sich jetzt eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Fall über unseren Online-Check einholen.
Kann es Fehler innerhalb des Ablehnungsschreibens geben?
Die kann es geben, was auch des Öfteren der Fall ist. Es fiel bereits das Wort "Stichentscheid". Gerade in diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fehler auf. Besonders häufig ist hierbei an folgende Fehler zu denken:
I. Fehlender Hinweis auf den Stichentscheid
Falls Ihr Versicherer Ihre Deckungsanfrage wegen Mutwilligkeit oder fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ablehnt, muss er Sie auch auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hinweisen. Tauchen in dem Zusammenhang daher weder der Begriff Stichentscheid, Gutachterverfahren, noch etwas Vergleichbares auf, dann liegt bereits ein schwerwiegender Fehler vor.
II. Ablehnung der Deckungsanfrage aus oben genannten Gründen, ohne diese auch zu nennen
Wenn Ihr Versicherer Ihre Deckungsanfrage ablehnt, weil die Kosten für einen Prozess das wirtschaftliche Interesse am Ergebnis erheblich übersteigen, muss er die Gründe benennen. Nennt der Versicherer bei seiner Ablehnung aber weder das Wort Mutwilligkeit, noch weist er infolgedessen auf die Möglichkeit des Stichentscheids hin, in dem sich ein Rechtsanwalt äußern und den Vorwurf der Mutwilligkeit widerlegen kann, liegt ebenfalls ein grober Fehler vor.
III. Nachträgliche Berufung auf zuvor nicht genannte Ablehnungsgründe
Ihr Versicherer kann sich nachträglich nicht plötzlich auf Ablehnungsgründe berufen, die er im Rahmen des Ablehnungsschreibens vorbehaltlos verschwiegen hat.
IV. Schlechterstellung des Versicherten
Aus rechtlicher Sicht ist es äußerst zweifelhaft, wenn die Rechtsschutzversicherung den Zeitraum für die Anfertigung und Einsendung eines Stichentscheids vorgibt und dabei dann möglicherweise sogar noch besonders kurze Fristen bestimmt. Das Gesetz sieht für die Einreichung eines Stichentscheids oder Ähnlichem keine Frist vor, weshalb eine Fristsetzung den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würde. Dies untersagt §129 VVG jedoch ausdrücklich.
Welche Folgen verursachen solche Fehler im Ablehnungsschreiben?
Kurz und einfach gesagt: Sollte der Versicherer seiner Hinweispflicht auf die Möglichkeiten eines Stichentscheids nicht angemessen, demnach fehlerfrei, nachgegangen sein, dann gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten im Einzelfall als anerkannt. Die Rechtsschutzversicherung müsste dann zahlen.
Sie haben einen Ablehnungsbescheid erhalten? Dann sind wir jetzt gefragt! Wir werden Ihren Ablehnungsbescheid überprüfen und im Anschluss direkt einen Stichentscheid anfertigen. Wir lassen eine Ablehnung nicht einfach im Raum stehen! Wenden Sie sich unter an uns und vertrauen Sie unseren Experten im Abgasskandal.
Rechtsschutzversicherung Abgasskandal: Was bedeutet das Urteil des LG Düsseldorf für die Praxis?
Es bedeutet vor allem folgendes: Ihre Lage als Betroffener im Abgasskandal ist keineswegs aussichtslos – im Gegenteil: Sollten Sie den Schritt wagen und einen Rechtsanwalt für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen, dann ist das weder mutwillig, noch ist dabei von zu niedrigen Erfolgsaussichten zu sprechen. Inzwischen haben mehrere Gerichte sowohl Ansprüche gegenüber dem Händler als auch gegenüber dem Hersteller bejaht. Hinzu kommt nun erfreulicherweise noch, dass sich nun endlich auch ein Gericht ausführlich dazu geäußert hat, wie Rechtsschutzversicherungen sich im Abgasskandal zu verhalten haben: Rechtsschutzversicherungen müssen die Kosten für Verfahren gegen Händler und gegen Hersteller übernehmen!
Ablehnung der Deckungszusage wegen "Vorvertraglichkeit"
Die Hürden für eine Ablehnung sind, wie bereits festgestellt, hoch. Neben den oben dargestellten Gründen, lehnen Rechtsschutzversicherer größtenteils wegen Vorvertraglichkeit ab. Damit ist dann zu rechnen, wenn der Rechtsschutzfall vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten ist. Im Bezug auf den Abgasskandal würde das so aussehen, dass der Kaufvertrag über das Auto zeitlich vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags geschlossen wurde. Wenn jemand sein Auto demzufolge im April 2015 gekauft hat, seine Rechtsschutzversicherung im Juli 2015 abgeschlossen hat und von dem Abgasskandal und der eigenen Betroffenheit davon im Oktober 2015 Kenntnis erlangt hat, dann greift die Rechtsschutzversicherung nicht, weil das (zu diesem Zeitpunkt bereits mangelhafte-) Auto vor Abschluss des Versicherungsvertrags angeschafft wurde. In diesem Fall wäre eine Ablehnung rechtens. Außerdem können Leute ihre Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch nehmen, wenn zwar zum Zeitpunkt des Autokaufs eine Versicherung bestand, diese jedoch für Vertrags- bzw. Verkehrsangelegenheiten keine Kostenübernahme vorsieht.
Auch ohne Rechtsschutzversicherung zum Erfolg
Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme zu recht ablehnen bzw. sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, dann ist damit dennoch nichts verloren. Auch Sie sollen Ihre Rechte im Abgasskandal durchsetzen können. Im Rahmen unseres Services bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie uns zunächst kostenfrei und ohne jegliches Kostenrisiko mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen können. Ihnen entstehen somit erst Gebühren, wenn wir für Sie einen Erfolg erzielen. Dann, und zwar nur dann, erhält ein Prozesskostenfinanzierer ein faires Honorar in Form einer Erfolgsbeteiligung von 29 % (inklusive anfallender Steuern und Gebühren) von dem für Sie durch unsere Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Diese Beteiligung ist jedoch auf maximal 2.900,00 Euro begrenzt. Sollten wir für Sie einen Schadenersatz von 5.000,00 Euro erstreiten, bekommt der Prozesskostenfinanzierer davon lediglich 1.450,00 Euro. Sollten wir für Sie Vorteile von beispielsweise über 15.000,00 Euro erzielen, dann führt das dennoch maximal zu einer Gebühr von 2.900,00 Euro. Unsere Mandanten sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, sich vorerst risikofrei um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemühen zu können, damit selbst das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung für Sie keinen Ausschlussgrund darstellt.
Wir helfen Ihnen im Abgasskandal
Wir sind die Spezialisten im Bereich des Abgasskandals. Wir vertreten Sie gegenüber Ihrem Autohändler und gegenüber VW. Dafür setzen wir uns auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auseinander. Denn nur, weil Ihre Versicherung nicht zahlen will, heißt das noch lange nicht, dass sie nicht zahlen muss. Wir kennen uns auf dem Gebiet aus und fordern auch hier Ihr Recht ein. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, haben wir auch hier eine Lösung parat. In so einem Fall bieten wir Ihnen ein Vergütungsmodell an, welches Sie zunächst vor Kosten bewahrt und erst zu einem Honoraranspruch führt, wenn wir für Sie Erfolge erzielen. Beauftragen Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Abgasskandal und vertrauen Sie dabei auf unsere jahrelange Erfahrung und die Fachkompetenz zahlreicher Experten auf diesem Gebiet.
Sie wollen jetzt Ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko im Abgasskandal durchsetzen? Dann nutzen Sie jetzt unseren kostenfreien Online-Check. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit eine kostenfreie Ersteinschätzung von uns anzufordern. Darin erfahren Sie, welche Chancen wir für Ihren Fall sehen.