Corona-Hilfen jetzt risikofrei
beantragen lassen!
Sie sind Solo-Selbstständiger oder Unternehmer?
Sie möchten Überbrückungshilfe III sowie November-/Dezemberhilfe beantragen?
Wir prüfen Ihren Anspruch und stellen Ihren Antrag.
Sie zahlen einen festen Pauschalbetrag – so herrscht von Anfang an Transparenz.
Sollte Ihr Antrag nicht genehmigt werden, zahlen Sie keinen Cent.
Lassen Sie uns jetzt Ihre Anträge erfolgreich einreichen – ohne Risiko und bequem online.
Wir sind bekannt aus:
Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung!
Wir sind auf die Beantragung von Überbrückungshilfe 3 sowie November- und Dezemberhilfe spezialisiert und arbeiten zu einem Pauschalpreis – so wissen Sie vorher genau, was die Antragstellung kostet. Und sollte Ihr Antrag nicht genehmigt werden, tragen Sie gar keine Kosten. Mit Ihrem Steuerberater arbeiten wir gerne zusammen – es ist aber kein Problem, wenn Sie keinen haben.
Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung. Wir haben bereits hunderte Förderanträge geprüft und konnten vielen Unternehmern die ihnen zustehenden Hilfszahlungen sichern.
Direkt zur Online-Beauftragung und keine Zeit verlieren
Sie möchten nicht erst unverbindlich Informationen zur Antragstellung anfordern sondern direkt loslegen? Dann nutzen Sie unsere bequeme Online-Beauftragung, sodass wir Ihren Antrag auf staatliche Corona-Hilfen stellen können! Sollte sich herausstellen, dass Sie keine Corona-Hilfe erhalten, zahlen Sie keinen Cent!
Die wichtigsten Fragen im Überblick
Was ist Überbrückungshilfe 2 & 3?
Um Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberuflern in der Corona-Pandemie finanziell unter die Arme zu greifen, hat die Bundesregierung die sogenannte Überbrückungshilfe eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine nicht zurückzuzahlende Förderung, bei der anteilig Fixkosten übernommen werden, um Corona-bedingte Umsatzeinbrüche abzufedern.
Die erste Phase der Überbrückungshilfe umfasste die Monate Juni bis August und ist mittlerweile ausgelaufen. Daran anschließend wurde aber direkt die Überbrückungshilfe 2 eingeführt. Diese ist für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 verfügbar.
Die Überbrückungshilfe 3 knüpft an die Überbrückungshilfe 2 an. Im Vergleich zur Überbrückungshilfe 2 wurde nun u. a. der Förderhöchstbetrag erhöht. Dieser liegt nun bei 500.000 Euro pro Monat statt wie bisher 50.000 Euro. Auch wurde die Antragsberechtigung ausgeweitet: Die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen wurde gestrichen, weshalb nun auch Unternehmen bis max. 500 Mio. Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt sind.
Darüber hinaus wurde die Überbrückungshilfe 3 so gestaltet, dass auch denjenigen geholfen wird, die von den November- und Dezemberhilfen ausgenommen waren. Damit können jetzt Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat Umsatzeinbrüche von mindestens 40 % erlitten haben, Hilfen beantragen. Ansonsten hat sich an folgenden Regelungen nichts geändert: Es muss ein Rückgang des Umsatzes von 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten vorliegen. Oder der Umsatz muss um 30 % seit April 2020 zurückgegangen sein.
Wir prüfen für Sie zunächst unverbindlich und kostenfrei, ob die Überbrückungshilfe 3 in Ihrem Fall infrage kommt. Wenn ja, übernehmen wir für Sie die Beantragung. Bis zu 90 % der Anwaltsgebühren werden dabei vom Staat übernommen – übrig bleibt eine Selbstbeteiligung von maximal 500,00 Euro (zzgl. MwSt), die Sie selbst tragen müssen.
Was ist Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe?
Für den zweiten Lockdown, der am 2. November 2020 startete, bietet die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – auch Novemberhilfe genannt – an. Dabei handelt es sich um eine anteilige Umsatzerstattung für die Zwangsschließungen. Die Novemberhilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
75 % des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus dem November 2019 sollen dabei ausgezahlt werden. Sollte dieser Vergleich nicht möglich sein, kann der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung oder der Oktober 2020 als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Bei der Dezemberhilfe 2020 handelt es sich grundsätzlich um eine Erweiterung der schon bestehenden Novemberhilfe. Diese wird nun aufgrund der Verlängerung und Ausweitung der Corona-Maßnahmen zunächst auf den Dezember erweitert. Dabei sollen Unternehmer und Solo-Selbstständige weiterhin Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des durchschnittlichen täglichen Nettoumsatzes aus dem Vergleichsmonat Dezember 2019 ausgezahlt bekommen.
Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe soll sich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche belaufen.
Antragsberechtigt sind Unternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die
- direkt von den temporären Schließungen ab November 2020 betroffen sind oder
- regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen oder
- regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) erzielen.
Wir prüfen zunächst kostenfrei, ob sie für die Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe anspruchsberechtigt sind und stellen dann Ihre Anträge, wenn Sie wünschen. Dafür fällt ein geringer transparenter Pauschalbetrag an, sodass Sie vorab wissen, was Sie der Antrag kosten wird. Sie Zahlen aber nur, wenn Sie auch Geld erhalten.
Wie können diese Corona-Hilfen beantragt werden?
Aufgrund des Missbrauchs im Zuge der Hilfspakete während des ersten Lockdowns hat die Bundesregierung beschlossen, dass staatliche Corona-Hilfen nur noch über einen prüfenden Dritten – also über einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – gestellt werden darf. Dafür übernimmt der Staat allerdings auch bis zu 90 % der Kosten für die Antragstellung.
Wir bei Gansel Rechtsanwälte bieten Ihnen an, die Antragstellung der Überbrückungshilfe 3 sowie November- und Dezemberhilfe für Sie zu übernehmen. Dabei fällt für Sie lediglich ein geringer Pauschalbetrag an. Die Prüfung, ob und welche Corona-Hilfen für Sie infrage kommen, nehmen wir vorab unverbindlich und kostenfrei vor.
Was kostet die Antragstellung über Gansel Rechtsanwälte?
In jedem Fall wird es keine Überraschungen bei den Anwaltskosten für die Beantragung der Corona-Hilfen geben – das versprechen wir Ihnen. Wie hoch die Kosten genau ausfallen, hängt von Ihrer Fördersumme und der jeweiligen Hilfe ab. Im folgenden finden Sie die jeweiligen Übersichten:
Preisliste November- und Dezemberhilfe
Ihre Förderung bis | Unser Honorar |
5.000 € | 500 € |
10.000 € | 1.000 € |
20.000 € | 2.000 € |
50.000 € | 2.500 € |
100.000 € | 3.000 € |
250.000 € | 4.000 € |
500.000 € | 5.000 € |
1.000.000 € | 6.500 € |
Preisliste Überbrückungshilfe 3
Kann ich meine Gewerbemiete wegen der Corona-Maßnahmen reduzieren?
Ein neues Gesetz erlaubt es Einzelhändlern, Clubbesitzern und anderen Unternehmern, die ihre Mieträume wegen der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht nutzen konnten, die Miete zu reduzieren.
Grob zusammengefasst hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung die Chancen verbessert, dass die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von gewerblichen Räumen durch die Corona-Maßnahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. In diesen Fällen ist der Mieter zur Anpassung des Mietvertrags berechtigt. Anpassungen können dabei zum Beispiel die Reduzierung der Miete oder aber die Auflösung des Vertrages bedeuten.
Das Ziel soll es sein, die Verhandlungsposition der gewerblichen Mieter gegenüber den Vermietern zu stärken. Eingefügt wurde dafür der Artikel 240 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Aus der neuen Regelung ergeben sich folgende Voraussetzungen, um seinen Miet- oder Pachtvertrag anzupassen:
- Die Miet- oder Pachträume konnten nicht oder nur erheblich eingeschränkt genutzt werden.
- Grund für die eingeschränkte Nutzbarkeit sind auf den Betrieb bezogene Corona-Maßnahmen.
- Die Einschränkungen sind erst nach dem Vertragsschluss eingetreten.
- Wenn die Vertragsparteien die Einschränkungen vorausgesehen hätten, hätten sie den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen.
- Das Festhalten am Vertrag in unveränderter Form ist dem Mieter – in Abstimmung mit den Interessen des Vermieters – nicht zumutbar.
Die Anpassung des Vertrags kann eine Reduzierung der Miete oder eine Kündigung des Vertrags bedeuten – und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Störung aufgetreten ist. Das dürfte in den meisten Fällen das Frühjahr 2020 gewesen sein.
Wir empfehlen allen Gewerbetreibenden mit entsprechenden Mieträumen, die Anpassung des Vertrags mit Hilfe eines Rechtsanwalts auszuhandeln oder im Zweifel vor Gericht durchzusetzen. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, den "bösen" Vermieter zu verklagen. Schließlich möchten Sie die Beziehungen mit dem Vermieter in den meisten Fällen fortsetzen. Stattdessen soll nur für eine faire Verteilung der Last und eine bessere Verhandlungsposition für Sie als Mieter gesorgt werden.
Dafür bieten wir Ihnen zunächst eine kostenfreie Erstberatung an. Darin prüfen unsere Experten unverbindlich, ob eine Reduzierung der Miete oder eine andere Anpassung möglich wäre. Fordern Sie Ihre kostenfreie Erstberatung an – ganz bequem mit wenigen Klicks über unser Online-Formular.