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Wechsel von der privaten Krankenkasse in die Gesetzliche - So geht's!

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
08.11.2022 | 9 Min. Lesezeit
  • Viele Versicherte möchten zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
  • Wer unter 62.550 Euro im Jahr verdient, ist automatisch gesetzlich krankenversichert.
  • Die Nachteile der PKV können im Alter oder auch im Rahmen einer Familiengründung überwiegen.

Kann eine private Krankenversicherung Vorteile bieten?

In Deutschland laufen parallel zwei Krankenversicherungssysteme: Es gibt gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) und private Krankenversicherungen (PKV).

Jeder kann sich über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versichern und die für die Krankenkassen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen in Anspruch nehmen. Wer unter 62.550 Euro im Jahr verdient, ist sogar automatisch gesetzlich krankenversichert. Liegt das Jahreseinkommen darüber, kann eine private Krankenversicherung (PKV) attraktiv sein. Das gilt übrigens auch für Studenten, Selbstständige, Freiberufler und Beamte.

Der Vorteil liegt dann zunächst bei den vom Einkommen unabhängigen und in jungen Jahren vergleichsweise geringen Beiträgen. Im Gegenzug erhalten Privatversicherte – abhängig von ihrem konkreten Vertrag – oft Leistungen, die über der gesetzlichen Regelversorgung liegen. Einzelzimmer im Krankenhaus, Chefarzt-Behandlung, schnelle Arzt-Termine und geringe Wartezeiten sind nur einige Beispiele für die Vorteile, die die PKV in der Regel gegenüber der GKV haben.

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Wann birgt die private Krankenversicherung Nachteile?

Die Vorteile der PVK überzeugen auf den ersten Blick und führen nicht selten zu einer Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenkasse. Was jedoch viele Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht beachten: Trotz einer Leistungsgarantie ändert sich mit zunehmendem Alter die Gegenleistung, die sie für ihren Versicherer erbringen müssten. Klar formuliert bedeutet das: Die Beiträge steigen enorm an.

Was die Versicherungsnehmer anfangs in die Privatversicherung lockt, entpuppt sich dann als Trugschluss. Denn letztlich funktioniert auch dieses Versicherungssystem gewinnorientiert. Jeder Versicherte soll also im Laufe seines Lebens mehr einzahlen, als er durchschnittlich an Kosten verursachen wird.

Ein weiterer Nachteil kann sich außerdem dann ergeben, wenn der Versicherungsnehmer eine Familie gründet, denn Kinder sind über die PKV nicht automatisch mitversichert. Bei der GKV müssen Kinder, solange sie jünger als 25 Jahre alt sind und nicht mehr als 450 Euro monatlich verdienen, keine eigenen Beiträge bezahlen – sie sind in den elterlichen Versicherungsschutz miteinbezogen. Bei der PKV hingegen muss jedes neue Familienmitglied individuell versichert werden, familienfreundliche Regelungen gibt es in diesem Sinne nicht.

Ist eine Rückkehr in die GKV möglich?

Die Nachteile der PKV können im Alter oder auch im Rahmen einer Familiengründung überwiegen. Entsprechend denken viele Betroffene, die sich zunächst für dieses Versicherungssystem entschieden haben, über einen Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse nach.

Grundsätzlich ist dies in Deutschland vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es soll vermieden werden, dass junge Versicherte zunächst von den geringen Beiträgen profitieren und anschließend – wenn die Beiträge aufgrund ihres Alters steigen – zurück in die GKV wechseln, um auch hier niedrige Beiträge auszunutzen.

Da ältere Menschen durchschnittlich höhere Kosten verursachen, fällt ein später Wechsel der Solidargemeinschaft zur Last und das Grundprinzip zur Funktion der Krankenkasse wird ausgehebelt.

Wägen Sie sorgfältig ab

Von der PKV zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, ist wegen der oft niedrigeren Beiträge attraktiv. Jedoch lohnt sich dieser Schritt nicht immer: Je höher Ihr Jahreseinkommen ist, desto größer sind Ihre Verluste, wenn Sie aufgrund der erforderlichen Entgelt-Grenze auf Teile Ihres Gehaltes verzichten. Wägen Sie daher sorgfältig ab, ob möglicherweise auch lediglich ein Tarifwechsel bei Ihrem Privatversicherer in finanzieller Hinsicht sinnvoller sein kann.

Wie funktioniert der Wechsel von der PKV in die GKV?

Für einen Wechsel zurück in die GKV müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und konkrete Maßnahmen eingeleitet werden. Ob ein Wechsel möglich ist, hängt daher immer von der individuellen Situation des Versicherten ab. Faktoren wie Alter, Einkommen und die Berufsgruppe spielen hier eine entscheidende Rolle.

#1 Der Widerruf

Verträge – auch solche, die Sie mit einer PKV geschlossen haben – können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Sofern Sie sich also erst kürzlich für eine private Absicherung entschieden haben, können Sie im Rahmen der zweiwöchigen Frist den Vertragsabschluss rückgängig machen.

Ihre Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt des Versicherungsscheins und der Versicherungsbestimmungen zu laufen. Grundsätzlich genügt dabei eine E-Mail, wir empfehlen jedoch zusätzlich ein Einschreiben an das Versicherungsunternehmen zu senden. Dieses muss nicht zwingend innerhalb der Frist zugestellt, sondern lediglich aufgegeben werden. Sie sollten hierbei jedoch unbedingt sicherstellen, dass Sie einen Nachweis der Sendung mit Datum (oder alternativ einen Zeugen) haben.

#2 Sie arbeiten als Angestellter

Wenn Sie bereits seit vielen Jahren privatversichert sind, können Sie nicht mehr einfach widerrufen. Arbeiten Sie jedoch als Angestellter in einem Unternehmen, bleiben Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten, zurück in die GKV zu wechseln. Diese gelten leider ausnahmslos, wenn Sie das Alter von 55 Jahren noch nicht überschritten haben.

Welche Optionen Ihnen dann bleiben, erfahren Sie im Folgenden.

Option 1: Ihr Gehalt liegt unter der Entgelt-Grenze

Ob ein Wechsel zurück in die PKV möglich ist, hängt insbesondere von dem Brutto-Jahreseinkommen des Versicherten ab. Liegt dieses unter 62.550 Euro, muss der Arbeitgeber Sie automatisch als krankenversicherungspflichtig melden. Sie dürfen im Anschluss frei entscheiden, bei wem Sie sich krankenversichern und entsprechend auch von einer PKV zu einer GKV wechseln. 

Option 2: Sie reduzieren Ihr Einkommen auf weniger als 62.550 Euro jährlich

Um problemlos zurück in die GKV wechseln zu können, dürfen privatversicherte Arbeitnehmer nicht mehr als 62.550 Euro im Jahr verdienen. Liegt Ihr Gehalt oberhalb der Entgelt-Grenze, bietet sich ein vorübergehend geringeres Einkommen als Lösung an.

Eine Reduzierung ist beispielsweise im Rahmen eines Sabbatjahres, durch eine vorübergehende Teilzeit oder durch taktisches Ausnutzen eines ohnehin bestehenden Arbeitszeitkontos möglich.

Eine besonders attraktive Option ist auch die sogenannte Brückenteilzeit. Seit dem 1. Januar 2019 können Angestellte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr herabsetzen und anschließend wieder auf das vorherige Volumen erhöhen.

Einzig die folgenden Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss wenigstens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein und
  • das Unternehmen aus mehr als 45 Mitarbeitern bestehen.

Nutzen Sie die Möglichkeit der Brückenteilzeit, können Sie Ihr Einkommen über einen von Ihnen festgelegten Zeitraum reduzieren und haben so die Chance, in die GKV zu wechseln. Dieser Wechsel ist sogar bereits ab dem ersten Monat, in welchem Sie weniger verdienen, möglich. Dafür muss allerdings abzusehen sein, dass die Einkommensverringerung über einen längeren Zeitraum – mindestens 12 Monate – anhalten wird.

Option 3: Die betriebliche Altersversorgung

Diese Option kommt für alle Privatversicherten infrage, deren Jahresgehalt nur knapp oberhalb der Entgelt-Grenze liegt. Konkret sind es genau 3.312 Euro, die Sie jährlich mehr verdienen dürfen, denn dieser Betrag darf im Jahr maximal in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.

Verdienen Sie also zwischen 62.550 und 65.862 Euro, können Sie für ein Jahr exakt so viel in die Direktversicherung Ihres Arbeitgebers einzahlen, dass Sie brutto weniger als 62.550 Euro erhalten. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann als versicherungspflichtig melden und Sie können in die GKV wechseln.

Auch bei diesem Modell ist der Wechsel bereits ab dem ersten Monat, in welchem Sie einen Teil Ihres Gehaltes einzahlen, möglich, sofern Sie für mindestens zwölf Monate weiter so verfahren und somit über das Jahr gesehen unter der Entgelt-Grenze bleiben.

Im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie vielleicht auch weiterhin Geld in die betriebliche Altersversorgung einzahlen möchten oder nicht – in der gesetzlichen Krankenkasse können Sie dann in jedem Fall versichert bleiben.

Im Übrigen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Option nicht verwehren. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Welche konkrete Motivation für Sie dahintersteht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Sonderfall

Hinsichtlich der Entgelt-Grenze gibt es einen Sonderfall: Bei Angestellten, die bereits vor dem 31. Dezember 2002 privatversichert waren, liegt die Grenze nicht bei 62.550, sondern bei 56.250 Euro.

#3 Sie sind selbstständig

Wer sich im Rahmen einer Selbstständigkeit für die PKV entschieden hat, kann nicht lediglich sein Einkommen reduzieren und auf diese Weise den Weg für den Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse eröffnen. Der Wechsel ist in diesen Fällen deutlich schwieriger, jedoch trotzdem nicht unmöglich.

Option 1: Sie lassen sich anstellen

Ein Wechsel ist für Selbstständige unter 55 Jahren dann möglich, wenn Sie sich bei einem Arbeitgeber fest anstellen lassen. Dabei muss die Selbstständigkeit nicht vollständig aufgegeben werden: Sie können weiter Ihrer gewohnten Arbeit nachgehen, jedoch lediglich im Rahmen eines Nebenberufes. Konkret bedeutet das, dass Ihre Beschäftigung als Angestellter mehr als die Hälfte Ihres Gesamtverdienstes ausmachen muss.

Tricksen bringt in diesem Zusammenhang leider wenig, denn die gesetzlichen Krankenkassen prüfen in der Regel, ob Sie tatsächlich als Angestellter arbeiten, oder ob Sie nur zum Schein einen festen Arbeitsvertrag, etwa mit einem Freund oder Familienmitglied, schließen.

Zugrunde liegt dabei oft die Frage, ob Sie mehr als 20 Stunden in der Woche für Ihren Arbeitgeber tätig sind und ob Sie brutto mehr als die Hälfte der sogenannten „Bezugsgröße“ verdienen. Diese wird jährlich neu ermittelt und beschreibt das Brutto-Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2020 orientieren sich die gesetzlichen Krankenkassen bei der Prüfung an folgenden Werten:

 
Bezugsgröße
2020
Das sollten Sie mind.
im Anstellungsverhältnis verdienen
Alte Bundesländer 3.185 Euro 1.592,50 Euro
Neue Bundesländer 3.115 Euro 1.557,50 Euro

Option 2: Sie lassen sich familienversichern

Diese Möglichkeit kommt nur für eine ganz bestimmte Konstellation infrage, und zwar, wenn Sie selbst privatversichert, selbstständig und verheiratet sind, und Ihr Ehepartner Mitglied in der GKV ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben und sich im Rahmen einer Familienversicherung über Ihren Ehepartner in der GKV mitversichern lassen.

Die Entscheidung für einen solchen Schritt sollte niemals leichtfertig getroffen werden. Hierbei sollten insbesondere finanzielle Vor- und Nachteile, aber auch psychologische Faktoren sorgfältig abgewogen werden, denn dieser Weg bedeutet eine vollständige Veränderung des gewohnten Alltags sowie das Ende Ihres vielleicht mit viel Liebe, Kraft und Zeit aufgebauten Geschäftes. Lohnt sich dieser Schritt wirklich?

Zudem sollten Sie wissen, dass Sie nach dem Wechsel in die Familienversicherung nicht mehr viel arbeiten dürfen: Monatlich bleibt Ihnen ein Betrag von 445 Euro, welchen Sie noch verdienen dürfen (450 Euro bei einem Minijob). Sonstige Einnahmen, beispielsweise durch die Vermietung einer Eigentumswohnung, fallen ebenfalls unter diesen Betrag.

#4 Sie sind verbeamtet

Normalerweise hat ein Wechsel in die GKV für Beamte wenig Sinn, da der Dienstherr für die private Absicherung Beihilfe in Form von Zuschüssen zahlt – auch im Alter und auch für Familienangehörige. Es ist also gar nicht vorgesehen, dass Beamte in die gesetzliche Krankenkasse eintreten.

Entscheiden Sie sich zu Beginn Ihrer Verbeamtung dafür, erhalten sie keine Unterstützung und müssen den vollen Beitrag zahlen. Das bedeutet in praktisch jedem Fall ein finanzielles Minus. Zudem sind die Leistungen der Privatversicherer in der Regel besser als die der GKV.

Haben Sie als Beamter dennoch ein Interesse daran, in die GKV zu wechseln, bleiben Ihnen nicht viele Optionen, um diesen Schritt zu gehen. Lediglich eine Aufgabe Ihres Beamtenstatus und ein damit verbundener Wechsel in ein Angestelltenverhältnis können den Wechsel möglich machen.

Wichtig ist dabei, dass Sie in Ihrem neuen Berufsstand nicht mehr als 62.550 Euro jährlich verdienen und, dass Sie nicht älter als 55 sind.

Alternativ könnten Sie Ihr gesamtes monatliches Einkommen inklusive Miet-, Zins- und sonstigen Einnahmen auf 445 Euro reduzieren, beziehungsweise einen Minijob auf 450-Euro-Basis annehmen. Ihren Beamtenstatus müssten Sie auch bei dieser Variante aufgeben.

Sind Sie zusätzlich mit einem gesetzlich krankenversicherten Partner verheiratet, können Sie anschließend über die Familienversicherung in dessen Krankenschutz eintreten.

#5 Sie sind über 55 Jahre alt – So stehen Ihre Chancen

Grundsätzlich gibt es auch für Menschen, die bereits älter als 55 sind, Chancen, zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind, können Sie sich auf diesem Weg über Ihren Ehepartner mitversichern lassen.

Möglich ist ein Wechsel auch dann, wenn Sie während der letzten fünf Jahre wenigstens kurzfristig in der GKV und mindestens während der Hälfte dieser Zeitspanne versicherungspflichtig waren, also die Jahresentgelt-Grenze nicht überschritten wurde, Sie nicht selbstständig oder aus sonstigen Gründen befreit waren.

In der Praxis läuft diese Regelung letztlich darauf hinaus, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren zumindest 30 Monate lang Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein müssen, um nun von der PKV wieder zurückwechseln zu können.

Wird eine Schwerbehinderung zu mindestens 50 % diagnostiziert, können Sie diese innerhalb von drei Monaten melden und die Mitgliedschaft in einer GKV beantragen. Doch auch um diese Option durchzusetzen, gehört die frühere Mitgliedschaft Ihrerseits, eines Elternteils oder des Ehegatten zu den zwingenden Voraussetzungen.

Auch wenn ein Wechsel ab dem 55. Lebensjahr in der Theorie möglich ist, erfolgt dieser in der Praxis nur selten. Das Problem liegt darin, dass die gesetzlichen Krankenkassen ein Höchstalter für die Aufnahme festlegen dürfen. Die Grenze liegt in der Regel bereits bei 45 Jahren.

Realistische Chancen bestehen lediglich, wenn Sie sich für den Umweg über die Familienversicherung entscheiden, beziehungsweise diesen überhaupt gehen können.

Welche Joker kann ich als letzten Ausweg ziehen?

Wenn keine der genannten Wege zurück in die GKV für Sie infrage kommt, können Sie die folgenden drastischen, aber effektiven Maßnahmen ergreifen:

Melden Sie sich arbeitslos

Der Bezug von Arbeitslosengeld I führt dazu, dass Sie als Privatversicherter Mitglied in der GKV werden können – ganz unabhängig von Ihrer beruflichen Vergangenheit und Ihrem bisherigen Versicherungsstand.

Dabei müssen Sie sich nicht für den Rest Ihres Lebens arbeitslos melden, um in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben zu können. Bereits nach einem Monat können Sie Ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen und auch bei einem hohen Jahreseinkommen freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Dieser Joker kann grundsätzlich von jedem gezogen werden, der das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Versichern Sie sich im Ausland

Auch der Auslandsversicherungs-Joker ist vergleichsweise drastisch und sollte ebenso umfassend abgewogen werden wie die Meldung als Arbeitsloser. So funktioniert dieser Ausweg aus der PKV:

Sie ziehen in ein europäisches Ausland, in welchem Versicherungspflicht besteht, oder nehmen dort einen Job an. Hierfür bieten sich beispielsweise deutsche Nachbarländer wie die Niederlande, Belgien oder Schweden an.

Dort bleiben Sie für mindestens ein Jahr krankenversichert. Vergessen Sie nicht, Ihre deutsche PKV rechtzeitig und fristgerecht zu kündigen!

Anschließend können Sie nach Deutschland zurückkehren und nach dem Ablauf von drei weiteren Monaten in die gesetzliche Krankenkasse eintreten.

Berücksichtigen Sie die Vor- und Nachteile

Die Meldung als Arbeitsloser ist ein drastischer Schritt. Sie sollten diesen im Vorfeld sorgfältig abwägen. Das gilt insbesondere, wenn Sie selbstständig sind. Denn Arbeitslosengeld beziehen Sie in der Regel nur dann, wenn Sie Ihr Geschäft und Ihren Status als Selbstständiger aufgeben, beziehungsweise sehr stark reduzieren.

Unter bestimmten Umständen können Sie auch als Selbstständiger Arbeitslosengeld I beziehen. Dafür müsste die Tätigkeit insbesondere weniger als 15 Wochenstunden betragen. Sie sollten sich bewusst machen, dass der Weg zurück steinig und unter Umständen erfolglos sein kann. Ist die Mitgliedschaft in der GKV das Risiko und den Aufwand tatsächlich wert?

Brauche ich einen Anwalt?

Eine Rückkehr von der PKV in die gesetzliche Krankenkasse ist durchsetzbar, jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Sie brauchen jemanden, der Ihnen bei diesem Vorhaben mit Erfahrung und Fachwissen zur Seite steht.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, ob ein Wechsel Erfolgschancen hat. Sofern sich ein solcher lohnt, begleiten wir Sie auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der GKV. Das ist insbesondere dann unverzichtbar, wenn unerwartete Probleme aufkommen. So kann es beispielsweise passieren, dass Sie Ihr Einkommen für den Wechsel reduzieren möchten, Ihr Arbeitgeber dem aber nicht zustimmen will.

Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, wie viel Geld Ihnen zusteht und wie Ihre Erfolgschancen stehen.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte