Vertrag und Versicherungsbedingungen
- Bei Altverträgen ist es mitunter streitig, welche Versicherungsbedingungen tatsächlich gelten.
- Nicht selten haben die Versicherungsvertreter provisionsgesteuert beim Abschluss des Vertrages falsch beraten.
- Die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung, richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungskatalog.
Was sind die Rechtsgrundlagen der Unfallversicherungen?
Rechtsgrundlagen für die private Unfallversicherung sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Es existieren mittlerweile folgende AUB als sog. Musterbedingungswerke:
- AUB 61
- AUB 88
- AUB 94
- AUB 99
- AUB 2000
- AUB 2004
- AUB 2008
- AUB 2011
- AUB 2014
Für den Inhalt und damit auch für die Beurteilung des Versicherungsvertrages ist wesentlich, welche dieser AUB vertraglich vereinbart wurde. Allerdings können die Bedingungen jeder Versicherungsgesellschaft von diesen Musterbedingungen abweichen. Darüber hinaus sind individuelle vertragliche Vereinbarungen möglich. Deshalb muss jeder Vertrag im Konfliktfall genauestens geprüft werden. Versicherungsvertrag der Unfallversicherungen
Der Versicherungsschein stellt in Verbindung mit dem Versicherungsantrag den Versicherungsvertrag dar. Im Versicherungsvertrag werden nicht nur die Versicherungsbedingungen vereinbart, sondern darin finden sich ggf. auch zusätzliche Klauseln, die die Musterbedingungen abändern oder ergänzen.
Bei Altverträgen ist es mitunter streitig, welche Versicherungsbedingungen tatsächlich gelten, da nicht selten nachträglich neue Bedingungen vereinbart wurden, ohne dass dies dem Versicherungsnehmer wirklich bewusst ist.
Überlassen Sie die Prüfung Expert:innen im Versicherungsrecht und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft anhand Ihrer Angaben kostenfrei und unverbindlich , ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Unfallversicherung lohnt.
Versicherte Personen der Unfallversicherungen: Was gilt?
Üblicherweise sind bei der Unfallversicherung der Versicherer und der Versicherungsnehmer die Vertragsparteien. Doch es können durchaus auch weitere Personen am Vertragsverhältnis beteiligt sein. So ist es möglich, dass die versicherte Person (Gefahrperson) eine andere ist als der Versicherungsnehmer. Ist dies der Fall, dann stehen die Rechte aus dem Vertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherten zu. Im streitigen Leistungsfall ist bei dieser Konstellation der Versicherungsnehmer Partei des Rechtsstreits und der Versicherte der Zeuge.
Vermittler der Unfallversicherungen: Worauf sollte ich achten?
Nicht selten haben die Versicherungsvertreter provisionsgesteuert beim Abschluss des Vertrages falsch beraten oder zu falschen bzw. unvollständigen Angaben im Versicherungsantrag geraten. Das Fehlverhalten muss sich die Versicherung sowohl bei ihren angestellten Mitarbeitern als auch bei jenen Vermittlern zurechnen lassen, die für sie als Agenten tätig waren.
Hat Sie ein Versicherungsvertreter irgendwann einmal dazu „überredet“, Ihren Versicherungsvertrag zu „modernisieren“ und wurden Sie dabei nicht über Verschlechterungen Ihres Vertrages aufgeklärt, so können Sie bei Eintritt des Schadensfalls und einer Leistungsverweigerung- bzw. –kürzung ggf. Ansprüche gegen den Vermittler geltend machen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte