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Rechtsschutz: Informationspflichten im Versicherungsfall

Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich hilfreich. Sie erspart Ihnen im Notfall ein spürbares Kostenrisiko und hilft dadurch bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche. So einfach ist es nur leider nicht immer: Rechtsschutzversicherer wollen sich in vielen Fällen ihrer Zahlungsverpflichtung entziehen – oftmals zu Unrecht. Wir helfen Ihnen auch gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung und zeigen Ihnen, worauf Sie im Versicherungsfall achten müssen. Mit uns stellen die Informationspflichten keine Hürde für Sie dar. Sollten Sie dennoch unsicher sein oder professionelle Hilfe wünschen, stehen Ihnen unsere Experten bei einer Erstberatung mit all ihrem Wissen und ihren Erfahrungen helfend zur Seite.

Worin besteht der Nutzen bei einer Rechtsschutzversicherung?

Der Nutzen einer Rechtsschutzversicherung liegt im Folgenden: Sie müssen sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen, sei es außergerichtlich oder auch gerichtlich, nicht vor möglicherweise hohen Kosten fürchten. Jedenfalls solange nicht, wie die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Welche Kosten genau übernommen werden, hängt entscheidend vom vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang ab, vgl. § 125 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Rahmen des vereinbarten Umfangs (Rechtsschutz fürs Arbeitsrecht, fürs Verkehrsrecht, vielleicht auch für beides, etc.) kommt die Versicherung dann in der Regel für Ihre Anwaltskosten, die Gerichtskosten und für den Fall, dass Sie bei einer Niederlage die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts tragen müssen, sogar für diese Kosten auf. Unter Umständen trägt die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten für ein außergerichtliches Mediationsverfahren. Insgesamt also durchaus hilfreich. Ärgerlich wird es hingegen nur, wenn Sie im Versicherungsfall keine Unterstützung erhalten – beispielsweise, weil Sie gegen bestimmte Informationspflichten verstoßen bzw. Ihre Obliegenheiten nicht erfüllt haben.

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer?

Welche Pflichten das im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. VVG), dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Wir möchten Ihnen zeigen, welche Obliegenheiten Sie als Versicherungsnehmer bereits vor und nach Vertragsschluss treffen, und welche Obliegenheiten Sie erst bei Eintritt eines Versicherungsfalles beachten müssen:

Vor Vertragsschluss

Als „vor Vertragsschluss” wird der zeitliche Bereich bezeichnet, bevor Sie und die Versicherung den Versicherungsschutz vereinbart haben. Vor allem geht es hierbei um den Bereich der Antragstellung. Sollten Sie beispielsweise mit der Versicherung noch in Verhandlungen stehen oder Angebote vergleichen, ist der folgende Bereich für Sie bedeutsam. Denn bereits im Rahmen der Antragstellung treffen Sie bestimmte Obliegenheiten. Der § 19 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsnehmer dazu, dass dieser alle Gefahrenumstände, die für die Entscheidung des Versicherers von Bedeutung sein könnten und nach denen der Versicherer in Textform, also zum Beispiel innerhalb des Antragsformulars, gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß mitzuteilen. Sollte der Versicherer hierzu nach Abgabe des Versicherungsantrags, aber noch vor Vertragsschluss noch weitere Fragen stellen, so sind ihm auch diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

Unser Tipp

Ohne Frage, keine Pflichtverletzung

Sie müssen nur wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, wonach Sie auch gefragt werden. Was Sie nicht gefragt werden, müssen Sie auch nicht angeben. Jedoch riskiert der Versicherte bei Verschweigen wichtiger Informationen dennoch die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG. Beim vorsätzlichen Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums, welcher für den Vertragsabschluss auf Seiten des Versicherers ursächlich geworden ist, sprich: wenn der Irrtum den Versicherer in irgendeiner Art und Weise zum Vertragsabschluss motiviert hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnisgewinn von der arglistigen Täuschung – maximal jedoch bis zu zehn Jahren nach der arglistigen Täuschung – anfechten, § 124 BGB. Daneben bleibt es allerdings bei dem Grundsatz: Ohne Frage, keine Pflichtverletzung. Das Risiko einer unvollständigen oder fehlerhaften Befragung trägt grundsätzlich der Versicherer.

Beispiel: Bei Abschluss einer Unfallversicherung wird der Versicherer wahrscheinlich wissen wollen, ob der Versicherungsnehmer in seiner Freizeit für gewöhnlich eine Risikosportart betreibt. Als Risikosportart wird wohl u.a. der Klettersport, Bergsteigen, Bungee-Jumping, Freeclimbing oder auch der Tauchsport gesehen. Ihr Rechtsschutzversicherer wird möglicherweise wissen wollen, ob Sie bereits rechtsschutzversichert gewesen sind, und ob Sie das Vertragsverhältnis mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zuvor gekündigt haben, oder ob Sie gekündigt wurden. Für Ihren Versicherer könnte es durchaus interessant sein, ob Sie Ihre vorherige Rechtsschutzversicherung häufig in Anspruch genommen haben.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich, weil er womöglich Gefahrumstände bewusst verschweigt, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten oder davon zurücktreten. Hat der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen Anzeigepflichten nur fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag immerhin noch mit einer Frist von einem Monat kündigen. Auf diese Folgen müsste der Versicherer jedoch zuvor hingewiesen haben. Hätte der Versicherer den Vertrag auch geschlossen, wenn er über die tatsächlichen Umstände Bescheid gewusst hätte, wird er die Vertragsbedingungen einfach anpassen, sprich: die Prämie erhöhen, jedenfalls solange der Versicherte nicht vorsätzlich gelogen hat.

Versicherung muss auf Anzeigepflichtverletzung hinweisen

Wenn sich Ihr Versicherer auf seine Rechte berufen möchte, hinsichtlich einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheitsverletzung Ihrerseits, sprich: wenn Sie Falschangaben vor Vertragsschluss gemacht haben, muss er Sie zuvor auf die Folgen solcher Anzeigepflichtverletzungen hingewiesen haben. Dies muss gesondert in Textform geschehen sein, beispielsweise innerhalb eines separaten Schreibens oder via E-Mail oder deutlich hervorgehoben im Antragsformular. Falls er dies nicht getan hat, kann er weder vom Vertrag zurücktreten noch ihn kündigen oder den Vertrag einseitig anpassen. Dann bleibt Ihrem Versicherer nur noch die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wobei er Ihnen hier Vorsatz bei der Abgabe von Falschangaben nachweisen müsste.

Nach Vertragsschluss

Ist der Vertrag erst einmal in trockenen Tüchern, enden damit Ihre Obliegenheiten gegenüber Ihrem Versicherer nicht. Der Unterschied zwischen Ihren Obliegenheiten nach Vertragsschluss und solchen im Versicherungsfall besteht darin, dass Sie die Pflichten nach Vertragsschluss immer zu erfüllen haben, unabhängig davon, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die Pflichten im Versicherungsfall müssen Sie hingegen immer nur dann erfüllen, wenn auch ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Die oberste Obliegenheit nach Vertragsschluss besteht darin, die Gegebenheiten, die bei Vertragsschluss bestanden, nach Vertragsschluss nicht zu ändern bzw. den Versicherer im Falle des Falles zumindest unverzüglich über die Gefahrerhöhung in Kenntnis zu setzen. Heißt: Sollten Sie sich z.B. nach Abschluss des Unfallversicherungsvertrages doch plötzlich dazu entscheiden, zukünftig Bergsteigen zu gehen oder Gefallen am Freeclimbing finden, sollten Sie Ihren Unfallversicherer zügig darüber informieren. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Mietrecht abgeschlossen haben und sollten Sie sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages dann dafür entscheiden, dass Sie zukünftig nicht nur eine Wohnung für eigene Zwecke mieten, sondern auch in gewissem Maße vermieten wollen, sollten Sie Ihren Versicherer diesbezüglich informieren.

Außerdem muss der Versicherungsnehmer Änderungen seiner persönlichen Daten umgehend anzeigen. Dies ist nicht nur in Bezug auf die eigenen Bankdaten wichtig: Wenn bei einer Änderung der Bankverbindung der Versicherer nicht informiert wird, und deswegen die Prämien nicht mehr korrekt abgebucht werden können, kann es bei Zahlungsverzug seitens des Versicherten zu Schadensersatzansprüchen des Versicherers und zum Aussetzen des Versicherungsschutzes bis hin zur Kündigung des Versicherungsvertrages kommen. Auch in Bezug auf die Anschrift oder den Namen sollte der Versicherer immer rechtzeitig informiert werden, sofern sich diesbezüglich etwas ändert. Nach § 13 Abs. 1 VVG gelten eingeschriebene Briefe, die dem Versicherungsnehmer an dessen ursprüngliche Adresse geschickt wurden, drei Tage nach Absendung als zugegangen, wenn der Versicherte seiner Versicherung die Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt hat. Der Versicherungsnehmer muss in solchen Fällen den Inhalt des Briefes gegen sich geltend lassen, selbst wenn er aufgrund eines Umzugs den Inhalt des Schreibens nie zur Kenntnis genommen hat.

Im Versicherungsfall

Grundsätzlich muss der Versicherte seiner Rechtsschutzversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich Meldung und Auskunft über alle wesentlichen Informationen erteilen. Welche konkreten Pflichten sich im Einzelfall ergeben, enthält oftmals § 17 der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB), die Sie im Rahmen des Abschlusses Ihres Versicherungsvertrages mit erhalten haben sollten. Hiernach heißt es regelmäßig, dass Sie:

  • den Rechtsschutzfall unverzüglich, heißt: schnellstmöglich und ohne schuldhaftes Zögern der Versicherung melden müssen
  • die Versicherung vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles unterrichten müssen
  • alle Beweismittel angeben und auf Verlangen auch zur Verfügung stellen müssen
  • nichts tun dürfen, was den Schaden vermeidbar in die Höhe treibt
  • Kosten verursachende Maßnahmen – sofern möglich – erst mit dem Versicherer abstimmen müssen
  • Weisungen des Versicherers, soweit sie zumutbar sind, befolgen müssen

Allerdings haben Sie demgegenüber auch zahlreiche Rechte. Unter anderem können Sie selbst einen Rechtsanwalt auswählen, der Ihre Interessen vertreten soll – im Falle des Falles auch gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie sind bei Ihrer Anwaltswahl nicht an die Empfehlung Ihrer Rechtsschutzversicherung gebunden.

Wissen Sie mit den einzelnen Punkten nicht viel anzufangen und verwirren Sie juristische Formulierungen, wie "unverzüglich" oder "zumutbar"? Dann seien Sie unbesorgt, denn: Dafür sind wir da. Wir sind Spezialisten auf dem Gebiet des Versicherungsrechts und verfügen über umfangreiches Fachwissen und jahrelange Erfahrungen. Außerdem hat unsere Kanzlei eine auf das Rechtsschutzversicherungsrecht spezialisierte Abteilung.

Welche Folgen kann die Verletzung einer solchen Pflicht haben?

Verletzungen der oben genannten Obliegenheit können unterschiedliche Folgen haben. Auch hierbei sollte unterschieden werden:

Nach Vertragsschluss

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Vertragsschluss, aber vor Eintritt des Versicherungsfalls, kann die Versicherung den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigen. Allerdings nur, wenn der Versicherte seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (vgl. § 28 Abs. 1 VVG). Bestimmt der Versicherungsvertrag zudem noch, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat, dann muss die Versicherung bei vorsätzlichem Verstoß im Versicherungsfall nicht zahlen. Bei nur grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt bei der Einhaltung seiner Obliegenheiten demnach in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, kann die Versicherung ihre Leistung im Versicherungsfall angemessen kürzen. Allerdings auch hier nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde bzw. im Rahmen des Vertrages darauf hingewiesen wurde (vgl. § 28 Abs. 2 VVG).

Sollte die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden sein, sprich: sollte die Obliegenheitsverletzung des Versicherten darauf keine Auswirkungen gehabt haben, ist der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung zur Zahlung verpflichtet (§ 28 Abs. 3 VVG). Die Zahlungspflicht des Versicherers entfällt allerdings auch hier, wenn der Versicherte seine Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Im Versicherungsfall

Sollten Sie eine Obliegenheitspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt haben, beispielsweise die Versicherung nicht wahrheitsgemäß über den Geschehensablauf informiert haben, so kann die Versicherung den Versicherungsvertrag dafür zwar nicht mehr kündigen, jedoch kann sie von ihrer Leistungspflicht anteilig oder sogar komplett frei werden. Das würde für Sie bedeuten: Ihre Rechtsschutzversicherung würde im Schadensfall nur anteilig zahlen oder im schlechtesten Fall sogar gar nicht. Welche Voraussetzungen dafür jedoch gegeben sein müssten, wollen wir Ihnen einmal aufzeigen:

  • 1. Obliegenheitsverletzung

Zunächst einmal müssen Sie eine Obliegenheit verletzt haben. Worin eine solche Verletzung zu sehen ist, haben wir Ihnen oben gezeigt.

  • 2. Bei vorsätzlichem Handeln: Versicherung zahlt nicht

Wenn Sie vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen haben, zahlt die Versicherung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der 1., 4. und 5. gar nicht. Vorsätzliches Handeln muss Ihnen die Versicherung nachweisen.

Beispiel: Sie schildern Ihrer Versicherung einen erlogenen Sachverhalt, der sich in der Realität völlig anders zugetragen hat. Sie wissen das auch, hoffen so allerdings auf die Deckungszusage Ihrer Versicherung. Sollte Ihre "Flunkerei" ans Licht kommen und Ihre Versicherung Ihnen Vorsatz, sprich: zumindest das bewusste Inkaufnehmen der unwahren Schilderung nachweisen können, wird die Versicherung Ihre Leistungspflicht sehr höchstwahrscheinlich verneinen und Ihre Kosten nicht tragen.

  • 3. Grob fahrlässiges Handeln: Versicherung zahlt weniger

Falls Sie bei der Obliegenheitsverletzung "nur" grob fahrlässig gehandelt haben, zahlt die Versicherung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der 1., 4. und 5. auch nur anteilig. Sie würden also insgesamt zwar etwas bekommen, aber weniger. Bei einer Obliegenheitsverletzung wird die grobe Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet, weshalb Sie den Gegenbeweis erbringen müssten, um die Versicherung doch noch zur vollständigen Zahlung zu bewegen.

Beispiel: Sie schildern Ihrer Versicherung einen Sachverhalt, bei dem Sie vermuten, dass er sich so zugetragen hat. Sie gehen fest von der Korrektheit Ihrer Wiedergabe aus, wobei Sie sich nicht hundertprozentig sicher sind. Tatsächlich entsprechen Ihre Schilderungen nicht der Wahrheit, was schlussendlich auch ans Licht kommt. Die gesetzliche Vermutung könnte nun von grober Fahrlässigkeit zu Ihren Lasten ausgehen.

Hinweis: Der Unterschied zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln besteht darin, dass der Handelnde beim Vorsatz absichtlich oder wissentlich handelt, zumindest aber etwas bewusst in Kauf nimmt. Bei der groben Fahrlässigkeit lässt der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht. Er beachtet quasi Dinge nicht, die jedem sofort einleuchten müssten. Bei der Fahrlässigkeit will oder kennt der Handelnde die Folgen seiner Handlung nicht, zumindest aber sagt er sich innerlich: Es wird schon gut gehen, und vertraut darauf, dass der negative Erfolg nicht eintreten wird.

  • 4. Ausnahme von der Leistungskürzung

Sollte die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden sein, sprich: sollte die Obliegenheitsverletzung des Versicherten darauf keine Auswirkungen gehabt haben, ist der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung zur Zahlung verpflichtet (vgl. § 28 Abs. 3 VVG). Die Zahlungspflicht des Versicherers entfällt allerdings auch hier, wenn der Versicherte seine Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • 5. Versicherer muss auf diese Folgen vorher hingewiesen haben

Ganz wichtiger Punkt: Der Versicherer muss Sie auf diese Folgen hingewiesen haben. Dies hat ebenfalls in Textform und gesondert zu geschehen, heißt: Ihr Versicherer müsste Sie auf die Rechtsfolgen von Verstößen gegen bestehende Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheiten hingewiesen haben und zwar in einem separaten Schreiben und nicht etwa nur innerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde oder der ARB. Sollten Sie nicht belehrt worden sein, dürfen Ihnen Leistungen weder gekürzt noch ganz verweigert werden. Nur ausnahmsweise kann dieses Belehrungserfordernis entfallen, wenn der Versicherer keine Möglichkeit hatte, Sie rechtzeitig zu belehren, wie beispielsweise hinsichtlich spontaner Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Für Fragen hierzu stehen Ihnen unsere Spezialisten im Rahmen einer Erstberatung gerne zur Verfügung.

Haben Sie einen Versicherungsfall, bei dem Ihre Rechtsschutzversicherung nicht zahlen möchte? Wird Ihnen eine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen, weil Sie beispielsweise unvollständige oder falsche Informationen zum Versicherungsfall gemacht haben sollen? Unsere Profis aus dem Versicherungsrecht kennen die Rechtslage hier genau und konnten schon vielen verzweifelten Mandanten helfen.

Ärger mit den Versicherern: Informationspflichtverletzung

In vielen Fällen geraten unsere Mandanten nicht etwa mit den Versicherern aneinander, weil sie vorvertragliche Informations- oder Anzeigepflichten verletzt haben, oftmals liegt das Problem darin, dass Rechtsschutzversicherer versuchen, ihre Leistungspflicht mit allen Mitteln abzuwehren – zum Beispiel dadurch, dass den Versicherten vorgeworfen wird, sie hätten nur unzureichende Informationen zum Versicherungsfall übermittelt.

Die Rechtslage ist hier wie folgt: Die Versicherungsnehmer schulden ihren Versicherern eine vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles, soweit bekannt. Die Versicherten haben darüber hinaus mögliche Beweismittel anzugeben und notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit, müsste der Versicherer keine Leistung erbringen, sprich: nicht zahlen, vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2006 - 8 U 159/05. Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Versicherte alles offenbaren muss. Insbesondere reicht es aus, wenn der Versicherer alle Angaben erhält, die ausreichen, um festzustellen, ob ein Vorgehen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die eigentliche Beweisaufnahme und rechtliche Würdigung des Falles bleibt den Gerichten vorbehalten.

Hier ist es besonders wichtig, dass Sie Spezialisten an Ihrer Seite haben, die genau wissen, welche Informationen die Versicherung erhalten muss, und wann die Versicherung nur versucht, Sie hinzuhalten und letztendlich ihre Eintrittspflicht abzulehnen. Wir kennen uns hier aus und konnten unseren Mandanten dieses „Hinhaltespiel“ schon häufig ersparen. Außerdem greifen wir ein, wenn die Versicherung ihre Leistungspflicht unbegründet ablehnt.

Wie können unsere Experten helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um Rechtsschutzversicherungen geht. Wir verfügen über eine eigene Abteilung, die sich ausschließlich mit Rechtsschutzversicherern und den rechtlichen Schwierigkeiten mit Rechtsschutzversicherungen beschäftigt. Unsere Rechtsanwälte sind auf das Rechtsschutzversicherungsrecht spezialisiert und profitieren dabei von jahrelangen Erfahrungen. Wir kennen die Tricks der Versicherer, vor allem aber natürlich auch die Rechte unserer Mandanten. Wir bieten Ihnen die Gelegenheit, bei einem Erstberatungsgespräch mehr über uns und Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren. Neben unserer spezialisierten Rechtsschutzabteilung besteht unsere Kanzlei aus zahlreichen Experten aus dem Versicherungs-, Arbeits-, Immobilien-, Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei uns können Sie demzufolge zu fast jeder Rechtsfrage einen geeigneten Ansprechpartner finden. Lassen Sie sich durch Ihre Rechtsschutzversicherung nicht entmutigen. Vertrauen Sie besser auf unser Fachwissen und unsere Unterstützung. Mit uns rückt die Deckungszusage für Ihren Versicherungsfall ein gewaltiges Stück näher.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte