Regress KFZ-Haftpflichtversicherung: So erhalten Sie Ihr Geld trotzdem
- Häufig nimmt die KFZ-Haftpflichtversicherung dann seinen Versicherungsnehmer – also den Autofahrer – in Regress.
- Das heißt: Die Versicherung verlangt vom Versicherten Geld – bis zu 5.000 Euro.
- Gründe für Regressforderungen sind z.B. Trunkenheit am Steuer oder vorsätzlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Der Regressanspruch der KFZ-Versicherung: Was versteht man darunter?
Der KFZ-Haftpflichtversicherer ist dem Geschädigten gegenüber auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtverletzung eingebüßt hat. Dies resultiert aus der Tatsache, dass es sich um eine Pflichtversicherung handelt. Und das mit gutem Grund: Durch die KFZ-Haftpflichtversicherung wird sichergestellt, dass jeder, der im Straßenverkehr bei einem Unfall geschädigt wird, auch wirklich Schadensersatz erhält – unabhängig davon, ob der Unfallverursacher über die nötigen finanziellen Mittel verfügt oder nicht. Doch die Versicherung muss nicht vollständig auf diesem Schaden „sitzenbleiben“, denn sie kann sich das Geld anschließend in einer Höhe von bis zu maximal 5.000 Euro von ihrem Versicherungsnehmer zurückholen. Dabei umfasst der Regressanspruch bei Obliegenheitsverletzungen – also einem Verstoß gegen die Vertragspflichten des Versicherungsnehmers – nicht nur die eigentliche Entschädigungsleistung, sondern auch weitere mit der Schadensregulierung entstandenen Kosten, wie zum Beispiel die Auslagen für ein Sachverständigengutachten. Für die Begrenzung der Regressansprüche ist es unerheblich, ob ein Verstoß gegen Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.
Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre KFZ-Versicherung lohnt.
Wozu man sich als Versicherter vertraglich verpflichtet?
Die Obliegenheiten des Versicherten sind Verhaltenspflichten, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Sie beinhalten z.B. die Pflicht zur Prämienzahlung, zu wahrheitsgemäßen Angaben von Daten, die Anzeigepflicht für den Schadensfall, die Aufklärungspflicht oder auch die Schadensminderungspflicht. Typisch für eine Obliegenheitsverletzung ist eine Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, also unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Verletzt der Versicherte eine Vertragspflicht (Obliegenheit), dann kann der Haftpflichtversicherer – nachdem er den Schaden gegenüber dem Geschädigten reguliert hat – den Versicherten anschließend zur Kasse bitten (Regress) und die bereits geleistete Zahlung entweder anteilig oder in vollem Umfang (maximal bis zu 5.000 Euro) zurückfordern. Das geht allerdings nur, wenn die Obliegenheitsverletzung auch Ursache für den Schaden war und der Haftpflichtversicherer bei der Formulierung seiner Versicherungsbedingungen keinen Fehler gemacht hat!
Trunkenheitsfahrt führt zu Leistungsfreiheit der KFZ-Versicherung: Der Fall aus der Praxis
Beim Oberlandesgericht Saarbrücken wurde über folgenden Fall entschieden ( Urteil vom 30.10.2014, Az. 4 U 165/13): Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung zu 75 % verantwortlich. Dies führt zu einer Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch der Versicherung.
In den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) werden die vertraglichen Obliegenheiten vereinbart. Diese müssen für den Versicherungskunden einfach zu verstehen sein, damit er nachvollziehen kann, an welche Verhaltenspflichten er sich vertraglich bindet und unter welchen Umständen er seinen Versicherungsschutz womöglich riskiert. Die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung regeln nämlich auch, wann sich der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungskunden auf Leistungsfreiheit berufen- bzw. ihn in Regress nehmen kann. Der Gesetzgeber hat jedoch im Interesse der Verbraucher strikte Vorgaben für die Versicherungen gemacht. So muss die Versicherung die Kunden zwingend darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen die nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit mit Leistungsfreiheit der Versicherung sanktioniert werden kann. Diese Information an die Kunden muss durch gesonderte Mitteilung in Textform erfolgen.
Wenn Ihre Versicherung es versäumt hat, Sie auf die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung hinzuweisen, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall doch an Ihr Geld zu kommen, auch wenn die Versicherung die Leistung verweigert. Vereinbaren Sie eine kostenfreie Erstberatung, um Ihren Fall einschätzen zu lassen. Unsere Spezialisten im Versicherungsrecht werden Ihren Fall gründlich prüfen und Ihre Erfolgsaussichten einschätzen.
Regressforderung bei Unfallflucht nicht immer gerechtfertigt: Der Fall aus der Praxis
Grundsätzlich eignet sich Fahrerflucht als Begründung für Regressforderungen der Versicherung – allerdings nicht in allen Fällen, wie ein Blick in die Praxis zeigt. Gegenstand des vorliegenden Gerichtsprozesses war, dass sich ein Autofahrer nach einem Unfall, mit geringfügigem Schaden, unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Kurz darauf wurde der Mann von der Polizei gestellt. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers regulierte zunächst den entstandenen Schaden von 2.400 Euro, verlangte jedoch von ihm Regress, da er gegen eine Vertragspflicht verstoßen habe.
Regress KFZ-Haftpflichtversicherung: Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht urteilte, dass die Forderung der Versicherung zu Unrecht gestellt worden sei, da der Mann nicht arglistig gehandelt hatte, als er sich vom Unfallort entfernte. Die Richter führten aus, dass der Autofahrer weder bewusst noch gewollt die Pflicht gegenüber seiner Versicherung verletzt habe. Zum einen sei er nur von einem sehr geringfügigen Schaden ausgegangen, zum anderen war er davon überzeugt, dass der Unfallgegner die Schuld trage. Zusätzlich sei es der Polizei kurz nach dem Unfall möglich gewesen, die Personalien des Mannes aufzunehmen, sodass die Versicherung keinen Schaden erlitten habe. Denn: Auch wenn der Mann auf die Polizei gewartet hätte, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen (Amtsgericht (AG) Emmendingen, Urteil vom 15.03.2016, Az.: 7 C 326/15).
Regress KFZ-Haftpflichtversicherung: Wie können wir Ihnen helfen?
Wenn es Probleme mit der KFZ-Versicherung gibt, ist stets anzuraten, eine spezialisierte Anwältin für Versicherungsrecht an seiner Seite zu haben. Sie kann Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durchsetzen, vor allem, da sich das Regulierungsverhalten der Versicherungen zunehmend verschlechtert und die Kunden es immer schwerer haben, nach einem Schadensfall problemlos und zeitnah an ihr Geld zu kommen. Wir können Ihr Anliegen prüfen. Senden Sie uns dazu eine Kopie Ihres Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen (AKB) sowie des Schriftwechsels mit dem Versicherer zu.
Erstattungen 10 Jahre rückwirkend möglich!
Im Übrigen können auch Versicherte, die in der Vergangenheit von ihrem Versicherer in Regress genommen wurden, von Fehlern in den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung profitieren, und das sogar zehn Jahre rückwirkend. Wer also einmal wegen einer Verletzung der vertraglichen Pflichten Geld an seine Versicherung zahlen musste, der hat unter Umständen jetzt noch die Möglichkeit, die Kosten durch die Versicherung zurückerstattet zu bekommen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte