Viele Verfallklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam

Heutzutage ist sie in fast jedem Arbeitsvertrag enthalten: Die sogenannte Ausschluss- oder Verfallklausel. Diese bewirkt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer unter anderem ihre Lohn- oder Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen, damit die Ansprüche nicht verfallen. Nicht jede Verfallklausel ist jedoch wirksam. Wann die Verfallklausel unwirksam ist und was das finanziell für viele Arbeitnehmer bedeuten kann, die ihre Ansprüche angeblich nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, verraten Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten im folgenden Beitrag.

Heutzutage ist sie in fast jedem Arbeitsvertrag enthalten: Die sogenannte Ausschluss- oder Verfallklausel. Diese bewirkt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer unter anderem ihre Lohn- oder Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen, damit die Ansprüche nicht verfallen. Nicht jede Verfallklausel ist jedoch wirksam. Wann die Verfallklausel unwirksam ist und was das finanziell für viele Arbeitnehmer bedeuten kann, die ihre Ansprüche angeblich nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, verraten Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten im folgenden Beitrag.

Was bewirkt die Verfallklausel?

Wenn Sie einen Anspruch, beispielsweise auf Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsabgeltung, erworben haben, verjährt dieser grundsätzlich erst nach drei Jahren. Der Großteil der Arbeitsverträge heutzutage enthält jedoch sogenannte Ausschluss- oder auch Verfallklauseln. Diese bestimmen, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist einfordern müssen, die sie gegenüber ihrem Vertragspartner geltend machen möchten. Meist beträgt die entsprechende Frist drei Monate seit Fälligkeit des Anspruchs. Haben Sie beispielsweise für Ihren Chef gearbeitet, haben Sie auch einen Anspruch auf Lohn erworben. Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht vollständig aus, müssen Sie Ihren Lohnanspruch – sofern Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende wirksame Verfallklausel enthält – innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Tun Sie dies nicht, verfällt dieser Anspruch, insofern er den Mindestlohn übersteigt. Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns verjährt erst innerhalb der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren, siehe hierzu § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie unsere Ausführungen unten.

Beispiel: Vertraglich ist geregelt, dass Sie Ihren Arbeitslohn immer zum Ende des Monats erhalten. Sollen Sie Ihr Geld für den Monat Mai demzufolge zum 31. Mai erhalten, ist Ihr Lohnanspruch auch am 31. Mai fällig. Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht und enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Verfallklausel, die bestimmt, dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten seit Fälligkeit geltend machen müssen, so müssen Sie Ihren Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bis spätestens einschließlich zum 31. August geltend machen. Andernfalls verfällt ihr Lohnanspruch, soweit er den Mindestlohn übersteigt.

So eine Verfallklausel kann sich sowohl in Ihrem Arbeitsvertrag befinden als auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Wie sieht eine Verfallklausel aus?

Verfallklauseln lassen sich weiterhin in zwei Arten unterteilen: In die einstufige und in die zweistufige Verfallklausel. Die einstufige Verfallklausel bestimmt lediglich, dass die Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber der anderen Partei innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat. Die zweistufige Verfallklausel sieht hingegen auch noch einen zusätzlichen Zeitraum vor, in dem die eine Partei den Anspruch gerichtlich einklagen muss, falls der Anspruch von der anderen Partei abgelehnt wurde.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich zwar sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber an die vereinbarte Ausschlussfrist halten müssen, allerdings kommt die Frist den Arbeitgebern meist eher zugute, während sie den Arbeitnehmern oftmals eher schadet.

Sollten Sie nun in Ihrem Arbeitsvertrag nach einer Verfallklausel suchen, könnte diese wie folgt oder zumindest ähnlich aussehen:

Alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen.

In vielen Fällen enthält die Klausel darüber hinaus sogar noch folgenden Teil als zweite Stufe der Verfallfrist:

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung durch die Gegenpartei oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls verfällt der Anspruch ebenfalls.

Häufig wenden sich Mandanten an uns, weil sich ihre aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber auf den zeitlichen Verfall von Ansprüchen berufen. Ansprüche, die durch die Arbeitnehmer erworben wurden, vermeintlich allerdings nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei regelmäßig die Ausschluss-/Verfallklausel.

In vielen Fällen können unsere spezialisierten Rechtsanwälte jedoch für Beruhigung sorgen: Unterschiedliche Fehler können dazu führen, dass die Verfallklausel unwirksam ist. Infolgedessen können wir die Ansprüche unserer Mandanten auch noch nach der meist kurzen Ausschlussfrist gegenüber den Arbeitgebern geltend machen. Wenn Sie wissen möchten, ob auch Sie noch einen Anspruch gegenüber Ihrem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber haben, der nicht durch eine Ausschluss- oder Verfallklausel untergegangen ist, stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten gerne im Rahmen unserer Erstberatung zur Verfügung.

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Wann sind Verfallklauseln unwirksam?

Verfallklauseln können aus mehreren Gründen unwirksam sein. Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte sehen sich daher jede Verfallklausel ganz genau an. Grundsätzlich können wir jedoch sagen, dass vor allem folgende Fehler zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen können:

Schriftform

Wurde Ihr Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2016 geschlossen oder wurden nach dem 30. September 2016 zumindest umfangreichere Vertragsanpassungen vorgenommen, sollten Sie auf folgendes achten: Enthält die Verfallklausel die Vorgabe, wonach die Ansprüche innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich geltend gemacht werden müssen, steht dies nicht mit § 309 Nr. 13 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Einklang. Eine solche Klausel ist aus unserer Sicht insgesamt unwirksam. Zulässig ist die Forderung nach Einhaltung der Textform (z.B. E-Mail), da diese weniger streng ist als die Schriftform.

Zu kurze Frist

Die Frist, in der Sie Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen haben, sollte drei Monate nicht unterschreiten. Die Frist, die Sie einhalten müssen, wenn Sie die Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber anschließend gerichtlich einklagen müssten, sollte ebenfalls drei Monate nicht unterschreiten. Ist eine der Fristen zu kurz bemessen, führt dies zur Unwirksamkeit der jeweiligen Bestimmung (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 -, juris Rn. 28; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2007 – 5 AZR 992/06 -, juris Rn. 25.).

Einseitige Verfallklausel

Ist vertraglich geregelt, dass nur die Ansprüche des Arbeitnehmers nach drei Monaten verfallen, während die des Arbeitgebers auch nach drei Monaten weiterhin geltend gemacht werden können, ist die Verfallklausel auch infolgedessen insgesamt unwirksam (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -, juris Rn. 27 - 29.).

Mindestlohnansprüche sind nicht ausgenommen

Erst kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Verfallklauseln aus einem weiteren Grund unwirksam sein können: Und zwar dann, wenn nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossene Arbeitsverträge eine Verfallklausel enthalten, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, ohne dabei ausdrücklich den Anspruch auf Zahlung des garantierten Mindestlohns von der Regelung auszunehmen. Die Verfallklausel ist somit insgesamt unwirksam (Vgl. Bundesarbeitsgericht, vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 -, juris.).

Der § 3 MiLoG enthält folgende wichtige Regelung:

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

§ 3 MiLoG
(Hervorhebung durch die Redaktion)

Vor der Entscheidung des BAG war noch nicht klar, ob das insoweit lediglich dazu führt, dass die Verfallklausel, die die Ansprüche nach dem Mindestlohn nicht ausdrücklich aus der Regelung ausnimmt, an sich wirksam bleibt, allerdings mit der Einschränkung, dass Mindestlohnansprüche dennoch ohne Weiteres zu erfüllen sind. Mit der Entscheidung des BAG ist nun jedoch höchstrichterlich vorgegeben, dass eine solche Klausel, zumindest sofern der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde, insgesamt zur Unwirksamkeit der Verfallsklausel führt. Somit gilt diese unwirksame Verfallklausel auch nicht für andere Ansprüche des Arbeitnehmers, wie beispielsweise für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

Weitere Unwirksamkeitsgründe

Die soeben erfolgte Auflistung ist nicht abschließend. Natürlich können auch noch weitere Fehler im Rahmen der Verfallklausel zu dessen Unwirksamkeit führen. So ist aus unserer Sicht die Verfallklausel auch dann unwirksam, wenn sich der Beginn der Ausschlussfrist an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses orientiert und nicht etwa an der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Außerdem kann auch die Gestaltung des Arbeitsvertrages zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen: Befindet sich die Verfallklausel beispielsweise an einer Stelle im Arbeitsvertrag, an der kein Arbeitnehmer mit einer solchen Klausel zu rechnen braucht, führt auch dies zur Unwirksamkeit der Verfallklausel (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -, juris Rn. 23 - 25.). Außerdem müssen Verfallklauseln so verfasst sein, dass sie der Arbeitnehmer dem Inhalt nach auch versteht. Hierbei ist auf die Folgen des Fristversäumnisses bei nicht fristgerechter Geltendmachung, nämlich dem Verfall des Anspruchs, deutlich hinzuweisen. (BAG, NZA 2006, 324)

Ob die Verfallklausel in Ihrem Fall unwirksam ist oder nicht, verraten Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte gerne bereits im Rahmen unserer Erstberatung.

Beruft sich Ihr derzeitiger Arbeitgeber auf eine Ausschluss- oder Verfallklausel und verweigert er Ihnen daher die Zahlung von Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder anderen Geldansprüchen? Möchte Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihnen keine Urlaubsabgeltung mehr zahlen, weil Sie Ihren Anspruch angeblich zu spät geltend gemacht haben? Unsere Arbeitsrechtsexperten sehen sich Ihren Fall gerne genauer an und verraten Ihnen bereits innerhalb unseres Erstberatungsgesprächs, ob Sie noch Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, die Sie rechtlich durchsetzen können. Im Anschluss an unsere Erstberatung entscheiden Sie, ob unsere spezialisierten Rechtsanwälte Sie auch bei der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen unterstützen sollen. Nutzen Sie daher am besten noch heute – schnell, einfach und bequem – unsere Erstberatung im Arbeitsrecht.

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Was bedeutet eine unwirksame Verfallklausel für betroffene Arbeitnehmer?

Ist die Verfallklausel unwirksam, verjähren Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich erst frühestens nach drei Jahren. Möchten Sie demzufolge noch die Zahlung von Zuschlägen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenzuschläge oder Schadensersatz von Ihrem Arbeitgeber erwirken, kann dieser sich bei einer unwirksamen Verfallklausel nicht auf den Untergang Ihrer Ansprüche berufen, nur weil Sie eine vermeintliche Ausschlussfrist nicht eingehalten haben.

Andererseits führt die Unwirksamkeit der Verfallsklausel natürlich auch dazu, dass auch Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen kann. In Betracht käme beispielsweise, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen, die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, die Aufforderung zu viel gezahlte Vergütung zurückzuzahlen, aber beispielsweise auch die Forderung nach Schadensersatz. Sie könnten ihm dann in diesem Fall ebenfalls nicht mehr die Ausschlussfrist entgegenhalten.

Jedoch sei auch an dieser Stelle nochmals deutlich gemacht: In der Regel liegt die Wirksamkeit der Verfallklausel im Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer profitiert grundsätzlich eher von der Unwirksamkeit der Verfallklausel. Während der Arbeitgeber nur selten Schaden durch eine wirksame Verfallklausel nehmen wird, kann es für den Arbeitnehmer unter Umständen um viel Geld gehen.

Mindestlohn unterliegt keiner Ausschlussfrist

Selbst sofern eine Verfallklausel wirksam ist, kann sie nicht dazu führen, dass auch Ihr Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns nach wenigen Monaten verfällt. Mindestlohnansprüche können Sie daher auch nach bis zu drei Jahren noch geltend machen.

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite

Im laufenden Arbeitsverhältnis – aber vor allem auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wird Arbeitnehmern häufig erst nach einiger Zeit bewusst, dass sie womöglich Ansprüche gegenüber ihrem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber haben. Drohen diese aufgrund einer vereinbarten Verfallklausel bereits untergegangen zu sein, sollten Sie sich umgehend an unsere spezialisierten Rechtsanwälte wenden: Wir verraten Ihnen meist schon binnen 48 Stunden, ob Sie noch Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben. Im Anschluss, wenn Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen, entscheiden Sie, ob wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer möglicherweise noch vorhandenen Ansprüche unterstützen sollen. Sofern Sie es wünschen, sind wir Ihr kompetenter Partner auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

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