Sie arbeiten und arbeiten, aber am Ende des Monats ist Ihr Geld doch nicht pünktlich auf dem Konto. Sind Sie es langsam leid? Dann haben wir tolle Neuigkeiten für Sie, denn seit dem 01. Juli 2016 gilt der neue § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs uneingeschränkt für alle Arbeitsverträge. Dessen Wirkung ist einfach zusammengefasst: Wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, können Sie dafür pauschal 40 Euro Schadenersatz für die Verspätung verlangen. Hier erfahren Sie, was die genauen Voraussetzungen sind und wie Sie an Ihr "Extra-Geld" kommen.
Was regelt der § 288 Abs. 5 BGB?
Zunächst einmal sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Wie lauten die Regelungen zum Gehalt? Bekommen Sie den Lohn bzw. das Gehalt für Ihre Arbeit auch am Ende des Monats? Oder anders formuliert: Sollten Sie Ihren Lohn bzw. das Gehalt normalerweise auch pünktlich am Ende des Monats erhalten? Es gibt immer wieder Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn leider nicht pünktlich bekommen. Dies führt zu Folgeproblemen. Wenn das Gehalt nicht rechtzeitig auf dem Konto ist, können oftmals auch Zahlungen, wie die Miete oder Kreditraten fürs Eigenheim, nicht rechtzeitig vom Konto abgehen.
Aber jetzt aufgepasst: Der Gesetzgeber hat die Lage der Arbeitnehmer deutlich verbessert. Der § 288 Abs. 5 BGB ist seit dem 01. Juli 2016 uneingeschränkt für alle Arbeitsverträge anwendbar. Dieser führt dazu, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber immer dann pauschal 40 Euro zusätzlich zum Lohn verlangen kann, wenn dieser dem Arbeitnehmer das Gehalt zu spät ausbezahlt oder überwiesen hat. Entscheidend ist hierbei der Geldeingang auf dem Konto des Arbeitnehmers. Juristisch formuliert: Sobald der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist, kann der Arbeitnehmer – zusätzlich zum Gehalt – die pauschale Zahlung von 40 Euro vom Arbeitgeber verlangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlung bis zu einem bestimmten Tag beim Arbeitnehmer eingehen muss, der Tag dann aber ohne Zahlungseingang verstreicht.
Bis wann der Arbeitslohn bzw. das Gehalt auf dem Konto des Arbeitnehmers angekommen sein muss, richtet sich in erster Linie nach der diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Sollte dort nichts dazu stehen, dann schreibt der § 614 BGB vor, dass der Lohn am Ende eines Zeitabschnittes, demnach regelmäßig am Ende eines Monats, zu entrichten ist. Sollte der Arbeitnehmer demzufolge planmäßig am Ende des Monats sein Geld erhalten, bekommt er es dann allerdings erst zum 1. des nachfolgenden Monats, so liegt bereits eine Verspätung vor. Diese Verspätung löst den Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro aus.
Verspätete Gehaltszahlung
Arbeitnehmer A soll sein Geld immer zum Ende eines Monats bekommen. Vergeht der letzte Tag des Monats und hat Arbeitnehmer A am Ende dieses Tages kein Gehalt auf seinem Konto, so befindet sich der Arbeitgeber von A mit der Lohnzahlung in Verzug. Die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB wird auch zukünftig dazu führen, dass Arbeitgeber noch gewissenhafter bei der Lohnzahlung vorgehen werden. Denn: Sollten Arbeitgeber vielen Angestellten regelmäßig verspätet ihr Gehalt zahlen, kann das durchaus teuer für sie werden.
Kann mein Arbeitgeber etwas gegen die Verzugspauschale tun?
Arbeitgeber können die Regelungen des § 288 Abs. 5 BGB nur schwer aus den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeitern ausschließen. Nach § 288 Abs. 6 S. 2 BGB ist eine Vereinbarung, die den Anspruch auf die Verzugspauschale ausschließt oder beschränkt, unwirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Arbeitnehmers grob unbillig, also sozusagen extrem ungerecht, ist. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die Verzugspauschale ganz ausgeschlossen wird. Insgesamt wird die Vermutung der Unbilligkeit kaum zu widerlegen sein, weshalb die Arbeitnehmer regelmäßig davor geschützt sind, dass ihnen der Anspruch auf die Verzugspauschale vertraglich genommen werden kann.
Wer hilft mir dabei, meine Rechte wegen verspäteter Gehaltszahlung durchzusetzen?
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hierbei immer helfen, Ihre Rechte einzufordern und auch durchzusetzen. Sollte es weitere Probleme mit Ihrem Arbeitgeber geben, beispielsweise Kündigungsstreitigkeiten, oder sollten Sie noch immer auf eine größere Summe Gehalt warten, dann empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt mit ins Boot zu holen. Jedenfalls ist es ratsam, den Arbeitgeber zuallererst einmal schriftlich aufzufordern, die Verzugspauschale von 40 Euro innerhalb einer angemessenen Frist auszubezahlen – beispielsweise mit der nächsten Gehaltszahlung. Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Arbeitgeber tatsächlich mit der Lohnzahlung in Verzug ist, Ihr Gehalt demzufolge nicht doch etwa pünktlich gezahlt wurde. Sollte Ihr Arbeitgeber sich auch im Anschluss an Ihre Aufforderung weigern, zu zahlen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Grundsätzlich gibt es für so ein Aufforderungsschreiben keine festgeschriebene Form. Sie können Ihre Forderung bequem am Computer tippen, ausdrucken, unter dem Text unterschreiben und per Post auf die Reise zum Arbeitgeber schicken. Alternativ können Sie ihm natürlich auch einfach eine Mail senden. Innerhalb dieses Schreibens fordern Sie den Arbeitgeber deutlich und unmissverständlich auf, dass er Ihnen spätestens mit der nächsten regulären Gehaltszahlung die 40 Euro Verzugspauschale zu zahlen hat, da er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet.
Sollte Ihr Arbeitgeber nicht mit nur einem Monatsgehalt in Verzug sein, sondern möglicherweise bereits seit mehreren Monaten nicht zahlen, dann empfiehlt es sich, sich an die Spezialisten aus unserer Kanzlei zu wenden, die Sie dann bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen. Falls Sie darüber hinaus massive Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, er Ihnen unter Umständen die Einforderung der Verzugspauschale übel nimmt und Ihnen kündigt, dann sollten Sie sich in jedem Fall für eine kostenfreie Erstberatung an die Experten unserer Kanzlei wenden.