Urlaub verjährt bei Jobwechsel weiterhin nach drei Jahren

Vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verjährt. Das gilt allerdings nur für bestehende Arbeitsverhältnisse. Doch was, wenn man den Job wechselt und noch eine größere Anzahl an Urlaubstage übrig hat? Wie lange können hier finanzielle Abgeltungsansprüche geltende gemacht werden? Das BAG hat auf diese Fragen nun eine Antwort gegeben.

Abgeltungsansprüche zeitnah geltend machen

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, forderte ein Pilot und Fluglehrer für nicht-genommenen Urlaub aus einem früheren Arbeitsverhältnis insgesamt rund 50.000 Euro von seinem damaligen Arbeitgeber. Dies ist kein Einzelfall. Nicht selten kommt es bei einer Kündigung oder einem Jobwechsel zu Streitigkeiten wegen nicht abgegoltener Urlaubsansprüche. Das BAG hat nun klargestellt, dass Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiterhin nach drei Jahren verjähren. Für Altfälle aus dem Zeitraum 2018-2021 räumte das Gericht eine Übergangsfrist ein.

Streitfall Verjährung des Urlaubsanspruchs 

Erst vor kurzem hatte das BAG entschieden, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren darf, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und nicht auf etwaige Urlaubsansprüche hinweisen. Mit dieser Entscheidung war eine Entscheidung des EuGH in deutsches Recht umgesetzt worden.

Im Falle des klagenden Piloten bedeutete das neue Urteil des BAG einen Erfolg. Für nicht-genommenen Urlaub zwischen 2010 und 2015 wurden ihm rund 37.400 Euro zugesprochen.