Auch Sie gehören zu den Leuten, die während der Arbeitszeit ab und zu privat das Internet nutzen? Aber was kann Ihnen passieren, wenn Ihr Arbeitgeber davon Wind bekommt? Wie kann er davon überhaupt erfahren? Nur durch Kollegen, oder auch mittels technischer Hilfsmittel? Kann Ihr Chef Sie aufgrund Ihrer privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz auch kündigen? Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit und Sie erfahren auch, was Sie im Falle einer Kündigung tun können.
Ist das private Surfen am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?
Das Surfen im Internet während der Arbeitszeit stellt eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer dar, die, je nach Intensität der privaten Nutzung, einen Kündigungsgrund darstellen kann (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 16 Sa 1711/15). Insgesamt muss das Ausmaß der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz eine Schwelle überschreiten, die angesichts der zuvor möglicherweise reibungslosen jahrelangen Betriebszugehörigkeit des Angestellten, dennoch ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aus der Sicht des Arbeitgebers unzumutbar erscheinen lässt. Es geht also um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung.
Genaue Vorgaben hinsichtlich dieser entscheidenden Grenze nennt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung fordert zum Teil erst einmal den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor ihm die Kündigung auszusprechen ist (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – Ca 4045/14). Entbehrlich soll eine solche Abmahnung nur sein, wenn mit einer positiven Verhaltensänderung seitens des Arbeitnehmers nicht zu rechnen ist. Dann bräuchte es von vorneherein keine Abmahnung. Dies könnte der Fall sein, wenn dem Angestellten bewusst gewesen ist, dass sein Chef das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit nicht dulden und als Kündigungsgrund auffassen werde. Beispielsweise kann eine Dienstanweisung das explizit verbieten. Im Endeffekt wird die Dauer und Häufigkeit der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz dafür ausschlaggebend sein, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist und auch ob diese einer vorherigen Abmahnung bedarf.
Hinweis: Das private Surfen während der Arbeitszeit kostet den Arbeitgeber Geld. Und zwar: Bezahlte Arbeitszeit, ohne erbrachte Arbeitsleistung seitens des Angestellten. Je intensiver diese private Internetnutzung ausfällt, desto höher der Schaden beim Arbeitgeber. Für die Kündigung ist die damit einhergehende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidend.
Ist das erlaubte Surfen am Arbeitsplatz ein Freifahrtschein?
Es kommt vor, dass Betriebe es ihren Mitarbeitern gestatten, in Ausnahmefällen das Internet privat während der Arbeitszeit, oder auch vereinzelt zumindest in den Arbeitspausen zu nutzen. Diese Erlaubnis kann arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarungen, aber auch durch sogenannte betriebliche Übung erfolgen. Jedoch müssen Arbeitnehmer auch hier vorsichtig sein. Selbst eine Einwilligung in die private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt und gestattet keinen übermäßig intensiven Gebrauch!
Ein Beispiel für die übermäßig intensive private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Am 14.01.2016 hat das Gericht (5 Sa 657/15) entschieden, dass eine fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden selbst dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.
Auch hier heißt es demnach: Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit. Intensives privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit stellt demzufolge stets einen Kündigungsgrund dar.
Mit welchen Mitteln kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überführen?
Zunächst einmal kann Ihr Chef durch Kollegen oder andere Mitarbeiter auf Ihre außerbetrieblichen Aktivitäten während der Arbeitszeit hingewiesen werden. Weitere Möglichkeiten bietet der heutige Stand der Technik. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hält es im Rahmen des oben erwähnten Urteils für zulässig, wenn Arbeitgeber auf die Chronik des Internetbrowserverlaufs auf dem Dienstrechner der Arbeitnehmer zugreifen und die daraus erlangten Erkenntnisse auch vor Gericht als Beweismittel verwenden. Hierbei muss auch keine Einwilligung des betroffenen Angestellten vorliegen. Anders ist es beispielsweise bei sogenannten Software-Keyloggern. Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich mit Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass solche Programme, mit denen sämtliche Tastatureingaben am Rechner des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nicht für die Gewinnung von Beweismaterial zulässig sind.
Bezüglich der Wirksamkeit und der Verwertbarkeit solcher Beweise kann Sie ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt beraten, denn: Viele Überwachungsmaßnahmen sind rechtlich unzulässig!
Haben auch Sie den Verdacht, dass Sie unzulässigerweise überwacht wurden am Arbeitsplatz? Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Online-Formular und nutzen Sie unsere Beratung.
Wie kann ich mich gegen eine solche Kündigung wehren?
Sollten Sie tatsächlich aufgrund von privatem Surfen am Arbeitsplatz von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden sein, so hilft es schnell zu reagieren: Ihr Rechtsanwalt muss für Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dies sollten Sie unbedingt in Erwägung ziehen. Das private Surfen während der Arbeitszeit stellt zwar, je nach Intensität, einen Kündigungsgrund dar, doch gerade wenn es um das Beweisen der übermäßigen Internetnutzung geht, unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler in der Beweisbeschaffung. So setzen Arbeitgeber häufig unzulässige Überwachungsmaßnahmen ein und verstoßen gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit.
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