Sparda-Bank vergisst Hinweise auf Gebühren in Darlehens­verträgen

Sie wollen sich von Ihrem Sparda-Darlehensvertrag trennen? Die Bank macht Ihnen jedoch mit einer zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung einen Strich durch die Rechnung? Dann möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispielfalls erklären, wie Sie auch heute noch Ihren Vertrag widerrufen können – ohne eine Entschädigungszahlung leisten zu müssen.

Sie wollen sich vor Ablauf der Zinsbindung von Ihrem Sparda-Darlehensvertrag trennen? Die Bank macht Ihnen jedoch mit einer zu zahlenden Vorfällig­keits­ent­schädigung einen Strich durch die Rechnung? Dann möchten wir Ihnen anhand des folgenden Beispielfalls erklären, wie Sie auch heute noch Ihren Vertrag widerrufen können – ohne eine Entschädigungszahlung leisten zu müssen.

Die Darlehensbedingungen in Verträgen der Sparda-Bank

Wenn Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparda-Bank abgeschlossen haben, mussten Sie gleichzeitig den Darlehensbedingungen zustimmen. Ansonsten wäre Ihr Vertrag mit der Sparda-Bank gar nicht erst zustande gekommen. Eine dieser Darlehensbedingungen verpflichtet den Kunden regelmäßig zur Mitgliedschaft in der Genossenschaft und der Führung eines Gehaltskontos. Die Bedingung dazu liest sich wie folgt:

Darlehensbedingung Sparda Bank

Die versteckten Kosten für Mitgliedschaft und Gehaltskonto

Das Girokonto an sich ist für den Kunden in den meisten Fällen kostenlos. Jedoch wird aufgrund der mit dem Konto verbundenen "SpardaBankCard" regelmäßig eine Extragebühr vom Kontoinhaber verlangt. Die Gebühren der SpardaBankCard gehören somit ebenfalls zu den Kontoführungsgebühren, da es heutzutage vermutlich kein Konto mehr ohne Karte gibt. In den Darlehensbedingungen gibt es zur Gebühr folgenden Hinweis:

Sprada-Bank

Auch die Mitgliedschaft in der Genossenschaft verursacht zusätzliche Kosten. Die Mitgliedschaft setzt nämlich den Kauf mindestens eines Genossenschaftsanteils voraus. In dem Kontenvertrag heißt es dazu wie folgt:

Sprada-Bank

(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag, hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben. In der vorvertraglichen Information und im Vertrag sind Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen sie angepasst werden können, anzugeben.

Art. 247

§ 8 Abs. 1 EGBGB

Art. 247

§ 8 Abs. 1 EGBGB

Isoliert betrachtet sind Mitgliedsgebühren und Kontoführungskosten kein Problem. Es ist üblich, dass Banken Gebühren und Kosten vom Kunden verlangen. Das Problem an dieser Stelle ist aber, dass die Banken gesetzlich dazu verpflichtet sind, auch im Darlehensvertrag über diese Kosten zu informieren. Die Sparda-Bank kommt dieser Pflicht in zahlreichen Darlehensverträgen nicht nach. Deswegen können Verträge bis heute widerrufen werden, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.

Jean Hubert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können, [...]