Parship-Gerichtsurteil: Teilweise Unwirksamkeit der Vertragsverlängerung - Neue Entwicklungen und Ausblick
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Hintergrund der Klage und Teilerfolg für Verbraucherzentrale
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte im Namen von Parship-Nutzern eine Musterklage bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten eingereicht. Das OLG Hamburg gab der Klage teilweise statt und erklärte die bis 2022 geltende Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung, insbesondere bei Verträgen von sechs bis zwölf Monaten, für unwirksam. Die Klausel besagte, dass sich Verträge automatisch um ein volles Jahr verlängern, wenn sie nicht zwölf Wochen vor Ablauf gekündigt wurden. Für 24-monatige Verträge wurde dies hingegen nicht beanstandet.
Recht auf fristlose Kündigung nach § 627 BGB abgelehnt
Entgegen der Forderung des vzbv entschied das Gericht, dass Kunden nicht das Recht haben, den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit fristlos zu kündigen. Henning Fischer, Referent im Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv, sieht dennoch einen Erfolg für die Nutzer von Parship. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über ein mögliches fristloses Kündigungsrecht bleibt abzuwarten, und der vzbv prüft eine Revision.
BGH-Rechtsprechung und offene Fragen
Die BGH-Rechtsprechung zu klassischen Partnerschaftsvermittlungsverträgen sieht gemäß § 627 BGB eine fristlose Kündigung vor. Dies begründet sich damit, dass solche Dienste als Dienste höherer Art gelten, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Der BGH betont, dass Kunden in diesem Bereich besonders sensibel sind, da sie "Auskünfte über ihre eigene Person und die des gewünschten Partners geben".
Die Anwendbarkeit von § 627 BGB auf Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge bleibt jedoch in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Die Entscheidung des OLG Hamburg wirft somit auch die Frage auf, ob diese Regelung auf Online-Plattformen wie Parship gleichermaßen anwendbar ist.
Ausblick
Die Unwirksamkeit der automatischen Vertragsverlängerung ist ein Schritt in Richtung Verbraucherschutz. Dennoch sind weitere rechtliche Klärungen erforderlich, insbesondere bezüglich des fristlosen Kündigungsrechts nach § 627 BGB bei Online-Partnerschaftsvermittlungsverträgen.
Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die weitere rechtliche Entwicklung in Bezug auf Online-Partnerschaftsvermittlungsverträge aussehen wird.
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