Am 3. April 2021 ist ein Gesetzespaket gegen Hass und Hetze im Internet in Kraft getreten. Es geht um die Erweiterung und Verschärfung des Strafgesetzes, sowie um eine neue Meldepflicht für Betreiber sozialer Netzwerke.
Was hilft gegen Hass im Netz?
Seit der Corona-Pandemie ist ein Anstieg von Hasspostings und Hetze im Internet zu verzeichnen. Dabei handelt es sich meistens um rechtsextremistische, rassistische und frauenfeindliche Aussagen.
Es ist eine ernste Bedrohung unserer demokratischen Gesellschaft, wenn Menschen aufgrund ihres Namens oder ihres Aussehens attackiert werden – oder mundtot gemacht werden, weil sie sich politisch oder wissenschaftlich äußern oder gesellschaftlich engagieren.
Mit dem neuen Gesetzespaket sollen Polizei und Justiz entschiedener gegen Hetze im Internet vorgehen können. Im Bundesjustizministerium möchte man damit den Ermittlungsdruck deutlich erhöhen und so vor der Verbreitung von Hass im Netz abschrecken.
Die Verfolgung dieser Straftaten soll ab Februar 2022 durch ein neues Instrument vereinfacht werden. Betreiber:innen sozialer Netzwerke müssen dann Mord- und Vergewaltigungsdrohungen, sowie andere schwere Hassdelikte nicht mehr nur löschen, sondern haben auch eine Meldepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt.
Erweiterungen und Verschärfungen des Strafgesetzbuchs (StGB)
Zentraler Punkt des neuen Paketes ist die Strafverschärfung. Bisher waren nur Beleidigungen in Verbindung mit einem Verbrechen – z.B. Morddrohungen – strafbar. Nun werden auch nicht öffentliche Drohungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Seit dem 3. April 2021 können bei Drohungen im Internet bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden, bei Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen wurde die Strafe von einem zu drei Jahren Freiheitsstrafe sogar verdreifacht. Zusätzlich wirken antisemitische Äußerungen strafschärfend.
Meldepflicht von Hasspostings
Ab dem 1. Februar 2022 sollen Betreiber:innen sozialer Netzwerke strafbare Postings nicht mehr nur löschen. In bestimmten schweren Fällen müssen diese Postings auch dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden. Neben dem Post muss auch die dazugehörige IP-Adresse und Port-Nummer mitgeteilt werden. So soll vor allem die strafrechtliche Verfolgung von Hass und Hetze im Netz erleichtert werden. Zusätzlich müssen die Betreiber:innen auch die Nutzer:innen informieren, wo und wie sie Strafanzeigen und Strafanträge stellen können.
Beispiel für Straftaten, bei denen die Meldepflicht gilt:
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Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b)
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Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
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Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
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Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind dabei nicht von der Meldepflicht umfasst. Grund dafür sind die Schwierigkeiten der Abgrenzung zur Meinungsfreiheit.
Auskunftssperre im Medienrecht
Personen, die von Bedrohungen, Beleidigungen oder unbefugten Nachstellungen betroffen sind, sollen zudem auch leichter eine Auskunftssprerre im Melderegister eintragen lassen können. Das schützt sie vor allem davor, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Meldebehörden müssen zusätzlich darauf achten, ob die betroffene Person beruflich oder ehrenamtlich verstärkt Anfeindungen ausgesetzt ist.