Wir erklären, welche Rechte Minijobber:innen in der Coronakrise haben. Was passiert im Krankheitsfall oder im Fall einer Quarantäneanordnung? Haben Minijobber:innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Das und mehr verraten wir Ihnen hier.
Mehrarbeit wegen Corona: 450 Euro Grenze überschritten?
Obwohl zahlreiche Arbeitnehmer:innen aufgrund der Coronakrise in Kurzarbeit mussten, weil Aufträge und Arbeit knapp sind, ließ sich auch das Gegenteil beobachten: Viele 450-Euro-Minijobber:innen wurden in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart eingestellt, etwa aufgrund von erhöhtem Reinigungsbedarf durch Hygienevorgaben. Doch welche Konsequenzen hat das in Bezug auf die 450 Euro Entgeltgrenze?
Zunächst hat dies keine Konsequenzen, solange ein Überschreiten der Grenze gelegentlich und nicht vorhersehbar stattfindet. Um wie viel die Entgeltgrenze überschritten wurde, ist dabei nebensächlich. „Nicht vorhersehbar” bedeutet, dass die Mehrarbeit im Vorfeld nicht vereinbart war und deshalb zustande kam, weil z. B. andere Arbeitnehmer:innen wegen Corona in Quarantäne mussten. Der Zeitraum für „gelegentlich” wurde aufgrund der Pandemiesituation angehoben: Die Verdienstgrenze durfte im Jahr 2020 fünfmal überschritten werden, um nach wie vor als „gelegentlich” zu gelten.
Daneben wurden auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs vorübergehend angehoben, also für Jobs, die beispielsweise in der Saisonarbeit eingesetzt werden. Hier wurden die Regelungen aufgrund von Corona so angepasst, dass die Zeitgrenzen vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 bei 5 statt 3 Monaten bzw. 115 statt 70 Arbeitstagen lagen. Inzwischen ist dem jedoch nicht mehr so.
Krankheit, Betriebsschließung oder Quarantäne
Für den Fall, dass Minijobber:innen erkranken, der Betrieb wegen Corona schließen muss oder Quarantäne verhängt wird, sind Arbeitgeber:innen grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen werden die Minijobber:innen genauso wie andere Arbeitnehmer:innen behandelt. Denn solange die Minijobber:innen arbeitsbereit und -fähig sind, fällt diese Situation unter das Betriebsrisiko, welches man als Arbeitgeber:in tragen muss.
Auch im Krankheitsfall sind Minijobber:innen abgesichert: Es besteht Anspruch auf bis zu sechs Wochen Zahlung des regelmäßigen Verdienstes. Das Gleiche gilt auch, wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat und Minijobber:innen gezwungenermaßen zu Hause bleiben müssen. Als Arbeitgeber:in besteht dann die Option, sich die Kosten von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes erstatten zu lassen.
Kurzarbeitergeld & Kinderkrankheit
Einen Unterschied zwischen Minijobbern:innen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen gibt es trotzdem, und zwar beim Kurzarbeitergeld. Minijobber:innen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Grund dafür ist, dass dieses Geld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ist und somit Einzahlungen in diese Versicherung voraussetzt. Da Minijobber:innen versicherungsfrei sind, entfällt dieser Anspruch.
Bei der Kinderbetreuung gelten wiederum die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer:innen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass berufstätige Eltern oder Pflegeeltern bis März 2021 eine Entschädigung erhalten, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen. Die Entschädigung setzt voraus, dass die Kita oder Schule wegen behördlicher Anordnung geschlossen ist und dass eine Kinderbetreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Sie müssen also gegebenenfalls überprüfen, ob z.B. Oma und Opa auf die Kinder aufpassen können. Darüber hinaus werden zunächst andere Optionen der Bezahlung, wie beispielsweise der Überstundenabbau berücksichtigt.