Immer wieder kommt es zwischen den privaten Krankenversicherern und ihren Versicherungsnehmern zum Streit um die Übernahme der Kosten für eine LASIK-Operation. In vielen Fällen können wir schnell außergerichtlich helfen. Doch manchmal sind Klagen notwendig, wie die beiden aktuellen Beispiele zeigen.
Der Fürstenwalder Fall
Unser Mandant ließ eine Lasik-Operation durchführen, sein Versicherer - die Hanse Merkur Krankenversicherung AG -, lehnte die Übernahme der Kosten von 3.500 € ab. Dies begründete sie damit, dass keine objektiven Befunde vorgelegen hätten, wonach die Operation medizinisch notwendig gewesen sei. Dagegen klagten wir mit Erfolg.
Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Kostenerstattung vorlagen. Die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-OP besteht immer dann, wenn sie nach den medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der OP vertretbar war. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Diese Voraussetzungen konnten wir in der Beweisaufnahme belegen.
Es sei völlig unerheblich - so das Gericht -, ob es sich nur um eine leichte Fehlsichtigkeit handele, die auch bei vielen anderen Patienten auftrete. Ebenso sei irrelevant, ob die am meisten angewandte Vorgehensweise zum Ausgleich einer Fehlsichtigkeit das Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen sei.
Das Gericht verurteilte daher den Versicherer dazu, die Kosten für die OP und unsere Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu übernehmen.
Der Wolfsburger Fall
Unser Mandant ist bei der Signal Krankenversicherung (VVaG) privat krankenversichert. Bei ihm bestanden eine Myopie (Kurzsichtigkeit) an beiden Augen sowie ein Astigmatismus am linken Auge. Nachdem er zunächst versuchte hatte, die Fehlsichtigkeit durch eine Brille und Kontaktlinsen auszugleichen, ließ er eine „LASIK-OP" durchführen. Seine Versicherung hatte abgelehnt, die Behandlungskosten von 4.256,87 € vollständig zu erstatten. Daher reichten wir Klage ein und bekamen Recht.
Der BGH definiert Krankheit als jede Abweichung vom normalen Körperzustand. Das war bei unserem Mandaten auf Grund der diagnostizierten Kurzsichtigkeit und des Astigmatismus' der Fall. Die Lasik-OP, so das Gericht, sei auch hier medizinisch notwendig gewesen. Die nur geringe Kurzsichtigkeit unseres Mandanten änderte daran nichts. Im Übrigen spielen Kostengesichtspunkte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit grundsätzlich keine Rolle.
Kommentar
Unsere langjährige Erfahrung mit „Lasik-Mandaten“ besagt, dass die Versicherten fast immer Anspruch auf die Erstattung der OP-Kosten haben. Wenn sich Versicherer dennoch weigern, die Kosten zu übernehmen, dann ist das meist der Versuch, Kosten zu sparen, indem man darauf setzt, dass der Versicherte sich mit diesem Bescheid abfindet und die Auseinandersetzung scheut.
Wir raten dazu, eine Ablehnung nicht zu akzeptieren oder gar auf die Operation aus Kostengründen zu verzichten. Denn auch die Gerichts- und Anwaltskosten muss der Versicherer übernehmen, wenn er dazu verurteilt wird, die Operationskosten zu zahlen.