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Grenzen des Verbraucherschutzes
Die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hatte den Internet-Provider 1&1 dazu verpflichtet, Seiten eines ausländischen Glücksspielanbieters zu sperren. Die Behörde ist bundesweit für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet verantwortlich. Durch die Sperrung sollte erreicht werden, dass über die vom Access-Provider zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr auf die fraglichen Seiten zugegriffen werden konnte. 1&1 setzte sich gegen diese Anordnung zur Wehr.
Keine Rechtsgrundlage für Sperrung
Das OVG Koblenz entschied in einem Eilverfahren, dass für die Anordnung zur Sperrung keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Sie könne sich nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrags stützen. Laut dem Gesetz können verantwortliche Diensteanbieter Maßnahmen wie Sperrungen ergreifen. Bei dem Telekommunikationsanbieter handele es sich aber nicht um einen „verantwortlichen Diensteanbieter“.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Provider für die fremden Informationen, zu denen er den Zugang zur Nutzung schafft, nicht verantwortlich sei. Denn er habe die Übermittlung nicht veranlasst und weder den Adressaten noch die Information selbst ausgewählt oder verändert. Somit erfülle der Provider die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss. Die Sperrungsanordnung ist laut OVG somit als offensichtlich rechtswidrig einzustufen.