EuGH-Entscheidung: Millionen Verbraucherverträge profitieren
Kreditinstitute haben bestimmte Pflichten, wenn es darum geht, ihren Kreditnehmer:innen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das dient u.a. dazu, dass diese auch ohne juristische Vorbildung aus den Angaben im Kreditvertrag schlau werden. In Wirklichkeit ist das aber kaum der Fall. Jetzt griff der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein.
Das Problem bisher war: Deutschlands oberstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hielt die teils unvollständigen oder unverständlichen Angaben für völlig ausreichend und korrekt. Gleichzeitig war der BGH aber auch der Auffassung, dass Verbraucher:innen die Fehler im Vertrag hätten erkennen müssen. Ein Widerruf müsse demzufolge als Rechtsmissbrauch angesehen werden. Die Angaben seien also einerseits völlig korrekt – andererseits müssten Sie aber gesehen haben, dass da etwas nicht stimmt.
Das Urteil des EuGH macht mit diesen widersprüchlichen Ansichten nun Schluss. Die EuGH Entscheidung zeigt damit, dass Millionen von Verbraucherverträgen nicht mit dem Europarecht vereinbar sind.
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In dem Urteil vom 9. September 2021 ging es unter anderem um zwei Aspekte in den Kreditverträgen:
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die Angabe von Verzugszinsen
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die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
So war der BGH der Auffassung, dass es bei den Verzugszinsen reiche, auf die gesetzliche Regelung hinzuweisen, anstatt eine konkrete Zahl anzugeben. Auch müsse die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur in „groben Zügen“ dargestellt werden, weil diese so kompliziert sei, dass sie gar nicht jeder verstehen müsse.
Der EuGH stellte nun klar, dass dies nicht europäischem Verbraucherrecht entspricht. Bei den Verzugszinsen müsse man vielmehr den konkreten Prozentsatz angeben. Und bei der Vorfälligkeitsentschädigung müsse mindestens die Berechnungsmethode dargestellt werden.
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Zweiter Erfolg für Gansel Rechtsanwälte vor dem EuGH
Unter den Fällen, die das Landgericht (LG) Ravensburg dem EuGH gebündelt zur Entscheidung vorlegte, ist auch ein Fall von uns, Gansel Rechtsanwälte. Bereits im März 2020 war Gansel Rechtsanwälte in einem ähnlichen Fall vor dem EuGH erfolgreich gewesen.
Inhalt der drei Rechtsstreitigkeiten des LG Ravensburg waren Widerrufserklärungen von Verbraucher:innen ihren Autokreditunternehmen gegenüber, die weit nach Ende der 14-tätigen Widerrufsfrist eingereicht wurden. Ihre Begründung: Die Pflichtangaben in den Kreditverträgen waren unzureichend. Ihnen – und Hunderttausenden anderen Kreditnehmer:innen – stärkte der EuGH nun den Rücken.
Wer als Verbraucher:in unvollständig informiert wird, handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn man sich beim Widerruf darauf beruft. Damit stellte sich der EuGH sehr deutlich gegen die Auffassung des BGH. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Angaben in den Pflichtangaben fehlerhaft sowie nicht klar und prägnant genug sind, weshalb ein Widerruf auch nach der gesetzlichen Frist von zwei Wochen möglich ist.
Die Entscheidung des EuGH ermöglicht den Widerruf aller privaten Verbraucherdarlehen, wobei dies besonders bei Autofinanzierungen relevant ist. Ausgenommen sind lediglich Verbraucherkredite mit Grundpfandrecht, also vor allem Immobilien.
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