Unter anderem aufgrund der Räumung des bekannten Wohnprojekts Liebig 34 in Berlin verschwimmen derzeit die Grenzen zwischen legitimen Widerstand und den eigentlichen Pflichten von Vermietern. Um zumindest ein Stück Klarheit zu schaffen, haben wir 7 wichtige Mieterrechte für Sie zusammengefasst.
Kampf auf dem Berliner Immobilienmarkt
Die Räumung und der damit zusammenhängende Streit um das queere, linke Wohnprojekt Liebig 34 scheint noch nicht vorbei zu sein. Erst am 13. Oktober 2020 kam es am Abend zu neuen Auseinandersetzungen. Die Fronten zwischen der linken Community und Polizei verstärkten sich dadurch weiter. Auf was sich beide Seiten jedoch einigen dürften: Der Berliner Immobilienmarkt kann ganz schön hart sein.
Dass Mieter aber auch wichtige Rechte haben, sollte dabei trotzdem nicht vergessen werden. Wir haben für Sie als Mieter 7 Mieterrechte zusammengefasst, über die Sie sich vielleicht gar nicht im Klaren sind.
#1 Step by Step: Darf der Vermieter Staffelmiete verlangen?
Ob Ihr Vermieter eine Staffelmiete verlangen darf, kommt auf Ihren Mietvertrag an. Wenn im Vertrag keine Staffelmiete vereinbart wurde, darf diese in der Regel auch nicht gefordert werden.
Oftmals sind Klauseln in den Verträgen zu Mieterhöhungen konfus und fehlerhaft. Es kann sein, dass die Vereinbarung zu einer möglichen Staffelmiete deswegen unwirksam ist. In diesem Fall können Sie die Zahlung der anfänglichen Miethöhe fordern.
# 2 Sicher ist sicher: Darf der Vermieter eine Versicherung fordern?
Ihr Vermieter darf grundsätzlich weder eine Haftpflicht- noch Hausratversicherung von Ihnen fordern. Selbst wenn dies im Mietvertrag steht, ist dieser Passus in der Regel nicht rechtens.
Nichtsdestotrotz ist eine Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung in jedem Fall ratsam. Ärgerlich ist nur, wenn diese nicht zahlen will, wenn es tatsächlich zu einem Schadensfall kommt. Sollte auch Ihr Versicherer Leistungen kürzen oder verweigern, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Versicherungsrecht übrigens gerne zur Seite.
Erstberatung zur Haftpflichtversicherung fordern
Erstberatung zur Hausratversicherung fordern
#3 Darf die Kaution so hoch sein, wie sie will?
Der Vermieter darf höchstens drei Nettokaltmieten verlangen (§ 551 Abs. 1 BGB). Verlangt Ihr Vermieter mehr, ist die Vereinbarung zur Kautionszahlung unwirksam.
#4 Tag der offenen Tür: Darf mein Vermieter sich Zutritt zu meiner Wohnung verschaffen?
Ihr Vermieter darf sich nur in absoluten Notfällen Zugang zu Ihrer Wohnung verschaffen. Beispielsweise, wenn es in Ihrer Wohnung zu einem Rohrbruch kam. Ansonsten muss er sich zunächst die Zustimmung von Ihnen einholen. Sollte Ihr Mietvertrag das Betreten der Wohnung ohne konkreten Anlass vorsehen, ist diese Klausel in jedem Fall unzulässig.
Übrigens: Ihr Vermieter hat kein Anrecht darauf, einen Ersatzschlüssel für Ihre Wohnung zu besitzen. Er muss sämtliche Schlüssel für Ihre Wohnung an Sie übergeben. Worauf er hingegen ein Anrecht hat, ist zu wissen, ob Sie Ihren Zweitschlüssel einem Dritten überlassen haben.
#5 Zeit für Zwei: Darf mein Partner einfach bei mir einziehen?
In der Regel darf Ihr Partner zu Ihnen in die Wohnung ziehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme einer weiteren Person besteht (§ 553 BGB).
Dennoch müssen Sie Ihren Vermieter unbedingt darüber in Kenntnis setzen, dass Ihr Partner in Ihre Wohnung einzieht. Wenn Sie den Einzug heimlich durchführen, kann Ihnen im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung drohen.
#6 Aus die Maus: Darf der Vermieter Heizung und Wasser bei Mietrückständen ausstellen?
Der Vermieter muss dafür sorgen, dass Sie eine warme Wohnung im Winter und über das ganze Jahr fließend Wasser haben – trotz Mietrückständen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung oder Schadensersatz.
Im Umkehrschluss haben Sie aber auch die Pflicht, Ihre Miete rechtzeitig zu zahlen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht Ihnen die fristlose Kündigung.
#7 Aus Alt mach Neu: Muss beim Auszug die Wohnung gestrichen werden?
Grundsätzlich gilt: Wie Sie Ihre Wohnung übernommen haben, so geben Sie die Wohnung auch zurück. Wenn Sie also eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, müssen Sie diese auch nicht streichen. Wenn Sie die Wohnung hingegen in strahlendem Weiß erhielten und kunterbunt hinterlassen, kann Ihr Vermieter von Ihnen verlangen, dass Sie die Wände neutral streichen.
Ihr Vermieter darf Sie jedoch nicht dazu verpflichten, dass Sie innerhalb starrer Fristen Ihre Wohnung renovieren oder streichen müssen. Formulierungen, die Renovierungsfristen im Mietvertrag vorsehen, sind unwirksam.
Sie interessieren sich für Themen rund um den Verbraucherschutz? Dann melden Sie sich jetzt für unseren kostenfreien Newsletter an und erhalten Sie einmal im Monat nützliche Rechtstipps direkt ins Postfach.