Mit dem neuen Jahr kommt auch ein neues Gesetz – das Gesetz zur Brückenteilzeit. Doch was ist darunter zu verstehen? Die Brückenteilzeit gibt Arbeitnehmern ab Januar 2019 die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren. Das heißt, wer von Voll- auf Teilzeit umschwenkt, hat das Recht automatisch wieder auf Vollzeit umzusteigen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll dadurch erleichtert werden. Jedoch können sich nicht alle Arbeitnehmer über dieses Gesetz freuen. Wem Brückenteilzeit zusteht und was Sie noch über das neue Gesetz wissen müssen, erfahren Sie hier.
Brückenteilzeit: Wo liegt der Unterschied zur normalen Teilzeit?
In Deutschland sind 32 Millionen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Davon arbeiten 9 Millionen in Teilzeit – also fast ein Drittel. Und das Teilzeitarbeitsmodell wird immer beliebter. In den letzten Jahren hat die Teilzeitbeschäftigung vor allem bei Arbeitnehmerinnen zugenommen. Die Zahl der in Vollzeit tätigen Arbeitnehmerinnen ist hingegen gleich geblieben.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftige haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit – und das nicht nur während der Elternzeit. Vorausgesetzt,
- der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Job
- und die Firma beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.
Das bisherige Problem: Wenn Beschäftige ihre Arbeitszeit verringern, besteht kein Anspruch darauf, wieder zu einer Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren. Dadurch kommt es häufig vor, dass sie in der sogenannten Teilzeitfalle gefangen bleiben. Das wird jedoch durch das neue Gesetz der Brückenteilzeit vermieden. Denn der Arbeitnehmer hat bei der Brückenteilzeit das Recht auf eine befristete Reduzierung seiner Arbeitsstunden. Er kann also seine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern und kehrt im Anschluss automatisch zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
Im Vergleich: Teilzeitbeschäftigte in Deutschland
Die folgende Statistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt, wie viele Menschen im Jahre 2007 und 2017 teilzeitbeschäftigt waren – eingeteilt in Männer und Frauen. Auf beiden Seiten ist ein Anstieg der Teilzeitbeschäftigten zu verzeichnen. Durch das neue Gesetz zur Brückenteilzeit werden jedoch höchstwahrscheinlich vermehrt Arbeitnehmer auf das Teilzeitmodell zurückgreifen. Schließlich müssen sie sich keine Sorgen machen, in der "Teilzeitfalle" stecken zu bleiben. Bisher waren vor allem Frauen von diesem Problem betroffen, da sie aufgrund von Kinderbetreuung oder Pflege von Verwandten häufiger zu Hause bleiben als Männer.
Wer hat einen Anspruch auf Brückenteilzeit?
Nicht jeder Arbeitnehmer kann sich über das Gesetz zur Brückenteilzeit freuen. Denn ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf befristete Teilzeit hat, ist vor allem von der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen abhängig. Die Regelung im Gesetz sieht wie folgt aus:
- Arbeitnehmer, die in kleinen Unternehmen bis 45 Mitarbeiter arbeiten, haben keinen Anspruch auf Brückenteilzeit.
- In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen kann, wenn bereits eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.
- Für Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern gibt es keine Zumutbarkeitsgrenze.
Zumutbarkeitsgrenze
Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern müssen nur einem Arbeitnehmer pro 15 Mitarbeiter die befristete Teilzeit gewähren. Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen 80 Beschäftigte hat und davon bereits sechs die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, kann der Arbeitgeber den Antrag eines weiteren Mitarbeiters auf befristete Teilzeit ablehnen.
Außerdem gilt es zu beachten, dass das Gesetz erst am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Wer also vor dem 1. Januar 2019 in Teilzeit gegangen ist, hat keinen Anspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeitstelle. Der Anspruch entfällt ebenfalls, wie bei der „normalen“ Teilzeit, wenn Arbeitnehmer weniger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind.
Ausnahmeregelung
Das neue Brückenteilzeitgesetz ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Dieses Gesetz gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beamte und Auszubildende können daher in diesem Rahmen keine Brückenteilzeit beantragen.
Wie kann ich Brückenteilzeit beantragen?
Das Verfahren der Antragstellung für die Brückenteilzeit ähnelt im Großen und Ganzen den Regelungen der „normalen“ Teilzeit. Sie als Arbeitnehmer müssen Ihren Teilzeitwunsch mindestens drei Monate vor Antritt in Textform mitteilen. Neu ist aber, dass Ihr Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mit Ihnen erörtern muss. Ziel soll dabei sein, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber zu einer Vereinbarung hinsichtlich der beantragten Brückenteilzeit kommen. Ihr Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit auch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein triftiger Grund zur Ablehnung könnte beispielsweise sein, dass die verkürzte Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Unternehmens wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ihr Arbeitgeber hat seine Entscheidung jedoch spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitzuteilen. Macht er das nicht, gilt die Brückenteilzeit als genehmigt.
Sind Sie der Meinung, Ihr Arbeitgeber hat Ihren Antrag auf Brückenteilzeit unberechtigterweise abgelehnt oder sich gar nicht erst damit befasst? Nutzen Sie unsere Erstberatung und schildern Sie uns Ihren Fall ganz einfach über unser Online-Formular.
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Für wie lange kann ich Brückenteilzeit beantragen?
Die Brückenteilzeit können Sie mindestens für ein Jahr und maximal für fünf Jahre beantragen. Nach Ablauf kann der Arbeitnehmer dann wieder zur seiner Vollzeitstelle zurückkehren.
Wie oft kann ich Brückenteilzeit beantragen?
Sie können frühestens ein Jahr nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Wenn Ihr Antrag aus betrieblichen Gründen berechtigterweise abgelehnt worden ist, haben Sie erst nach zwei Jahren die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Brückenteilzeit zu stellen. Wurde Ihnen die Brückenteilzeit aufgrund der Zumutbarkeitsregelung versagt, können Sie nach Ablauf von einem Jahr erneut Brückenteilzeit beantragen.
Kann ich die Brückenteilzeit verkürzen oder auch verlängern?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung, Verkürzung oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit. Nur wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber zu einer einvernehmlichen Vereinbarung kommen, ist eine Änderung der Brückenteilzeit möglich.
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Was verändert sich für mich in der Brückenteilzeit?
Die Brückenteilzeit ist eine wunderbare Möglichkeit, um Ihre Arbeitszeit herunterzudrehen und mehr Zeit für Privates zu haben – ohne die Konsequenz fürchten zu müssen, nicht in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren zu können. Grundsätzlich gelten jedoch die gleichen Regelungen wie bei einer „normalen“ Teilzeit: Wer Teilzeit arbeitet, bekommt in der Regel auch weniger Geld. Wobei dem Teilzeitbeschäftigten in der Regel weiterhin der gleiche Stundenlohn wie bei einem Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden muss. Auch Leistungen wie Jubiläumszuwendungen, Fahrtkostenzuschüsse und Weihnachtsgeld dürfen einem Teilzeitbeschäftigten nicht verwehrt werden. Wer weiterhin fünf Tage die Woche arbeitet, behält auch seinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Wenn Sie als Arbeitnehmer jedoch nicht an allen Arbeitstagen im Betrieb sind, wird der Urlaubsanspruch gekürzt.
Kritik am Brückenteilzeitmodell
Laut den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit arbeiten circa 15 Millionen Beschäftigte in kleineren Betrieben. Das heißt, dass vielen Arbeitnehmern das Recht auf Brückenteilzeit letztlich verwehrt wird. Daher stößt besonders der Schwellenwert von 45 Mitarbeitern auf große Kritik. Allein die brandenburgische Landesregierung schätzt, dass circa 45 % und somit knapp die Hälfte der Beschäftigten vom Gesetz ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite befürchten Arbeitgeberverbände, dass vor allem die Personalplanung aufgrund dieses Gesetzes eine große Herausforderung darstellen wird. Bei aller Kritik können sich aber auch viele Angestellte über das Gesetz zur Brückenteilzeit freuen. Denn es ist ein weiterer Schritt zu mehr Flexibilität für Arbeitnehmer in Sachen Arbeitszeit.