Handelt es sich beim Begehen eines Parkverstoßes beim Fahrer des Fahrzeugs nicht um den Halter, ist eine Schuldzuweisung meist schwierig. Denn bisher gibt es im deutschen Recht keine allgemeine Halterhaftung bei Parkverstößen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil gefällt, welches künftig die Frage der Haftung bei Verstößen auf privaten und unentgeltlichen Parkplätzen einfacher beantworten könnte.
Halter muss bislang nicht für Parkverstöße haften
Der Betreiber eines privaten Parkplatzes, welcher unentgeltlich der Allgemeinheit zugänglich ist, entschied sich für den Gang vor Gericht, nachdem die Halterin eines Fahrzeugs sich strikt weigerte, das Bußgeld für insgesamt drei Parkverstöße zu bezahlen. Ihr Fahrzeug stand zweimal zu lange im öffentlichen Bereich des Parkplatzes und einmal unerlaubt im reservierten Mitarbeiterbereich einer Klinik. Die Halterin gab an, ihr Fahrzeug dort nicht geparkt zu haben. Selbst nach einem Mahnverfahren und der Beauftragung eines Inkassounternehmens verweigerte die Halterin weiterhin die Zahlung.
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Arnsberg gaben der Halterin des Fahrzeugs recht, da diese beweisen konnte, dass sie an den besagten Tagen nicht mit dem Auto gefahren ist. Diese Entscheidung wird grundsätzlich vom deutschen Recht gestützt, da es hier bisher keine Halterhaftung bei Parkverstößen gibt. Die Gerichte argumentierten, dass der Betreiber des Parkplatzes Beweise erbringen müsse, dass tatsächlich die Halterin das Auto widerrechtlich geparkt hatte oder zumindest Beifahrerin an den besagten Tagen war.
Anonymes Parken macht Identifizierung unmöglich
Der Parkplatzbetreiber ließ dieses Urteil jedoch nicht auf sich sitzen und ging in Revision. Daraufhin landete der Fall vor dem BGH, wo überraschenderweise das Urteil des Landgerichts Arnsberg nicht bestätigt wurde. Zwar stimmten die Richter dem Landgericht in dem Punkt zu, dass die Halterin für die begangenen Parkverstöße nicht haften muss, jedoch sahen sie diese in der Pflicht, den eigentlichen Fahrer des Fahrzeugs zu nennen.
Der BGH erklärte, dass aufgrund der Tatsache, dass der Betreiber des Parkplatzes Privatraum der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stelle, die sekundäre Darlegungslast bei der Halterin läge. Der Parkraum wird nicht an einen namentlich bekannten Geschäftspartner vermietet, sondern kann anonym von der Allgemeinheit genutzt werden. Der Parkplatz verfügt weder über eine Schranke noch ein anderes Kontrollsystem, worüber die Fahrer der Autos identifiziert werden könnten. Das Gericht entschied daher, dass die Identifizierung von Parksündern unzumutbar für den Betreiber des Parkplatzes sei und dieser somit angewiesen auf die Mithilfe der Halter sei.
Halter muss Fahrer benennen
Daher sieht der BGH die Halterin des Fahrzeugs zwar nicht in der Pflicht, die Strafe zu bezahlen, aber den Fahrer des Fahrzeugs, welcher die Parkverstöße begangen hat, zu benennen. Dies schätzten die Richter als definitiv zumutbar ein, da die Fahrzeughalterin genau wissen müsse, wer mit ihrem Fahrzeug an besagten Tagen gefahren ist.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nun an das Landgericht Arnsberg zur finalen Klärung zurückgegeben. Dieses wird der Beklagten nun die Gelegenheit geben, den Fahrer zu benennen, damit die Strafe an den korrekten Parksünder geleitet werden kann. Je nach Ausgang muss das Verfahren daraufhin neu entschieden werden.