BGH-Urteil: VR Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Wer seinen Kredit vorzeitig zurückzahlt, muss eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen – aber nicht bei Fehlern im Darlehensvertrag. Der BGH hat am 3. Dezember 2024 entschieden: Die VR Bank muss Verbrauchern die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, weil eine Klausel des Darlehensvertrages missverständlich ist.


Das BGH-Urteil dürfte sehr viele Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge betreffen – auch von anderen Banken, die dieselbe Formulierung wie im vorliegenden Fall nutzen.

Darlehensvertrag prüfen lassen

Wir erläutern Ihnen in einer Ersteinschätzung die Voraussetzungen und Erfolgschancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzubekommen.

BGH-Urteil: Fehler im Darlehensvertrag – VR Bank muss zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die VR Bank Mittelhaardt eG muss in einem Fall die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Mit dem von uns erstrittenen Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) hat der BGH die Revision der Volksbank Mittelhaardt eG gegen ein Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückgewiesen.

Unsere Mandanten haben nun die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und die Prozesszinsen zurückerhalten.

Die Entscheidung des BGH wird Auswirkungen auf viele weitere Immobiliar-Verbraucherdarlehen haben.

Die Begründung des BGH: Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung missverständlich für Verbraucher

Die VR Bank muss die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, weil die Bank in ihrem Vertragsformular unzureichend darüber informiert hatte, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Der BGH kritisierte den verwendeten Begriff der „Restlaufzeit“.

Die streitgegenständliche Klausel erweckt den Eindruck, dass sich der Zinsschaden nicht nach einer Laufzeit von maximal 10 Jahren und 6 Monaten, sondern nach den deutlich längeren Vertragslaufzeiten berechnet. Dies hat nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und ist geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung abzuhalten.

Unsere Einschätzung: Vermutlich Darlehensverträge weiterer Banken betroffen

Sind die Informationen im Darlehensvertrag unzureichend, darf eine Bank gar keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das besagt § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Wer trotzdem eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, kann diese zurückfordern – solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Über den konkreten Fall hinaus dürfte das Urteil sehr viele Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge betreffen.

Betroffen sein dürften z. B. Darlehensverträge der

  • Volksbanken
  • Raiffeisenbanken
  • Sparda-Banken
  • PSD-Banken
  • Apobank
  • BBBank

Voraussetzung: Die Darlehensverträge wurden zwischen dem 21. März 2016 und ca. Anfang 2020 abgeschlossen und enthalten dieselbe Formulierung wie der Vertrag, über den der BGH entschieden hat.

Bis zum 20. März 2016 galt noch eine andere Rechtslage. Ungefähr Anfang 2020 wurde das Formular für den Darlehensvertrag überarbeitet, soweit uns bekannt, und der Begriff der „Restlaufzeit“ taucht nicht mehr auf.

Aber: Auch Verträge auf Basis dieses überarbeiteten Formulars sind unserer Auffassung nach angreifbar, weil dort – soweit bislang ersichtlich – nicht darüber informiert wurde, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch Sondertilgungsrechte schadensmindernd zu berücksichtigen sind.

Darüber hätte aber nach unserer Auffassung informiert werden müssen, weil es sich um einen wesentlichen Parameter der Berechnung handelt. Das sehen das Saarländische Oberlandesgericht und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in von uns erstrittenen Urteilen ebenso. Der BGH hat sich dazu noch nicht positioniert.

Wir empfehlen, insbesondere Vorfälligkeitsentschädigungen, die seit dem Jahr 2022 bezahlt worden sind oder noch bezahlt werden sollen, anwaltlich prüfen zu lassen.

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Wir erläutern Ihnen in einer Ersteinschätzung die Voraussetzungen und Erfolgschancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzubekommen.