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Sind die über Sie bei der Schufa gespeicherten Daten unberechtigt? Wir prüfen Ihre Schufa und veranlassen ggf. die Löschung.
Der Fall: Schufa-Eintrag trotz streitiger Forderungen
Die Kundin eines Mobilfunkunternehmens hatte ihren Handytarif zu günstigeren Konditionen verlängert. Diesen neuen Vertrag hat sie jedoch kurze Zeit später widerrufen.
Das Unternehmen stellte trotzdem Forderungen in Rechnung. Die Kundin bezahlte diese Rechnungen mit Verweis auf den Widerruf nicht.
Nachdem beide Parteien mehrere Monate über die offenen Rechnungen gestritten hatten, meldete das Unternehmen die Kundin bei der Schufa. Der Schufa-Eintrag war aber unberechtigt, weil die offenen Forderungen noch streitig waren.
Das Unternehmen beantragte zwar 2 Wochen später die Löschung des Schufa-Eintrags, es dauert aber 2 Jahre, bis der Eintrag gelöscht wurde.
Für die Kundin hatte dieser vorschnelle, unberechtigte Schufa-Eintrag 2 Jahre lang weitreichende Folgen: Sie wurde als zahlungsunfähig oder zumindest zahlungsunwillig stigmatisiert. Dadurch wurde ihre Kreditwürdigkeit zu Unrecht schlecht bewertet. Die Kundin erhielt zum Beispiel keinen Kredit bei ihrer Hausbank.
Urteil des LG Koblenz: Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Unternehmen klagte die offenen Forderungen in Höhe von 542 Euro vor dem Landgericht Koblenz ein.
Das LG Koblenz verurteilte die Kundin zur Zahlung der offenen Rechnungen. Außerdem lehnte das Gericht ihre Widerklage auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO ab.
Urteil des OLG Koblenz: Schadensersatz vom Mobilfunkunternehmen
Die Kundin legte Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz ein – mit Erfolg.
Das OLG Koblenz drehte das Urteil um: Die Klage des Unternehmens wurde abgewiesen und das OLG entschied, dass die Kundin Anspruch auf immateriellen Schadensersatz hat. Schließlich sei ihr durch den vorschnellen Schufa-Eintrag ein immaterieller Schaden entstanden.
Die Begründung des OLG Koblenz: Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten gemäß Art. 5 und Art. 6 DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt, als er die entsprechenden Daten über die streitigen, nicht titulierten Forderungen an die Schufa weitergegeben hat.
Außerdem sei dadurch der Kundin die Teilhabe am Wirtschaftsleben erschwert worden.
Das OLG verurteilte den Mobilfunkanbieter zur Zahlung von 500 Euro Schadensersatz für den DSGVO-Verstoß.
BGH-Urteil: OLG-Urteil bestätigt – trotz Rechtsfehler
Die 500 Euro Schadensersatz reichten der Kundin nicht, deshalb legte sie gegen das Urteil Revision beim BGH ein.
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Koblenz. Mehr Schadensersatz hat die Kundin also nicht erreicht (BGH-Urteil vom 28.01.2025: Az. VI ZR 18.3/22).
Aber: Der BGH stellte einen Rechtsfehler des OLG Koblenz fest. Das OLG hätte bei der Bemessung des Schadensersatzes eine Abschreckungswirkung nicht berücksichtigen dürfen.
Denn beim sogenannten immateriellen Schadensersatz geht es nur um den Ausgleich eines Schadens. Wie schwerwiegend der DSGVO-Verstoß im Einzelfall ist, spielt keine Rolle.
Dieser Rechtsfehler des OLG Koblenz hat sich aber nicht zum Nachteil der Kundin ausgewirkt. Insofern bestätigte der BGH das Urteil, mehr Schadensersatz erhielt die Kundin aber nicht.
Unsere Einschätzung: BGH stärkt die Verbraucherrechte bei Schufa-Einträgen
Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass Verbraucher in Fällen, in denen ihre Schufa-Daten unberechtigt und zu früh eingetragen werden, Anspruch auf immateriellen Schadensersatz haben können.
Dieser Anspruch basiert auf Verstößen gegen die DSGVO, die eine korrekte und sachgemäße Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorschreiben.
Für Unternehmen bedeutet das, dass sie bei der Meldung von Zahlungsunregelmäßigkeiten bei Dritten, z. B. der Schufa, vorsichtig sein müssen. Ansonsten können DSGVO-Verstöße und damit Schadensersatzansprüche von Verbrauchern die Folge sein.
Verbraucher, die unrechtmäßig bei der Schufa eingetragen wurden und dadurch Nachteile erlitten haben, können gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
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