BAG Urteil zum Widerruf von Aufhebungsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Ein Aufhebungsvertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er in einer Privatwohnung geschlossen wird. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag schließen möchten, sollten sich bereits vor Abschluss des Vertrages an Experten wenden und sich beraten lassen, denn: Ein Aufhebungsvertrag bietet zwar Mitbestimmungsmöglichkeiten, ist er jedoch nicht gut verhandelt, bringt er in vielen Fällen mehr Probleme als Nutzen. Unsere Arbeitsrechtsexperten stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Bereits im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Ein Aufhebungsvertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er in einer Privatwohnung geschlossen wird. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag schließen möchten, sollten sich bereits vor Abschluss des Vertrages an Experten wenden und sich beraten lassen, denn: Ein Aufhebungsvertrag bietet zwar Mitbestimmungs­möglichkeiten, ist er jedoch nicht gut verhandelt, bringt er in vielen Fällen mehr Probleme als Nutzen. Unsere Arbeitsrechtsexperten stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Bereits im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung erfahren Sie, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben.

Was regelt ein Aufhebungsvertrag?

Wie die Kündigung führt auch der Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann ein Aufhebungsvertrag nur zustande kommen, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit diesem einverstanden sind. Anders gesagt: Der Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Möchte Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ihnen beenden, Sie wollen aber keinen Aufhebungsvertrag abschließen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen. Dies ist allerdings mit Unsicherheiten verbunden. Schließlich kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren und Kündigungsschutzklage erheben.

Auch wenn Sie damit einverstanden sein sollten, durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, ist Ihr potenzieller Kündigungsschutz für Sie dennoch von Bedeutung, denn: Möchte Ihr Arbeitgeber Sie loswerden, während Sie über einen guten Kündigungsschutz verfügen, kann Ihnen das Wissen über Ihre guten rechtlichen Möglichkeiten helfen, am Ende mehr zu erreichen. Dabei geht es nicht nur um eine mögliche Abfindung, sondern beispielsweise auch um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Zum Online-Formular: Kostenfreie Ersteinschätzung im Arbeitsrecht →

Aufhebungsvertrag kann zu Problemen führen

Mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages verzichten Sie nicht nur auf Ihren Kündigungsschutz, er kann unter anderem auch für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sorgen. Sie sollten sich daher beraten lassen, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Viele Probleme lassen sich umschiffen, wenn der Aufhebungsvertrag entsprechend gestaltet wird. Unsere Experten helfen Ihnen hierbei gerne weiter.

Jetzt kostenfrei beraten lassen! →

Können Aufhebungsverträge widerrufen werden?

Das BAG (Urteil vom 07. Februar 2019 – 6 AZR 75/18, Pressemitteilung Nr. 6/19) hatte kürzlich unter anderem darüber zu entscheiden, ob die als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin den Aufhebungsvertrag widerrufen konnte, den sie in ihrer Wohnung abgeschlossen hat.

Worum ging es?

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt war, schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag. Diesen Aufhebungsvertrag hat sie wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich unter anderem gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.

Wie entschied das BAG?

Eine Arbeitnehmerin kann einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

Was bedeutet das?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Verbraucher einen Vertrag widerrufen, den sie "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossen haben. Arbeitnehmer sind Verbraucher und mit dem Vertragsschluss in der Privatwohnung der Klägerin lag auch ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor. Jedoch finden die §§ 312 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung, womit Arbeitnehmern hier kein gesetzliches Widerrufsrecht zur Verfügung steht.

Unser Tipp

Aufhebungsvertrag dennoch prüfen lassen

Auch wenn ein Widerruf des Aufhebungsvertrages mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist, könnte der Aufhebungsvertrag dennoch unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht wird verletzt, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers deutlich erschwert. Ob Sie sich hierauf berufen und den Aufhebungsvertrag so zu Fall bringen können, erfahren Sie in unserer kostenfreien Erstberatung.

Zum Online-Formular: Kostenfreie Ersteinschätzung im Arbeitsrecht →

Aufhebungsvertrag anfechten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden. So kommt eine Anfechtung unter anderem dann infrage, wenn der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag nur deswegen zugestimmt hat, weil er zuvor arglistig durch den Arbeitgeber getäuscht wurde (§ 123 Absatz 1 Alternative 1 BGB). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ihm bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, seine Arbeitsstelle werde aus betrieblichen Gründen zeitnahe wegfallen.

Auch eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Absatz 1 Alternative 2 BGB) durch den Arbeitgeber führt zur Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrages. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung, sofern dieser den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, kann darin eine widerrechtliche Drohung liegen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers vernünftigerweise nicht ernsthaft hätte in Betracht ziehen dürfen.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) anzufechten. Praktisch wird dies jedoch nur in den seltensten Fällen erfolgsversprechend sein.

Vor Unterschrift – Experten fragen

Einen einmal geschlossenen Aufhebungsvertrag im Anschluss zu Fall zu bringen, ist in vielen Fällen äußerst kompliziert bis nicht möglich. Sie sollten sich daher, wenn Sie mit dem Gedanken daran spielen, bereits vor Abschluss eines solchen Vertrages von unseren Experten beraten lassen. Schon innerhalb unserer kostenfreien Erstberatung können wir Ihnen verraten, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und was es in Ihrem konkreten Fall zu beachten gilt. Sollten Sie allerdings bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, der nicht Ihren Vorstellungen entspricht, überprüfen wir natürlich auch gerne für Sie, ob der Vertrag anfechtbar oder aus anderen Gründen angreifbar ist.

Zum Online-Formular: Kostenfreie Ersteinschätzung im Arbeitsrecht →

Wir helfen

Wir helfen Ihnen, wenn Sie mit dem Gedanken daran spielen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Mit uns kennen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber und bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen. Wir sind zufrieden, wenn wir das Bestmögliche für Sie rausholen und Ihre Ansprüche für Sie sichern konnten.

Haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, mit dem Sie jedoch nicht zufrieden sind? Wir überprüfen für Sie, ob der Vertrag angreifbar ist. Bedenken Sie aber bitte: Sollte eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Ihrem Fall infrage kommen, sollten Sie sich sofort an uns wenden. Denn Anfechtungen müssen häufig unverzüglich erfolgen.

Unsere Arbeitsrechtsexperten helfen Ihnen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen möchten, aber auch, wenn Sie gegen einen bereits abgeschlossenen Aufhebungsvertrag vorgehen möchten. Rechtliche erste Hilfe erhalten Sie bereits in unserer kostenfreien Erstberatung.

Zum Online-Formular: Ersteinschätzung im Arbeitsrecht →