
Gansel Rechtsanwälte: Vorreiter gegen unfaire Methoden der Banken

- Seit 2010 haben wir tausende Gerichtsprozesse gegen Banken geführt.
- Für die benachteiligten Verbraucher haben wir seit 2019 mehr als 5,5 Mio. € an wirtschaftlichen Vorteilen (Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder Zinsersparnis) erreicht.
- Wir haben einige Grundsatzentscheidungen von BGH und EuGH erreicht.
- Auch 2025 führen wir gegen Banken Verfahren bis zur höchsten Instanz.
20 Jahre Verbraucherschutz gegen die Macht der Banken
Gansel Rechtsanwälte stellt sich seit Jahrzehnten gegen die deutschen Banken, um Verbraucher vor deren wirtschaftlicher Übermacht zu schützen. Wo Banken einen Vorteil daraus ziehen, dass Klauselwerke für Laien oft zu kompliziert und undurchsichtig sind, um deren Rechtmäßigkeit sicher zu beurteilen, sind wir als erstes zur Stelle und sorgen für Gerechtigkeit.
In den letzten 20 Jahren hat die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte Pionierarbeit im Vorgehen gegen die Banken geleistet und bedeutende Erfolge für den Verbraucherschutz in Deutschland erreicht.
Eine führende Rolle im Widerrufsjoker
Gansel Rechtsanwälte hat es als eine der ersten Kanzleien geschafft, den sogenannten Widerrufsjoker erfolgreich zu etablieren. Dieser bietet Verbrauchern die Möglichkeit, Darlehensverträge zu widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war – selbst Jahre nach Abschluss des Vertrags.
Über mehr als ein Jahrzehnt und über mehrere Generationen von Darlehensvertragsformularen hinweg haben wir es tausenden Verbrauchern ermöglicht, über einen nachträglichen Widerruf des Darlehensvertrages Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigungen zu sparen, die Zinslast für ihr laufendes Darlehen erheblich zu senken und/oder die Konditionen des Darlehensvertrages insgesamt neu zu gestalten.
Dabei haben wir unzählige Urteile erstritten.
Zum Schluss hat uns der Weg bis vor den Europäischen Gerichtshof geführt, welcher Anfang des Jahres 2020 unsere Auffassung zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation in der Vertragsformulargeneration von 2010 bis 2016 bestätigte.
Das Urteil des EuGH war rechtlich gesehen ein Meilenstein: Es lautete konträr zur nachteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofes, ermöglichte in der Folge einige Jahre lang im Bereich der Allgemein-Verbraucherkredite (z. B. Kauf von Autos) eine Welle von außergerichtlichen, wie gerichtlichen Erfolgen auf nationaler Ebene und bewirkte für diese Fallgruppe sogar eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Für die Fallgruppe, für die es eigentlich erstritten wurde – Immobiliar-Verbraucherkredite – lenkte der Bundesgerichtshof hingegen nicht ein und blieb bei seiner Auffassung. Dass in Konsequenz dessen ein- und dieselbe Formulierung beim Kauf eines Autos rechtsfehlerhaft war, beim Kauf einer Immobilie hingegen nicht, überzeugt heute genauso wenig wie damals.
Auch heute noch können sich Verbraucher unter Umständen auf den Widerrufsjoker stützen. Allerdings ist das vor allem bei Immobiliar-Verbraucherkrediten mit der Vertragsformulargeneration ab ca. März 2016 infolge von Gesetzesänderungen schwieriger geworden.
Gerechtigkeit bei der Vorfälligkeitsentschädigung
Ein weiteres zentrales Anliegen ist für uns die Bekämpfung von unrechtmäßigen Vorfälligkeitsentschädigungen, die Verbraucher bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten an Banken zahlen sollen.
Nicht selten wird diese Entschädigung rechnerisch zu hoch angesetzt. Oft ist sie wegen formeller Fehler im Vertrag auch überhaupt nicht geschuldet. Solche Fehler sind für Laien meist schwer zu identifizieren und die Verbraucher sind sich ihrer Rechte in diesem Bereich nicht bewusst. Diesem Missstand konnten wir entgegenwirken, indem wir wichtige Urteile vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und anderen Gerichten erstritten haben.
Ein herausragendes Beispiel dafür ist das Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 (Az. XI ZR 75/23), in dem die Bank dazu verurteilt wurde, eine Vorfälligkeitsentschädigung komplett nebst Zinsen zurückzuzahlen.
Dieser Fall hat weitreichende Folgen für die Praxis vieler Banken. Denn die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur die dort verurteilte VR Bank Mittelhaardt eG, sondern wird auch Auswirkungen auf zahlreiche andere Banken und deren Verträge haben.
In vielen Fällen wird den Verbrauchern nun ein erheblicher Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung zurückerstattet, den sie zu Unrecht gezahlt haben.
Wir haben für unsere Mandanten im Zeitraum von 2020 bis 2024 insgesamt rund 5,5 Millionen Euro Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgeholt.
Der Erfolg im Verbraucherschutz: Banken müssen sich an Regeln halten
Unsere Erfolge vor Gericht sind nicht nur ein Sieg für unsere Mandanten, sondern auch für den Verbraucherschutz in Deutschland. Denn was die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte geschafft hat, geht weit über Einzelfälle hinaus: Wir haben durch unsere zahlreichen Verfahren und Urteile erreicht, dass Banken ihre Vorgehensweisen und Vertragsklauseln überprüfen und anpassen müssen.
Wir sorgen dafür, dass Verbraucher in Zukunft besser informiert sind und dass Banken nicht mehr in der Lage sind, sich ungerechtfertigt zu bereichern.
Millionen von Verbrauchern in Deutschland haben nun die Möglichkeit, ihre Rechte gegenüber Banken zu wahren – und das in einem Bereich, der oft von Intransparenz und unklaren Vertragsbedingungen geprägt ist.
Unsere BGH-Urteile gegen die Banken
Wir gehen entschieden gegen die Macht der Banken und Benachteiligung von Verbrauchern vor – bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und darüber hinaus.
BGH-Urteil vom 3. Dezember 2024
In diesem Fall geht es um die Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen, die von den Klägern nach der vorzeitigen Rückzahlung ihrer Darlehen gezahlt wurden.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kläger diese Entschädigungen zu Unrecht gezahlt haben, weil die Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in ihren Verträgen unzureichend waren.
Insbesondere war die Formulierung zur „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ irreführend und ließ den Eindruck entstehen, dass die Berechnung auf die gesamte Vertragslaufzeit anstatt auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung bezogen war.
Der BGH stellte klar, dass im Darlehensvertrag klare und verständliche Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich sind. Wenn diese fehlen oder fehlerhaft sind, kann der Darlehensgeber keine Entschädigung verlangen.
In diesem Fall wurde der Anspruch auf die Entschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Vertragsbedingungen nicht korrekt waren (XI ZR 75/23).
BGH-Urteil vom 8. Oktober 2024
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Oktober 2024 betrifft den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrags und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Parteien stritten darüber, ob der Widerruf des Darlehensvertrags des Klägers wirksam war und ob er die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückerhalten sollte.
Der Kläger hatte 2012 einen Darlehensvertrag über 250.000 Euro abgeschlossen, der mit der Bedingung verbunden war, einen Bausparvertrag abzuschließen, dessen Ansparsumme später zur Tilgung des Darlehens dienen sollte.
Im Dezember 2019 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und forderte die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank hatte den Widerruf zurückgewiesen, weil die Widerrufsfrist abgelaufen sei, und behielt die Vorfälligkeitsentschädigung von 25.213,31 Euro ein.
Das Berufungsgericht entschied zugunsten des Klägers, dass der Widerruf des Darlehensvertrags wirksam war und der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte.
Es stellte fest, dass die Widerrufsfrist aufgrund fehlerhafter Widerrufsinformationen der Bank nicht zu laufen begann, da die Bank die Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag falsch dargestellt hatte. Der Bausparvertrag war kein „verbundener Vertrag“ im rechtlichen Sinne, da das Darlehen nicht seiner Finanzierung, sondern der Bausparvertrag der Tilgung des Darlehens diente.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision der Bank zurück. Die fehlerhafte Widerrufsinformation führte dazu, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte informiert wurde, wodurch die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.
Darüber hinaus hatte die Bank keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung, da der Widerruf des Darlehensvertrags das Vertragsverhältnis bereits auflöste und eine Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses zur Folge hatte.
Das Urteil zeigt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation und verdeutlicht, dass für den Widerruf eines Darlehensvertrags bei verbundenen Verträgen ein konkreter Finanzierungszusammenhang zwischen den Verträgen erforderlich ist (XI ZR 19/23).
Unsere EuGH-Urteile gegen die Banken
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte hat in den letzten Jahrzehnten gegen Banken wegweisende Urteile vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erstritten. Wir fassen die Entscheidungen des EuGH für Sie zusammen.
EuGH-Urteil vom 9. September 2021
In den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 vom 9. September 2021 befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.
Die Fälle betreffen die Gültigkeit des Widerrufs von Verbraucherkreditverträgen, die von den Klägern mit verschiedenen Banken (Volkswagen Bank, Skoda Bank, BMW Bank) abgeschlossen wurden.
Der EuGH entschied, dass die betreffenden Banken die Verbraucher in den jeweiligen Fällen nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert hatten.
Insbesondere wurde festgestellt, dass die Information über die Widerrufsfrist in den Verträgen und den entsprechenden Vertragsdokumenten unzureichend oder fehlerhaft war, sodass das Widerrufsrecht der Verbraucher auch noch nach Ablauf der vertraglich festgelegten Frist ausgeübt werden konnte.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher, indem sie klärt, dass eine fehlerhafte oder unvollständige Information über das Widerrufsrecht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt oder weiterläuft, bis die ordnungsgemäße Information erfolgt ist.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Verbraucherkreditverträge, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten der Kreditgeber.
Kreditinstitute müssen die Verbraucher vollständig und korrekt über ihr Widerrufsrecht informieren. Andernfalls riskieren sie, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und Verbraucher auch nach längerer Zeit noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können.
EuGH-Urteil vom 26. März 2020
Die Rechtssache C-66/19, die am 26. März 2020 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden wurde, betraf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis über den Widerruf eines Kreditvertrags.
Der Kläger hatte einen Kreditvertrag mit der Kreissparkasse Saarlouis abgeschlossen und den Widerruf dieses Vertrags erklärt.
Der EuGH sollte klären, ob die Bank im Vertrag korrekt über das Widerrufsrecht und insbesondere über die Frist für die Ausübung dieses Rechts informiert hatte.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand dabei, ob ein Kaskadenverweis (ein Verweis auf nationale Bestimmungen) im Vertrag ausreichend ist, um die Frist für den Widerruf korrekt anzugeben, oder ob der Vertrag präzise und vollständige Informationen zur Frist enthalten muss, um den Anforderungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu genügen.
Der EuGH entschied, dass ein Kaskadenverweis auf nationale Bestimmungen nicht ausreichend ist, um den Verbrauchern die erforderlichen Informationen über die Frist für den Widerruf zu geben.
Die Richtlinie 2008/48/EG verlangt, dass der Vertrag klare und präzise Angaben enthält, damit der Verbraucher weiß, wie lange er Zeit hat, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ein Verweis auf nationale Bestimmungen reicht nicht aus, da dies den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, wie er konkret handeln muss.
Das Urteil stärkt die Verbraucherschutzrechte und betont die Notwendigkeit, dass Kreditgeber in den Verträgen konkrete und verständliche Informationen zu den Widerrufsfristen bereitstellen müssen.
Ein bloßer Verweis auf nationale Gesetze oder Verordnungen ist unzureichend, da sie dem Verbraucher keine klare Handlungsanweisung gibt. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Verbraucherkreditverträge, da es die Anforderungen an die Informationspflichten der Banken und die Gültigkeit des Widerrufsrechts präzisiert.