
Gansel Rechtsanwälte: Vorreiter und Wegbereiter im Dieselskandal beim Kampf gegen VW und Co.

- Seit 2015 haben wir 30.000 Gerichtsprozesse im Dieselskandal geführt.
- Wir haben dabei nicht nur für unsere Mandanten, sondern letztendlich für eine ganze Gruppe von Anspruchsberechtigten zahlreiche Grundsatzentscheidungen vor dem BGH erkämpft.
- Darunter auch 2 sog. Leitsatzentscheidungen: Eine gerichtliche Entscheidung des BGH (Urteil, Beschluss oder Verfügung) bei der der BGH selbst wegen der Relevanz und Tragweite seiner Rechtsprechung die wesentliche Essenz der Entscheidung in einem Leitsatz zusammenfasst und in einer gesonderten Entscheidungssammlung aufnimmt.
- Auch 2025 führen wir Verfahren im Dieselskandal bis zur höchsten Instanz darunter zwei Präzedenzverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) - C-666/23 und C-751/23.
- Wir rechnen in diesen beiden Verfahren noch dieses Jahr mit einer Grundsatzentscheidung des EuGH.
10 Jahre erfolgreicher Verbraucherschutz im Abgasskandal, der noch nicht zu Ende ist
Gansel Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Verbraucherschutz in Deutschland. Seit mehr als 20 Jahren setzen wir uns nun schon erfolgreich für diejenigen ein, die von Automobil-Konzernen, Versicherungen, Banken und anderen großen Wirtschaftsunternehmen schematisch um ihre Rechte gebracht werden.
Genau deshalb ist die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte Vorreiter im Vorgehen gegen den Dieselskandal und die verantwortlichen Fahrzeug-Hersteller. Wir haben maßgebliche Leitentscheidungen der Gerichte im Dieselskandal im Interesse von Millionen betroffenen Fahrzeugkäufern und überwiegend Verbrauchern erkämpft und erkämpfen sie weiterhin.
Seit der Abgasskandal 2015 publik geworden ist, gab es bis heute wegen der illegalen Diesel-Manipulationen unzählige Klagen gegen den VW-Konzern, Mercedes-Benz, BMW, Fiat und andere involvierte Fahrzeughersteller.
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte führt hierbei zwei der verbliebenen richtungsweisenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die noch zur Entscheidung ausstehen und dem EuGH von einem deutschen Gericht vorgelegt wurden; die Rechtssachen C-666/23 und C-751/23.
Während die Autohersteller sich mit allen rechtlich in Betracht kommenden Mitteln wehren und versuchen, Grundsatzentscheidungen im Dieselskandal durch großzügige Zahlungen an die Kläger vorzeitig zu beenden, tritt die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte dieser Strategie mit einem prozessrechtlichen Kniff entgegen und setzt sich so für die Rechtsfortbildung im Sinne aller Geschädigten ein.
Es geht um Gerechtigkeit für die Verbraucher gegenüber VW und allen anderen am Dieselskandal beteiligten Automobil-Konzernen – aber auch darum, eine faire Rechtsprechung für alle zu erreichen, die auch mit einem manipulierten Diesel betrogen wurden.
Chronik des Dieselskandals seit 2015
Weltweit sind aktuell etwa 40–50 Millionen Fahrzeuge von den Auswirkungen des Dieselskandals betroffen, wobei Volkswagen den größten Anteil dieser Zahl ausmacht. Weitere Hersteller wie Daimler, BMW, Ford und Fiat Chrysler (Stellantis) sind ebenfalls betroffen.
Der Dieselskandal wurde 2015 publik, nachdem aufgeflogen ist, dass Volkswagen Diesel-Fahrzeuge mit einer Software manipuliert hatte, die Abgaswerte gezielt verfälschte. Dadurch konnte der Konzern seine Profite steigern, während die Fahrzeuge in Wirklichkeit deutlich mehr Stickoxide (NOx) ausstießen, als gesetzlich erlaubt.
Besonders in Städten führte dies zu erhöhter Luftverschmutzung, was nachweislich zu einer Zunahme von Herz- und Kreislauferkrankungen sowie einer höheren Sterblichkeit führt, wie die Deutsche Umwelthilfe zeigt. Zudem schädigen Stickoxide nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch Tiere, Pflanzen und Böden.
Millionen betroffene Fahrzeuge mussten aufgrund der manipulierten Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen werden.
Für Diesel-Fahrer hatten die vermeintlich sauberen Autos drastische finanzielle Folgen, da sie massiv an Wiederverkaufswert verloren. Es folgten zahlreiche Strafverfahren sowie Schadensersatzklagen gegen den VW-Konzern aufgrund der illegalen Abschalteinrichtungen.
Der Abgasskandal ist bis heute Thema vor Gericht – auch dank der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, die nach wie vor bis in die höchsten Instanzen des BGH und EuGH gegen den Betrug der Automobilkonzerne vorgeht.
Unsere laufenden strategischen Prozesse im Dieselskandal
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte kämpft auch nach 10 Jahren Dieselskandal unermüdlich für die Rechte der betroffenen Verbraucher.
Wir führen die derzeit wichtigsten verbliebenen Prozesse im Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die die deutschen Gerichte dem Gerichtshof vorgelegt haben – die Verfahren C-666/23 und C-751/23.
Immer informiert im Dieselskandal: Neues aus dem Gerichtssaal
Rechtsanwalt Philipp Caba ist für Gansel Rechtsanwälte immer auf dem neuesten Stand der Entwicklungen im Dieselskandal und den anhängigen Gerichtsverfahren.
Um für betroffene Verbraucher mehr Transparenz zu schaffen, teilt er detaillierte Einblicke in den Ablauf der Gerichtsprozesse und Neuigkeiten aus erster Hand:
Unsere Erfolge vor dem BGH und deren Bedeutung für den Verbraucherschutz finden Sie hier:
BGH-Urteil vom 18. Dezember 2024
Der Kläger hatte 2015 einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit Dieselmotor erworben. Nun klagte er gegen die Mercedes Benz Group AG, weil im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.
Er forderte Schadensersatz, da er das Auto unter falschen Voraussetzungen gekauft hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen die Gesetze zur Abgasregelung sah.
Der BGH entschied jedoch, dass das Berufungsgericht die Rechtslage falsch beurteilt hatte. Laut BGH schützt das Gesetz die Käufer vor solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Hersteller haftet grundsätzlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Abschalteinrichtung nicht absichtlich oder fahrlässig eingesetzt hat.
Da das Berufungsgericht dies nicht richtig geprüft hatte, muss der Fall nun erneut verhandelt werden (Az. Vla ZR 174-23).
BGH-Urteil vom 31. Juli 2024
In diesem Fall klagte der Käufer eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-Matic gegen die Mercedes-Benz Group AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, die die Abgaswerte manipulierten.
Der Kläger hatte das Fahrzeug 2017 gekauft und verlangte Schadensersatz sowie die Herausgabe des Fahrzeugs. In den Vorinstanzen war seine Klage erfolglos. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es das Handeln von Mercedes nicht als sittenwidrig einschätzte und damit einen Anspruch auf Schadensersatz für den Kläger ablehnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf. Der BGH bestätigte, dass keine sittenwidrige Schädigung vorlag. Jedoch bestätigte es dem Kläger aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Anspruch auf Schadensersatz.
Das Berufungsgericht hatte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den EU-Verordnungen zur Abgasgesetzgebung falsch bewertet (Az. Vla ZR 340-21).
BGH-Urteil vom 11. Juni 2024
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2024 entschieden, dass ein Kläger von der Mercedes-Benz AG Schadensersatz verlangen kann, weil sein Mercedes-Benz E 250 T CDI BlueEFFICIENCY mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war. Der Kläger hatte das Auto 2013 gekauft und bemängelte, dass der Motor so gebaut war, dass er die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert, um die Umweltvorschriften zu umgehen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, weil es keine Grundlage für einen Schadensersatz sah. Der BGH stellte jedoch klar, dass der Kläger in diesem Fall doch einen Schadensersatzanspruch haben könnte.
Es geht dabei darum, dass das Auto unzulässige Technik nutzt, die gegen europäische Vorschriften verstößt. Der BGH sagte, dass das Berufungsgericht den Fall noch einmal prüfen muss, um festzustellen, wie viel Schaden dem Kläger durch diese unzulässige Technik entstanden ist (Az. Vla ZR 1647-22).
BGH-Urteil vom 14. Mai 2024
Der Kläger hatte 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 200 CDI BlueEfficiency gekauft, in dem ein Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) eingebaut war. Er verlangte Schadensersatz wegen der Verwendung dieser Technik, die die Abgaswerte manipuliert, um die Umweltvorschriften zu umgehen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, da es keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten oder für eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften sah. Das Berufungsgericht verneinte auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG-Verordnung, die den Schutz des Käufers bei unzulässigen Abschalteinrichtungen sicherstellen soll.
Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nach dieser Verordnung zu Unrecht abgelehnt hatte. Es stellte klar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines sogenannten "Differenzschadens" zustehen könnte, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte.
Der Fall wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun auch den entstandenen Schaden des Klägers und die Haftung der Beklagten genauer untersuchen muss (Az. VIa ZR 1666-22).
BGH-Urteil vom 29. Februar 2024
Der Kläger kaufte 2018 einen gebrauchten VW Touareg mit einem 3,0 l V6 TDI-Motor, der eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte. Diese Software sorgte dafür, dass das Auto bei Tests besser abschnitt, als es im normalen Betrieb der Fall war. Der Kläger forderte Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Celle auf und verwies den Fall zurück. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass VW nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe, weil es keine Beweise dafür gab, dass die Verantwortlichen bei VW und Audi von der manipulativen Software wussten. Der BGH stimmte zu, dass keine vorsätzliche Schädigung vorlag, entschied aber, dass der Kläger Schadensersatz nach europäischem Abgasrecht fordern kann.
Der BGH stellte klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch auf Ersatz des „Differenzschadens“ hat. Das bedeutet, der Schaden wird durch den Wertverlust des Fahrzeugs ersetzt. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, wie groß dieser Schaden ist und wie er berechnet wird (Az. VII ZR 384-21)
BGH-Urteil vom 26. Oktober 2023
Die Klägerin kaufte 2019 einen gebrauchten Mercedes Benz A 220d 4M. Sie behauptete, dass das Auto eine manipulierte Software hatte, die die Abgaswerte beeinflusste, und forderte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz. Das Auto war aber nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es keine Beweise für eine manipulative Software fand. Auch die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte.
Der BGH entschied, dass die Klägerin doch Anspruch auf Schadensersatz haben könnte, wenn das Auto wegen der Manipulation weniger wert ist. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und schickte den Fall zurück, damit das Berufungsgericht den Schaden und die Haftung genauer prüft.
Das Berufungsgericht muss nun erneut entscheiden, ob die Klägerin einen Schaden hat und wie hoch dieser ist (Az. VII ZR 619-21).
BGH-Urteil vom 24. Oktober 2023
Im Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az. VI ZR 493/20) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Klage gegen Volkswagen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen. Der Kläger hatte 2017 einen gebrauchten VW Passat CC 2.0 TDI gekauft, der mit einer Software ausgestattet war, die den Abgasrückführungsmodus nur auf dem Prüfstand optimierte, aber im normalen Fahrbetrieb den Stickoxidausstoß erhöhte.
Der Kläger forderte Schadensersatz und die Rückgabe des Fahrzeugs, nachdem er von der Manipulation erfahren hatte. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Revision beim BGH einlegte.
Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH entschied, dass die Haftung von Volkswagen aufgrund der Abgasverordnung geprüft werden müsse, jedoch wurde der Anspruch des Klägers auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (nach § 826 BGB) abgelehnt.
Der BGH stellte fest, dass Volkswagen nach Bekanntwerden der Problematik im Jahr 2015 Maßnahmen ergriff, weshalb das Verhalten des Herstellers nicht mehr als sittenwidrig zu werten sei.
Das Urteil führte zu einer teilweisen Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und einer Rückverweisung zur neuen Entscheidung, insbesondere bezüglich der Haftung nach der Abgasverordnung (Az. VI ZR 493-20).