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Gansel Rechtsanwälte: Vorreiter und Wegbereiter im Dieselskandal beim Kampf gegen VW und Co.

  • Seit 2015 haben wir 30.000 Gerichtsprozesse im Dieselskandal geführt.
  • Wir haben dabei nicht nur für unsere Mandanten, sondern letztendlich für eine ganze Gruppe von Anspruchsberechtigten zahlreiche Grundsatzentscheidungen vor dem BGH erkämpft.
  • Darunter auch 2 sog. Leitsatzentscheidungen: Eine gerichtliche Entscheidung des BGH (Urteil, Beschluss oder Verfügung) bei der der BGH selbst wegen der Relevanz und Tragweite seiner Rechtsprechung die wesentliche Essenz der Entscheidung in einem Leitsatz zusammenfasst und in einer gesonderten Entscheidungssammlung aufnimmt.
  • Auch 2025 führen wir Verfahren im Dieselskandal bis zur höchsten Instanz darunter zwei Präzedenzverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) - C-666/23 und C-751/23.
  • Wir rechnen in diesen beiden Verfahren noch dieses Jahr mit einer Grundsatzentscheidung des EuGH.

10 Jahre erfolgreicher Verbraucherschutz im Abgasskandal, der noch nicht zu Ende ist

Gansel Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Verbraucherschutz in Deutschland. Seit mehr als 20 Jahren setzen wir uns nun schon erfolgreich für diejenigen ein, die von Automobil-Konzernen, Versicherungen, Banken und anderen großen Wirtschaftsunternehmen schematisch um ihre Rechte gebracht werden.

Genau deshalb ist die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte Vorreiter im Vorgehen gegen den Dieselskandal und die verantwortlichen Fahrzeug-Hersteller. Wir haben maßgebliche Leitentscheidungen der Gerichte im Dieselskandal im Interesse von Millionen betroffenen Fahrzeugkäufern und überwiegend Verbrauchern erkämpft und erkämpfen sie weiterhin.

Seit der Abgasskandal 2015 publik geworden ist, gab es bis heute wegen der illegalen Diesel-Manipulationen unzählige Klagen gegen den VW-Konzern, Mercedes-Benz, BMW, Fiat und andere involvierte Fahrzeughersteller.

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte führt hierbei zwei der verbliebenen richtungsweisenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die noch zur Entscheidung ausstehen und dem EuGH von einem deutschen Gericht vorgelegt wurden; die Rechtssachen C-666/23 und C-751/23.

Während die Autohersteller sich mit allen rechtlich in Betracht kommenden Mitteln wehren und versuchen, Grundsatzentscheidungen im Dieselskandal durch großzügige Zahlungen an die Kläger vorzeitig zu beenden, tritt die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte dieser Strategie mit einem prozessrechtlichen Kniff entgegen und setzt sich so für die Rechtsfortbildung im Sinne aller Geschädigten ein.

Es geht um Gerechtigkeit für die Verbraucher gegenüber VW und allen anderen am Dieselskandal beteiligten Automobil-Konzernen – aber auch darum, eine faire Rechtsprechung für alle zu erreichen, die auch mit einem manipulierten Diesel betrogen wurden.

Chronik des Dieselskandals seit 2015

Weltweit sind aktuell etwa 40–50 Millionen Fahrzeuge von den Auswirkungen des Dieselskandals betroffen, wobei Volkswagen den größten Anteil dieser Zahl ausmacht. Weitere Hersteller wie Daimler, BMW, Ford und Fiat Chrysler (Stellantis) sind ebenfalls betroffen.

Der Dieselskandal wurde 2015 publik, nachdem aufgeflogen ist, dass Volkswagen Diesel-Fahrzeuge mit einer Software manipuliert hatte, die Abgaswerte gezielt verfälschte. Dadurch konnte der Konzern seine Profite steigern, während die Fahrzeuge in Wirklichkeit deutlich mehr Stickoxide (NOx) ausstießen, als gesetzlich erlaubt.

Besonders in Städten führte dies zu erhöhter Luftverschmutzung, was nachweislich zu einer Zunahme von Herz- und Kreislauferkrankungen sowie einer höheren Sterblichkeit führt, wie die Deutsche Umwelthilfe zeigt. Zudem schädigen Stickoxide nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch Tiere, Pflanzen und Böden.

Millionen betroffene Fahrzeuge mussten aufgrund der manipulierten Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen werden.

Für Diesel-Fahrer hatten die vermeintlich sauberen Autos drastische finanzielle Folgen, da sie massiv an Wiederverkaufswert verloren. Es folgten zahlreiche Strafverfahren sowie Schadensersatzklagen gegen den VW-Konzern aufgrund der illegalen Abschalteinrichtungen.

Der Abgasskandal ist bis heute Thema vor Gericht – auch dank der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte, die nach wie vor bis in die höchsten Instanzen des BGH und EuGH gegen den Betrug der Automobilkonzerne vorgeht.

Unsere laufenden strategischen Prozesse im Dieselskandal

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte kämpft auch nach 10 Jahren Dieselskandal unermüdlich für die Rechte der betroffenen Verbraucher.

Wir führen die derzeit wichtigsten verbliebenen Prozesse im Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die die deutschen Gerichte dem Gerichtshof vorgelegt haben – die Verfahren C-666/23 und C-751/23.

Immer informiert im Dieselskandal: Neues aus dem Gerichtssaal

Rechtsanwalt Philipp Caba ist für Gansel Rechtsanwälte immer auf dem neuesten Stand der Entwicklungen im Dieselskandal und den anhängigen Gerichtsverfahren.

Um für betroffene Verbraucher mehr Transparenz zu schaffen, teilt er detaillierte Einblicke in den Ablauf der Gerichtsprozesse und Neuigkeiten aus erster Hand:

Unsere BGH-Urteile im Abgasskandal

Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gehen wir entschieden gegen die Abgasmanipulation der Automobilkonzerne vor.

Unterstützung durch die Kanzlei Lindner

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte dankt BGH-Rechtsanwalt Richard Lindner für die jahrelange vertrauensvolle Zusammenarbeit in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Nur durch die Unterstützung seiner Kanzlei Lindner waren die Erfolge vor dem BGH möglich.

Denn vor dem BGH in Zivilsachen dürfen nur solche Rechtsanwälte verhandeln, die explizit am BGH zugelassen sind. Wir kooperieren daher seit vielen Jahren erfolgreich mit der Kanzlei von Rechtsanwalt Lindner, der unsere Mandanten auf höchstem Niveau in enger Zusammenarbeit mit uns vor dem Bundesgerichtshof vertritt.

Unsere Erfolge vor dem BGH und deren Bedeutung für den Verbraucherschutz finden Sie hier:

BGH-Urteil vom 18. Dezember 2024

Der Kläger hatte 2015 einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit Dieselmotor erworben. Nun klagte er gegen die Mercedes Benz Group AG, weil im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.

Er forderte Schadensersatz, da er das Auto unter falschen Voraussetzungen gekauft hatte. Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen die Gesetze zur Abgasregelung sah.

Der BGH entschied jedoch, dass das Berufungsgericht die Rechtslage falsch beurteilt hatte. Laut BGH schützt das Gesetz die Käufer vor solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Hersteller haftet grundsätzlich, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Abschalteinrichtung nicht absichtlich oder fahrlässig eingesetzt hat.

Da das Berufungsgericht dies nicht richtig geprüft hatte, muss der Fall nun erneut verhandelt werden (Az. Vla ZR 174-23).

BGH-Urteil vom 31. Juli 2024

In diesem Fall klagte der Käufer eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-Matic gegen die Mercedes-Benz Group AG wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, die die Abgaswerte manipulierten.

Der Kläger hatte das Fahrzeug 2017 gekauft und verlangte Schadensersatz sowie die Herausgabe des Fahrzeugs. In den Vorinstanzen war seine Klage erfolglos. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es das Handeln von Mercedes nicht als sittenwidrig einschätzte und damit einen Anspruch auf Schadensersatz für den Kläger ablehnte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf. Der BGH bestätigte, dass keine sittenwidrige Schädigung vorlag. Jedoch bestätigte es dem Kläger aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den EU-Verordnungen zur Abgasgesetzgebung falsch bewertet (Az. Vla ZR 340-21).

BGH-Urteil vom 11. Juni 2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2024 entschieden, dass ein Kläger von der Mercedes-Benz AG Schadensersatz verlangen kann, weil sein Mercedes-Benz E 250 T CDI BlueEFFICIENCY mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war. Der Kläger hatte das Auto 2013 gekauft und bemängelte, dass der Motor so gebaut war, dass er die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert, um die Umweltvorschriften zu umgehen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, weil es keine Grundlage für einen Schadensersatz sah. Der BGH stellte jedoch klar, dass der Kläger in diesem Fall doch einen Schadensersatzanspruch haben könnte.

Es geht dabei darum, dass das Auto unzulässige Technik nutzt, die gegen europäische Vorschriften verstößt. Der BGH sagte, dass das Berufungsgericht den Fall noch einmal prüfen muss, um festzustellen, wie viel Schaden dem Kläger durch diese unzulässige Technik entstanden ist (Az. Vla ZR 1647-22).

BGH-Urteil vom 14. Mai 2024

Der Kläger hatte 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 200 CDI BlueEfficiency gekauft, in dem ein Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) eingebaut war. Er verlangte Schadensersatz wegen der Verwendung dieser Technik, die die Abgaswerte manipuliert, um die Umweltvorschriften zu umgehen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, da es keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten oder für eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften sah. Das Berufungsgericht verneinte auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG-Verordnung, die den Schutz des Käufers bei unzulässigen Abschalteinrichtungen sicherstellen soll.

Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nach dieser Verordnung zu Unrecht abgelehnt hatte. Es stellte klar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz eines sogenannten "Differenzschadens" zustehen könnte, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte.

Der Fall wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun auch den entstandenen Schaden des Klägers und die Haftung der Beklagten genauer untersuchen muss (Az. VIa ZR 1666-22).

BGH-Urteil vom 29. Februar 2024

Der Kläger kaufte 2018 einen gebrauchten VW Touareg mit einem 3,0 l V6 TDI-Motor, der eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte. Diese Software sorgte dafür, dass das Auto bei Tests besser abschnitt, als es im normalen Betrieb der Fall war. Der Kläger forderte Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Celle auf und verwies den Fall zurück. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass VW nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe, weil es keine Beweise dafür gab, dass die Verantwortlichen bei VW und Audi von der manipulativen Software wussten. Der BGH stimmte zu, dass keine vorsätzliche Schädigung vorlag, entschied aber, dass der Kläger Schadensersatz nach europäischem Abgasrecht fordern kann.

Der BGH stellte klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch auf Ersatz des „Differenzschadens“ hat. Das bedeutet, der Schaden wird durch den Wertverlust des Fahrzeugs ersetzt. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, wie groß dieser Schaden ist und wie er berechnet wird (Az. VII ZR 384-21)

BGH-Urteil vom 26. Oktober 2023

Die Klägerin kaufte 2019 einen gebrauchten Mercedes Benz A 220d 4M. Sie behauptete, dass das Auto eine manipulierte Software hatte, die die Abgaswerte beeinflusste, und forderte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz. Das Auto war aber nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es keine Beweise für eine manipulative Software fand. Auch die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung hatte.

Der BGH entschied, dass die Klägerin doch Anspruch auf Schadensersatz haben könnte, wenn das Auto wegen der Manipulation weniger wert ist. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und schickte den Fall zurück, damit das Berufungsgericht den Schaden und die Haftung genauer prüft.

Das Berufungsgericht muss nun erneut entscheiden, ob die Klägerin einen Schaden hat und wie hoch dieser ist (Az. VII ZR 619-21).

BGH-Urteil vom 24. Oktober 2023

Im Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az. VI ZR 493/20) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Klage gegen Volkswagen wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen. Der Kläger hatte 2017 einen gebrauchten VW Passat CC 2.0 TDI gekauft, der mit einer Software ausgestattet war, die den Abgasrückführungsmodus nur auf dem Prüfstand optimierte, aber im normalen Fahrbetrieb den Stickoxidausstoß erhöhte.

Der Kläger forderte Schadensersatz und die Rückgabe des Fahrzeugs, nachdem er von der Manipulation erfahren hatte. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Revision beim BGH einlegte.

Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH entschied, dass die Haftung von Volkswagen aufgrund der Abgasverordnung geprüft werden müsse, jedoch wurde der Anspruch des Klägers auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (nach § 826 BGB) abgelehnt.

Der BGH stellte fest, dass Volkswagen nach Bekanntwerden der Problematik im Jahr 2015 Maßnahmen ergriff, weshalb das Verhalten des Herstellers nicht mehr als sittenwidrig zu werten sei.

Das Urteil führte zu einer teilweisen Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und einer Rückverweisung zur neuen Entscheidung, insbesondere bezüglich der Haftung nach der Abgasverordnung (Az. VI ZR 493-20).

Leitsatzentscheidung: BGH-Urteil vom 25. September 2023

1. Worum ging es in der Sache?

Der Kläger forderte Schadensersatz von der Beklagten, einem Automobilhersteller, wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Audi SQ5 3.0 l mit einem V6-Turbodieselmotor (Euro 5). Das Fahrzeug verfügte über ein sogenanntes „Thermofenster“, das die Abgasrückführung temperaturabhängig steuerte.

Der Kläger machte geltend, dass diese Technologie eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und sein Fahrzeug daher weniger wert sei. Er verlangte einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht München wiesen die Klage zunächst ab, woraufhin der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegte.

2. Was ist das Highlight des Urteils?

Der BGH entschied, dass die vorinstanzlichen Urteile nicht in allen Punkten haltbar seien und hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf.

Besonders wichtig war die Klarstellung, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu betrachten sind. Dies bedeutet, dass Fahrzeugkäufer grundsätzlich durch diese Normen vor Vermögensschäden durch unzulässige Abschalteinrichtungen geschützt sind.

Der BGH stellte außerdem fest, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz eines sogenannten Differenzschadens haben könnte, was das Berufungsgericht neu prüfen muss.

3. Verschärfte Anforderungen für den unvermeidbaren Verbotsirrtum

Ein zentrales Element des Urteils betrifft die strengeren Anforderungen an den unvermeidbaren Verbotsirrtum.

Der BGH stellte klar, dass ein Automobilhersteller sich nicht einfach auf eine unklare Rechtslage berufen kann, um Fahrlässigkeit zu verneinen. Vielmehr muss der Hersteller detailliert darlegen und beweisen, dass alle seine verfassungsmäßig berufenen Vertreter tatsächlich und unverschuldet im Irrtum über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung waren.

Zudem darf der Hersteller sich nicht nur auf eigene rechtliche Einschätzungen verlassen, sondern muss externe Rechtsgutachten oder behördliche Genehmigungen einholen.

Falls eine nicht eindeutig geklärte Rechtslage besteht, hätte der Hersteller bereits bei geringsten Zweifeln von der Verwendung der Abschalteinrichtung absehen müssen. Dieses Urteil macht es für Unternehmen künftig schwieriger, sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen, um Haftung zu vermeiden (Az. VIa ZR 1-23).

Leitsatzentscheidung: BGH-Urteil vom 25. Juli 2022

1. Wer gegen wen, weshalb und woraus?

Die Volkswagen AG (Klägerin) klagte gegen einen Verbraucher (Beklagter) auf Herausgabe des Kaufpreises, den dieser durch den Weiterverkauf eines mit einem manipulierten Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Skoda Octavia erzielt hatte.

Hintergrund war ein früheres Urteil, in dem der Beklagte von Volkswagen 420 € Schadensersatz nebst Zinsen zugesprochen bekam – Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Volkswagen zahlte diesen Betrag freiwillig, doch der Beklagte gab das Fahrzeug nicht heraus, sondern verkaufte es für 5.500 € an eine Händlerin. Daraufhin verlangte Volkswagen nicht mehr die Herausgabe des Autos, sondern stattdessen die Herausgabe des Verkaufserlöses nach § 285 Abs. 1 BGB (Ersatz für eine unmöglich gewordene Herausgabe).

2. Die Besonderheit: Volkswagen hat keinen eigenen Herausgabeanspruch

Der BGH stellte klar, dass Volkswagen keinen Anspruch auf den Verkaufserlös aus § 285 BGB hat. Das Gericht begründete dies mit folgenden Argumenten:

  • Die Vorteilsausgleichung begründet keine eigene Forderung von Volkswagen. Das Prinzip des Vorteilsausgleichs dient allein der Begrenzung des Schadensersatzes, nicht der Schaffung eines neuen Anspruchs des Schädigers (hier: Volkswagen). Ein Bereicherungsanspruch, der Volkswagen zur Herausgabe des Weiterverkaufserlöses berechtigt hätte, wurde nicht anerkannt.
  • Zug-um-Zug-Verurteilung schützt Volkswagen nicht automatisch. Volkswagen hätte die Herausgabe des Fahrzeugs zunächst durchsetzen müssen, anstatt sich auf eine freiwillige Zahlung zu verlassen. Der BGH stellte klar, dass die Regeln zur Vorteilsausgleichung nicht bedeuten, dass Volkswagen automatisch den Kaufpreis aus der Weiterveräußerung verlangen kann.
  • Kein Herausgabeanspruch nach § 255 BGB. Der BGH lehnte eine analoge Anwendung des § 255 BGB ab, da dieser nur für den Fall gilt, dass Schadensersatz für den Verlust einer Sache geschuldet wird. Hier ging es aber um Schadensersatz wegen eines sittenwidrig geschlossenen Vertrags, nicht wegen des Verlusts des Fahrzeugs selbst. 

3. Fazit des Urteils

Das Urteil ist ein Rückschlag für Volkswagen, da es bestätigt, dass ein Fahrzeughersteller, der wegen sittenwidriger Schädigung verurteilt wurde, keinen eigenen Herausgabeanspruch auf das Fahrzeug oder dessen Verkaufserlös hat.

Der Automobilkonzern hätte den Beklagten zur Herausgabe des Autos zwingen müssen, anstatt sich auf eine freiwillige Zahlung einzulassen. Damit stärkt der BGH die Position geschädigter Verbraucher und setzt Herstellern Grenzen bei der Rückforderung von Vorteilen (Az. Vla ZR 485-21).

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Weitere strategische Beiträge im Dieselskandal

  • aktenzeichen 2 O 190/20 LG Ravensburg vom 04. Mar 2025
  • aktenzeichen 2 O 57/21 LG Ravensburg vom 03. Mar 2025
  • aktenzeichen 3 S 70/24 LG Limburg vom 12. Feb 2025
  • aktenzeichen C-666/23 EuGH vom 30. Jan 2025
  • aktenzeichen 2 O 190/20 & 2 O 57/21 LG Ravensburg vom 21. Jan 2025
  • aktenzeichen C-666/23 EuGH vom 05. Aug 2024
VW will EuGH-Urteil verhindern

Volkswagen will Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-666/23) um jeden Preis verhindern.

 

Gansel Rechtsanwälte wehrt sich gegen VW im Sinne aller Dieselkunden in Europa, die durch manipulierte Abgaswerte geschädigt wurden.

In einer umfangreichen Stellungname haben wir dem Gericht unseren Standpunkt erläutert, warum eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Interesse der Allgemeinheit sowohl für die vielen tausend betroffenen Kläger als auch für die deutsche Ziviljustiz ein geboten ist.

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