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Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen sind ein bankenunabhängiges Finanzierungsinstrument, das von Gesellschaftern kriselnder Unternehmen gern genutzt wird, um eine Insolvenz abzuwenden. Daher Vorsicht! Nachrangdarlehen befriedigen bei einer Insolvenz die Ansprüche des Darlehensgebers nur nachrangig im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern. Dies bedeutet, dass das Nachrangdarlehen erst dann zurückgezahlt wird, nachdem alle anderen – nicht nachrangigen – Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden. Für dieses Risiko erhalten die Darlehensgeber im Vergleich zu einem Bankkredit höhere Zinsen. Da die Darlehensgeber bei der Rückzahlung hinter den Forderungen aller übrigen Fremdkapitalgeber rangieren, kommt den Nachrangdarlehen eine eigenkapitalähnliche Funktion zu. Mit ihnen wird die Eigenkapitalbasis des Unternehmens erhöht.

Nachrangdarlehen sind Vermögensanlagen iSv § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Anbieter von Nachrangdarlehen sind daher verpflichtet, einen Prospekt zu erstellen. Außerdem ist für die Vermittlung von Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ggf. iVm § 34h Abs. 1 S. 1 GewO nötig.

Anleger- und anlagegerechte Beratung bei Nachrangdarlehen

Grundsätzlich müssen Anleger bei der Vermittlung von Nachrangdarlehen anleger- und anlagegerecht beraten und aufgeklärt werden. Das betrifft hier naturgemäß vor allem das hohe Risiko des Anlegers (Darlehensnehmers), im Insolvenzfall als nachrangiger Gläubiger leer auszugehen.

Qualifizierte Nachrangdarlehen

Bei qualifiziert nachrangigen Darlehen übernimmt der Anleger als Darlehensgeber Finanzierungsverantwortung für das darlehensnehmende Unternehmen, indem er seine Ansprüche aus dem Vertrag über das allgemeine Solvenzrisiko hinaus solange und soweit nicht geltend machen kann, solange dies einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellt. Die Forderung des Darlehensnehmers wird erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft beglichen. Der Darlehensgeber erlangt so eine gesellschafterähnliche Stellung im Unternehmen und unterfällt daher nicht mehr dem Schutzbereich des Einlagengeschäfts.

Keine Besicherung von Nachrangdarlehen

Typischerweise werden Nachrangdarlehen nicht durch das Unternehmen besichert. Bestenfalls wird das Risiko durch Sicherheiten der Gesellschafter wie Bürgschaft, Garantie, Mithaftung reduziert. Dann haften auch die natürlichen Personen als Endkreditnehmer persönlich für die Rückzahlung des Darlehens. Im Gegensatz zu stillen Unternehmensbeteiligungen findet bei Nachrangdarlehen aber eine Verlustteilnahme nicht statt. Wird eine Gewinnbeteiligung vereinbart, bezeichnet man das nachrangige Darlehen als partiarisches Darlehen.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte