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Musterwiderrufsbelehrung für Darlehensverträge

  • Um Banken und Sparkassen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Belehrungspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung (jetzt: Widerrufsinformation) eingeführt.
  • Der Vorteil für den Verbraucher besteht darin, dass die Muster für klar und verständlich gefasst sind, sodass er in der Lage ist, den Widerruf zu erklären.
  • Aber auch die Banken haben eigentlich einen Vorteil, denn sie müssen sich lediglich an das gesetzlich vorgegebene Muster halten, um rechtssicher zu belehren.
  • Da dies die meisten Kreditinstitute verpasst haben, indem sie eigene Widerrufsbelehrungen verwendet haben, steht es Kreditnehmern zu, ihre Verträge zu widerrufen – und das kann sich lohnen.

Eine Chronologie: Die Einführung der Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Die „Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates“ (Verbraucherkreditrichtlinie) führte zur Neufassung des Rechts über Verbraucherdarlehen zum 11. Juni 2010.

Das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ wurde durch das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts“ ergänzt.

Zum 11. Juni 2010 verschärften sich damit die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechtes. Darlehensnehmer müssen nunmehr bereits vor Abschluss ihres Vertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden, um Angebote vergleichen und eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Entscheiden sie sich für einen bestimmten Kredit, müssen ihnen zudem die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.

Zum 21.06.2016 hat der Gesetzgeber erneut das Widerrufsrecht von Darlehensverträgen geändert und unterscheidet nun zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzliches Muster für Verbraucherdarlehen

Die Neuregelungen sehen zum Schutz der Verbraucher neben Vorschriften für die verschiedenen Verbraucherverträge spezielle Regelungen für Verbraucherdarlehensverträge vor. Dazu gehört vor allem das „Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts“, das am 30. Juli 2010 in Kraft trat.

Dieses Gesetz enthält ein Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen. Nutzt ein Kreditinstitut das Muster in der vorgegebenen Art und Weise, kommt der Belehrung eine sog. Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Das bedeutet, dass dann die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer als erfüllt gelten. Mit anderen Worten: Wird das entsprechende Muster verwendet, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht als erfüllt. Das ist ein Angebot an die Kreditinstitute. Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht jedoch nicht.

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Versäumte Pflichtangaben und Fristbeginn

Das Gesetz enthält weitere Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Dazu zählt auch, dass die Kreditinstitute Angaben, die sie in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen nachholen können. Allerdings müssen sie dann ihren Darlehensnehmer ausdrücklich darauf hinweisen und ihn über den Neubeginn der Widerrufsfrist mit Erhalt der nachgeholten Pflichtangaben informieren. Denn in diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tage auf einen Monat.

Schutz bei wortgetreuer Umsetzung des Musters

Die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion schützt das gesetzestreue Kreditinstitut. Das Angebot des Gesetzgebers an die Kreditwirtschaft, seine Muster zu nutzen, um damit den Vertrauensschutz (Gesetzlichkeitsfiktion) zu genießen, ist allerdings an eine Bedingung geknüpft: wortgetreue Umsetzung.

Tatsächlich haben viele Banken und Sparkassen die Muster als Vorlage genutzt. Sie änderten aber häufig ganze Passagen, Wörter oder das Layout. Dadurch verloren die Kreditinstitute den Musterschutz. Dennoch streiten immer noch Banken und Sparkassen in Einzelfällen über den Bestand des Musterschutzes und das insbesondere dann, wenn es um geringfügige Abweichungen vom Gesetzesmustertext geht. Bei einem Verlust der Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Widerrufsbelehrung nach Auffassung der Gerichte nicht ordnungsgemäß.

Ausgewählte Urteile zum „Musterschutz“ ab Mitte 2010

Darlehensvertrag vom August 2010

LG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 22 O 274/15

„Die Beklagte kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nicht auf die Fiktion der Gesetzlichkeit der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift gem. Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn der Darlehensgeber in hervorgehobener und deutlicher Form in dem Darlehensvertrag eine Vertragsklausel verwendet, die dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht.

Vorliegend kann dahinstehen, ob den Anforderungen an die Hervorhebung und Deutlichkeit durch das Einrahmen der Klausel Genüge getan wird, denn jedenfalls entspricht der Text der Klausel inhaltlich nicht vollständig dem genannten Muster. Ziffer 26 weicht hinsichtlich der Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB vom Muster ab.

Während es im Muster heißt: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat [2]. (Anlage 6 BGBEG in der Fassung ab 30.7.2010), heißt es im Text der Beklagten ‚Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständig Aufsichtsbehörde) erhalten hat.‘

Unabhängig vom Umfang der Abweichung bei einer textlichen Bearbeitung durch den Darlehensgeber entfällt damit die Gesetzlichkeitsfiktion, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39, juris).“

Darlehensvertrag vom Dezember 2010

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, Az. 31 U 94/15

„... kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. berufen. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, [...] Rz. 17).“

Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011

LG Dortmund, Urteil vom 25.11.2016, Az.: 3 O 18/16

„Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine ‚deutliche‘ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben ‚klar und verständlich‘ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurfte es grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. (= i.d.F. v. 30.07.2010 bis 03.08.2011); nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - NJW 2016, 1881; Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 549/14 - zit. nach [...]).“

Darlehensvertrag vom Januar 2011

LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 6 O 347/15

„Die Beklagte kann sich danach auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Dies stellt auch eine relevante inhaltliche Abweichung dar, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt (LG Verden a.a.O.).“

Darlehensvertrag vom Januar 2011

Landgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2016, Az. 10 O 286/15

„Weiterhin genießt die Beklagte keinen Vertrauensschutz wegen Verwendung des Musters gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB. Denn die von ihr verwendete Belehrung entspricht nicht vollständig der Musterwiderrufsinformation der Anlage 6 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Darlehensvertrages im Januar 2011 maßgeblichen Fassung vom 24.07.2010.

Ein Unternehmer kann sich auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV bzw. der Anlagen zu Art. 247 EGBGB berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er nämlich selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37).

Diese Anforderungen werden durch die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung nicht indes nicht erfüllt. Zum einen liegt keine vollständige Entsprechung vor, zum anderen ist die Belehrung nicht drucktechnisch hervorgehoben.

  1. aa) Jedenfalls hinsichtlich der in Klammern beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben zu § 492 Abs. 1 BGB weicht die von der Beklagten verwendete Belehrung vom Muster nicht unerheblich ab. Denn die Beklagte hat vorliegend keines der in der Musterbelehrung aufgeführten Beispiele ("Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit") übernommen.
  2. bb) Des Weiteren genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch in ihrer äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung muss die Widerrufsbelehrung „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ entsprechen, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (aaO Rn 36) nochmals eindeutig klargestellt. Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung jedoch gerade nicht.“

Darlehensvertrag vom Juni 2011

LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016, Az. 325 O 42/16

„... kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Widerrufsbelehrung dem in Anlage 6 zu Artikel 247 EGBGB a.F. enthaltenen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge entspricht. Zwar sah Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. vor, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag, der eine Vertragsklausel enthielt, die dem Muster der Anlage 6 entsprach, die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. enthaltenen Anforderungen an die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht erfüllte. Diese Bestimmung verschaffte dem Darlehensgeber aber ebenfalls keinen Freibrief, an anderer Stelle im Vertrag Regelungen vorzusehen, die dazu geeignet waren, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren zu lassen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung entsprach daher aufgrund der gleichzeitigen Bestimmung einer Bindung des Klägers an seine Vertragserklärung nicht dem gesetzlichen Gestaltungsmuster.“

Darlehensvertrag vom November 2011

LG Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 O 223/15

„Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (...). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treffen wollte, eine Kaskadenverweisung über § 492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pflichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht offenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird:

‚Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 § 2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.

Allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pflichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Außerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.‘

Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion hinsichtlich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom 27.07.2011 berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom 27.07.2011 ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abgewichen werden kann ...

Die Widerrufsinformation im Baukastensystem und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab.

Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschließend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzfiktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröße erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang finden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem - wie von der Beklagten verwendet - werden hier nicht erwähnt.“

Fazit: Muster sind da, um sie einzuhalten

Der Gesetzgeber macht es den Kreditinstituten mit der Vorgabe von Mustern und der Gesetzlichkeitsfiktion leicht, ihre Belehrungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn sie dieses Angebot nicht wahrnehmen bzw. daraus eine eigene Belehrung „basteln“ und dadurch ihre Darlehensnehmer falsch oder unzureichend belehren, dann haben sie auch die Konsequenz des dann immer noch möglichen Widerrufs zu tragen. Und selbst diese Folge ist für die Kreditinstitute noch vermeidbar, indem sie richtig nachbelehren. Wer sich auf das Muster des Gesetzgebers berufen will, kann sich dann nicht auf seinen eigenen Text berufen. Die typischen Fehler, die Kreditinstitute gemacht haben, können Sie hier nachlesen.

Nicht mustergültige Widerrufsbelehrung ermöglicht den Widerrufsjoker

Nicht mustergültige Widerrufsbelehrungen können für Kreditinstitute schlimme Folgen haben. Das erleben seit Jahren Banken und Sparkassen, die ihre Kunden bei der Aufnahme eines Immobilienkredites nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt haben. Das bedeutet, dass Kreditnehmer auch Jahre nach Abschluss ihres Kredites, den Vertrag widerrufen können. Die Folge: Es lassen sich durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zehntausende Euro bei Ihrem Immobilienkredit sparen. So können Sie zum Beispiel bei Ihrer laufenden Finanzierung zu den aktuellen Niedrigzinsen umschulden - ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und sagen Ihnen, ob sich in Ihrem Fall ein Widerruf lohnen könnte.