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Kündigungsschutzklage – diese Fristen müssen Sie beachten

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
03.02.2023 | 3 Min. Lesezeit
  • Ihnen wurde zu Unrecht gekündigt? Dann sollten Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben.
  • Dabei gibt es allerdings strenge Fristen, die Sie auf keinen Fall verpassen dürfen.
  • Hier lohnt sich daher die Unterstützung erfahrener Anwält:innen. Wir erklären alles Wissenswerte.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Was ist das Ziel einer Kündigungs­schutz­klage?

Wenn Sie glauben, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde, dann sollten Sie unbedingt über eine Kündigungsschutzklage nachdenken. Durch eine Kündigungsschutzklage kann die Kündigung durch Ihre:n Arbeitgeber:in für unwirksam erklärt werden. Eine solche Klage auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses können Sie allerdings nur in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erwirken. Dabei gelten strenge Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen.

Welche Fristen sind bei einer Kündigungsschutzklage un­bedingt zu beachten?

Das wohl Wichtigste im Verfahren einer Kündigungsschutzklage ist die Klagefrist. Um diese zu wahren, müssen Arbeitnehmer:innen innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht haben. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung automatisch rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage bei Gericht ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“

§ 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

§ 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

Gilt die gleiche Kündigungs­frist für alle Kündigungen?

Ja, die dreiwöchige Klagefrist gilt für alle Arbeitgeberkündigungen – unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrundes und auch unabhängig davon, ob das betroffene Arbeitsverhältnis im Übrigen vom Kündigungsschutzgesetz erfasst ist. Die Frist ist nur nicht auf die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer anwendbar.

Auch wenn Sie gegen eine möglicherweise unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage erheben.

Wann beginnen die Fristen bei einer Kündigungsschutzklage?

Um den Beginn der Klagefrist zu bestimmen, ist das Datum des schriftlichen Kündigungsschreibens entscheidend. Mit Zugang des Schreibens beginnt nämlich auch die Klagefrist an zu laufen. Das bedeutet, Sie haben ab dem Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, drei Wochen Zeit, Klage gegen Ihre Kündigung zu erheben.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht dann, wenn der Arbeitgeber eine behördliche Zustimmung hätte einholen müssen und dies ihm auch bekannt war, es aber unterlassen hat. In einem solchen Fall beginnt die Frist nicht mit Zugang des Kündigungsschreibens. Denn gemäß § 4 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes beginnt die Klagefrist hier erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den/die Arbeitgeber:in.

Auch wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, wodurch Ihnen zu einem unzulässigen Termin gekündigt wurde, müssen Sie die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung einhalten. Bleiben Sie in einem solchen Fall untätig, wird die Kündigung rückwirkend zum „falschen“ Termin wirksam.

Gibt es Aus­nahmen von der Klage­frist?

Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage drei Wochen nach Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens durch den/die Arbeitgeber:in beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Dabei entschuldigt weder die Unkenntnis von der dreiwöchigen Frist noch eine zuvor eingereichte Beschwerde beim Betriebsrat eine verspätete Klageerhebung. Das Versäumnis von Prozessbevollmächtigten, die stellvertretend für den/die Arbeitnehmer:in agieren, ist dem Versäumnis des/der Arbeitnehmer:in gleichgesetzt. Auch das lässt also keine spätere Einreichung gelten.

Eine Kündigungsschutzklage, die nach der dreiwöchigen Frist eingereicht wurde, kann lediglich auf Antrag des/der Arbeitnehmer:in noch vom Arbeitsgericht zugelassen werden, wenn diese:r nach Beachtung der zumutbaren Sorgfalt, die Klage nicht rechtzeitig einreichen konnte.

„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“

§ 5 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

§ 5 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz

Ein solcher Antrag ist allerdings nur zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses – also des Grundes, warum die Klage nicht rechtzeitig eingereicht werden konnte – zulässig. Jedoch spätestens sechs Monate nach Ende der ursprünglich versäumten Frist kann kein Antrag mehr gestellt werden.

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Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte