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Kündigung wegen privatem Telefonieren oder Surfen

  • Mal Hand aufs Herz: Nutzen auch Sie das Telefon oder das Internet für private Zwecke, obwohl Sie auf der Arbeit sind und eigentlich andere Dinge zu erledigen haben?
  • Was kann Ihnen dadurch schlimmstenfalls passieren? Können Sie möglicherweise sogar gekündigt werden?
  • Hier erfahren Sie welche möglichen Konsequenzen Sie erwarten können und was Sie im Falle des Falles gegen eine Kündigung tun können.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Stellt das private Telefonieren oder Surfen während der Arbeitszeit eine Vertragspflichtverletzung dar?

Jede vorsätzliche Vertragspflichtverletzung kann einen Kündigungsgrund darstellen. Ist auch das private Telefonieren bzw. Surfen während der Arbeitszeit eine solche Vertragspflichtverletzung? Das kommt darauf an. Es gibt Arbeitsverträge, in denen beispielsweise eine Internetnutzung, oder die private Telefonnutzung, während der Pausen erlaubt ist. In solchen Fällen stellt die private Nutzung des Telefons oder des Internets keine Pflichtverletzung dar, jedenfalls solange nicht, wie die Nutzung in begrenztem Umfang erfolgt. Eine außergewöhnlich intensive Nutzung ist auch hierbei nicht gestattet und stellt insofern möglicherweise einen Kündigungsgrund dar.

Beispiel: Kündigung wegen privatem Surfen oder Telefonieren

Am 14.01.2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (5 Sa 657/15) entschieden, dass eine fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden selbst dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

Kann eine Vertragspflichtverletzung durch privates Telefonieren oder Surfen zu einer Kündigung führen?

In den meisten Arbeitsverträgen ist die private Nutzung von Telefon und Internet während der Arbeitszeit nicht erlaubt. In solchen Fällen stellt die Nutzung regelmäßig eine Vertragspflichtverletzung dar. Ob dies gleichzeitig auch schon ein Kündigungsgrund ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen müsste die private Nutzung des Internets oder des Telefons ein Ausmaß erreicht haben, welches über eine gelegentliche und kurze Nutzung hinausgeht. Denn: Der eigentliche Schaden entsteht dem Arbeitgeber für gewöhnlich nicht durch die Internetnutzung oder das private Telefonieren, jedenfalls solange keine teuren Ferngespräche geführt werden. Der Schaden entsteht dem Arbeitgeber dadurch, dass der Arbeitnehmer zwar für seine Arbeitszeit bezahlt wird, jedoch im Gegenzug keine Arbeitsleistung erbringt. In der Zeit, in der er die Arbeitsleistung erbringen sollte, ist er nämlich mit anderen, arbeitsfremden Tätigkeiten, beschäftigt. Der Schaden besteht insofern in der bezahlten Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer jedoch privat genutzt hat. Je mehr der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in private Angelegenheiten investiert, desto höher fällt der Schaden beim Arbeitgeber aus. Grundsätzlich reichen zwar auch kleinere Pflichtverletzungen unter Umständen aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen, jedoch nur, wenn eine Interessenabwägung zu dem Entschluss kommt, dass das Interesse des Arbeitgebers, an einer Kündigung des Arbeitnehmers, gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers, am Erhalt seiner Arbeitsstelle, überwiegt. Innerhalb einer solchen Interessenabwägung wird die Pflichtverletzung und deren Ausmaß immer mit Faktoren, wie der vorherigen reibungslosen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, dem Lebensalter des Arbeitnehmers, oder beispielsweise auch der bestehenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, ins Verhältnis gesetzt.

Nur wenn die Pflichtverletzung tatsächlich so schwerwiegend gewesen ist, also die private Nutzung des Internets bzw. des Telefons so intensiv war, ist damit zu rechnen, dass eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen und die Kündigung für rechtens erklärt wird.

Fazit: Kündigung wegen privatem Telefonieren oder Surfen

Eine Kündigung ist möglich, jedoch nur, wenn eine gewisse Schwelle bei der privaten Nutzung überschritten ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Intensität der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

Zusätzlich kann ein Problem darin liegen, dass der Arbeitnehmer infolge des privaten Surfens im Internet Schadsoftware oder Viren auf den Arbeitsrechner lädt. Der Schaden, der dem Arbeitgeber dadurch entsteht, wirkt sich im Rahmen der oben erläuterten Abwägungsfrage negativ für den Arbeitnehmer aus. Insgesamt bleibt es jedoch bei der üblichen Abwägung der beidseitigen Interessen, wobei die Schwere der Pflichtverletzung und der daraus entstandene Schaden berücksichtigt werden. Falls der Arbeitnehmer jedoch vorsätzlich Schadsoftware auf den Arbeitsrechner lädt, schadet er damit bewusst seinem Arbeitgeber. Dies wird in der Regel zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

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Bräuchte es eine vorherige Abmahnung?

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung abzumahnen, wenn der Kündigungsgrund, wie hier, durch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers entsteht. Anders wäre es nur, wenn die private Nutzung bereits so schwerwiegend gewesen ist, dass selbst eine Abmahnung entbehrlich war. Regelmäßig ist eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich.

Beispiel: Abmahnung wegen privatem Surfen oder Telefonieren

Ein interessanter Fall wurde am 21.11.2012 vor dem Bundesarbeitsgericht (2 AZR 186/11) verhandelt. Ein Abteilungsleiter hat an seinem Arbeitsplatz zahlreiche pornographische Filme auf seinen Computer heruntergeladen. Das private Surfen am PC war ihm jedoch ausdrücklich untersagt. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass eine Kündigung durchaus in Betracht kommt. Jedoch wäre selbst hier eine Abmahnung zuvor notwendig gewesen.
Dies begründet das Gericht damit, dass der Abteilungsleiter die pornographischen Werke nicht während seiner Dienstzeit heruntergeladen hat, er dem Arbeitgeber insofern keinen wirklichen Schaden zugefügt hat und er außerdem bereits seit 15 Jahren im Betrieb tätig gewesen ist.

Fazit: Dieser Fall verdeutlicht nochmals, dass eine Abmahnung grundsätzlich vor der Kündigung zu fordern ist, sofern die Pflichtverletzung kein besonders schweres Ausmaß erreicht und infolge der Abmahnung mit einer positiven Verhaltensänderung durch den Angestellten zu rechnen ist.

Was kann ich gegen eine solche Kündigung tun?

Wenn Ihnen gekündigt wurde, sollten Sie schnell handeln. Sie können nur innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, gegen die Kündigung vorgehen und Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Lassen Sie sich dafür von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht bieten für solche Fälle eine kostenfreie Erstberatung an, in der Sie erfahren können, welche Chancen Sie haben und wie die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage sind. Ihr Rechtsanwalt kann für Sie vor Gericht vortragen, warum Ihre Kündigung ungerechtfertigt und somit unwirksam ist. Verlieren Sie bei einer Kündigung keine Zeit und nutzen Sie unsere telefonische Erstberatung.