Kündigung wegen Löschung von Daten
- Die Löschung von Daten aus dem Firmensystem kann einen Arbeitnehmer den Job kosten – und zwar fristlos, also außerordentlich.
- Die erhobenen und gesammelten Daten sind nämlich Eigentum des Arbeitgebers und ein unerlaubtes oder nicht abgesprochenes Löschen von Daten ist somit als strafrechtlich relevantes Verhalten anzusehen.
- Hier erfahren Sie, wann Sie Daten löschen dürfen, wann Sie lieber nachfragen sollten und wie Sie sich am besten verhalten, wenn Ihnen ein Malheur unterlaufen ist.
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Weshalb ist das Löschen von Daten problematisch?
Das Löschen von Daten ist kein Kavaliersdelikt. Natürlich kann mal eine Datei aus Versehen gelöscht werden, aber wenn ganze Blöcke von Kundendateien verschwinden, deutet dies stark auf ein absichtliches Vorgehen hin. Gerade, wenn Mitarbeiter ein Unternehmen verlassen, kann es zu Konflikten kommen. Manche Mitarbeiter verstehen das Aufräumen ihres Desktops nämlich nicht nur als eine Möglichkeit, Privates vom Dienstrechner zu entfernen. So kann es passieren, dass für den Arbeitgeber wichtige Dokumente oder Kontakte gelöscht werden.
Löschen von Daten: Absicht oder keine Absicht
Nicht immer ist das Löschen von Daten Absicht. Schnell kann man einmal in der Zeile verrutschen oder bei der Zusammenführung von Datensätzen Fehler machen. Wichtig ist dabei, wie Sie das Problem angehen. Ist Ihnen ein Missgeschick passiert, sollten Sie sich so schnell wie möglich an den zuständigen Mitarbeiter oder Systemadministrator wenden. Erklären Sie, was Ihnen passiert ist und versuchen Sie, bei der Lösung des Problems zu helfen. Auch durch Unwissenheit oder Halbwissen können Daten gelöscht werden. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie mit Dateien umgehen sollen, so empfehlen wir regelmäßig, sich an den zuständigen Mitarbeiter zu wenden. Wenn Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, kann es taktisch sinnvoll sein, dies mitzuteilen. So können Sie gegebenenfalls verhindern, dass er größere Auswirkungen hat oder Ihnen eine Absicht unterstellt wird.
Was Sie allerdings nicht tun dürfen, ist absichtlich Daten, Dateien oder Kundenkontakte vom Firmenserver zu löschen. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten vertrauen können, dass sie ihm keinen Schaden zufügen - auch nicht in Form von Datenlöschungen. Nicht nur geht bei einem solchen Verhalten das Vertrauen verloren, im Zweifelsfall ist sogar ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, wenn Daten durch Mitarbeiter gelöscht werden. Ebenso ist ein solches Verhalten strafbar. Die Gerichte differenzieren danach, auf welche Art, bzw. wo die Daten gespeichert werden. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen Daten, die der Arbeitnehmer auf der Festplatte seines Laptops speichert und denen, die der Arbeitnehmer auf dem Firmenserver oder -datenträger speichert.
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Beispiel aus der Praxis
Kündigung wegen Löschung von Daten: Der Fall aus der Praxis
Ein Account-Manager einer EDV-Firma hatte an zwei Tagen 80 eigene Dateien und 374 Objekte gelöscht, darunter Termineintragungen, Kontakte und E-Mails. Diese hatte der Account-Manager vor dem Hintergrund der Verhandlungen über die Änderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages gelöscht. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Account-Manager war es strittig, ob die E-Mails und Kundenkontakte projektrelevant waren oder nicht. Nachdem die Löschung der Daten vom Arbeitgeber am Folgetag entdeckt worden war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum Ende der Frist. Der Account-Manager reichte Kündigungsschutzklage ein.
Warum der Arbeitgeber erst in zweiter Instanz Recht bekam
Das Arbeitsgericht sah nur die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an, nicht aber die fristlose Kündigung. Beide Parteien waren mit der Entscheidung der Richter nicht einverstanden und legten Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dann auch die fristlose Kündigung. Die Richter argumentierten, dass die Löschung der Daten das Vertrauen in die Integrität des Account-Managers vollkommen zerstört habe. Es gehöre zu den Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses, dass dem Arbeitgeber die Ergebnisse der Arbeit eines Mitarbeiters zugänglich sein müssen, auch in digitaler Form. Eine Abmahnung vor der Kündigung sei in diesem Fall nicht notwendig gewesen, da es dem Account-Manager bewusst gewesen sein müsste, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht hinnehmen würde. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Daten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen des Betriebs gelöscht habe. (LAG Hessen, Urteil vom 5. August 2013, 7 Sa 1060/10)
Wie sollten Sie Daten speichern?
Prinzipiell sollte für Sie gelten: Speichern Sie Daten immer so, wie es in Ihrer Firma gewünscht wird. Am besten ist es, wenn es dazu eine klare Arbeitsanweisung gibt. Sollte es keine Arbeitsanweisung geben, empfehlen wir Ihnen, nachzufragen, wie es in Ihrer Firma gehandhabt werden soll. Generell sollten Sie sich angewöhnen, Daten immer auf dem Firmenserver zu speichern. So können Sie sicher gehen, dass Daten nicht verloren gehen - sei es durch ein technisches Versagen der Hardware oder durch Diebstahl des Laptops. Merke: Sorgfalt und Genauigkeit sind oberstes Gebot!
Wann darf der Arbeitnehmer Daten löschen?
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 1 WS 445/12) unterscheiden die Richter beispielsweise zwischen den Orten, an denen die Daten gespeichert werden. Legt der Arbeitnehmer Daten zum Beispiel auf der Festplatte seines Laptops ab, so könne er auch über diese Daten verfügen. Sofern die Daten auf einem Firmenserver oder einem Firmendatenträger gespeichert seien, so gehörten sie dem Arbeitgeber und dürften nicht ohne dessen Zustimmung gelöscht werden.
Wann ist das Löschen von Daten strafbar?
Im Strafgesetzbuch (StGB) ist in §303a geregelt, dass sich derjenige strafbar macht, der Daten "löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert". Auch der bloße Versuch, dies zu tun, ist strafbar. Ein solches Verhalten kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass sich der Arbeitnehmer strafbar macht, der zum Beispiel Kundendaten willentlich löscht. In §303b StGB ist festgelegt, dass derjenige, der eine Straftat im Sinne des §303a StGB begeht und damit die Möglichkeit der Datenverarbeitung oder Datenträger "zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert", sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
Was passiert mit Daten, wenn Sie ein Unternehmen verlassen?
Prinzipiell passiert nichts mit den Daten, nur weil Sie das Unternehmen verlassen. Ihr Dienstrechner ist ja im strengen Sinne nur für dienstliche Angelegenheiten bestimmt, daher sollte sich also nichts Privates darauf befinden. Natürlich weiß auch Ihr Arbeitgeber, dass sich die meisten Mitarbeiter nicht sklavisch daran halten und sich auch mal die ein oder andere Privatsache auf dem Rechner befindet. Sollte das ausnahmsweise der Fall sein, dürfen Sie diese Dateien löschen, bevor Sie ein Unternehmen verlassen.
Löschung von Daten: Was sollten Sie bei einem Fehler tun?
Melden Sie sofort, wenn Ihnen ein Malheur passiert ist und Sie Daten gelöscht haben. Seien Sie so hilfreich, wie es Ihnen möglich ist. Trennen Sie Privates und Dienstliches möglichst streng voneinander – es macht Ihnen das Leben einfacher. Merken Sie sich: Nicht ohne vorherige Erlaubnis oder Anweisung Daten löschen. Dateien sind Geschäftsunterlagen, nur in elektronischer Form. Sie sind genauso zu behandeln, wie zum Beispiel eine Papier-Akte. Löschen Sie eine geschäftliche Datei, dann ist das mit dem Schreddern einer Papier-Akte gleichzusetzen. Löschen Sie Daten des Arbeitgebers, dann kann auch das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber so zerstört sein, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, Sie weiterhin zu beschäftigen. Der Arbeitgeber kann daher unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte