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Kündigung wegen Diebstahls oder Betrugs

  • Stiehlt ein Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit wegen des Diebstahls eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen.
  • Was der Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Diebstahls immer im Auge behalten muss, ist die Frage, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, um das verloren gegangene Vertrauen wieder herzustellen.
  • Lesen Sie hier, wann Arbeitgeber Erfolg mit einer Kündigung wegen Diebstahls oder Betrugs hatten und was wir Ihnen bei einem im Raum stehenden Verdachts eines Diebstahls raten.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Kündigung wegen Diebstahls

Ein Diebstahl bleibt ein Diebstahl – ob es sich nun um einen Wert von 3 oder 3.000 Euro handelt. Das kann als Leitlinie der Rechtsprechung gesehen werden. Dabei geht es auch um die Verteidigung des Prinzips. Würde die Rechtsprechung einen Diebstahl bei einem geringen Wert tolerieren, so käme das einer Bagatellisierung bzw. einer Legalisierung gleich.

Kündigung wegen Diebstahls: Der Fall aus der Praxis

Eine Altenpflegerin wurde fristlos gekündigt, nachdem sie sich von der übrig gebliebenen Mittagsverpflegung im Pflegeheim 3 bis 6 Maultaschen beiseitegelegt und zum Dienstende in ihre Tasche gelegt hatte, um sie mit nach Hause zu nehmen. Dem Personal war es per Aushang untersagt, Reste der Verpflegung selbst zu essen oder mitzunehmen. Als die Altenpflegerin an dem Abend dann nach Hause gehen wollte, wurde sie von der Heimleitung angesprochen und aufgefordert, die Tasche zu öffnen. Zum Vorschein kamen die eingepackten Maultaschen, die fristlose Kündigung folgte. Die Altenpflegerin reichte Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung wegen Diebstahls: So entschied das Gericht

Die Richter des Arbeitsgerichts in Lörrach wiesen die Klage ab und bestätigten damit die Rechtmäßigkeit der fristlosen außerordentlichen Kündigung. Die Richter wiesen darauf hin, dass es der Altenpflegerin durch den Aushang bekannt war, dass das Personal die Reste der Verpflegung nicht essen durfte. Die Anweisung sagte klar, dass die Reste der Verpflegung zurück in die Küche zu geben seien. Es handelte sich hier also um einen Diebstahl. Auch wenn es sich bei den Maultaschen um einen Gegenstand von geringem Wert handelte, entschieden die Richter, dass der Vertrauensverlust zu schwer wog (Arbeitsgericht Lörrach 4 Ca 248/09).

Beim Diebstahl erwischt: Was sollten Sie als Arbeitnehmer jetzt tun?

Entschuldigen Sie sich und bieten Sie an, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wichtig zu beachten ist für Sie, ob es sich um eine einmalige Angelegenheit handelt oder ob Sie wiederholt und über einen längeren Zeitraum Dinge Ihres Arbeitgebers entwendet haben. Dazu gehört auch schon das nicht genehmigte Benutzen der Frankiermaschine für private Zwecke. Haben Sie also die Frankiermaschine einmalig für private Post benutzt ohne vorher die Erlaubnis eingeholt zu haben, dann bieten Sie an, das Porto an den Arbeitgeber zu zahlen.

Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung immer im Blick behalten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Kündigung wegen Benutzung der Frankiermaschine ohne Genehmigung stellt zwar immer noch einen Diebstahl dar, es bleibt aber zu fragen, ob nicht auch eine Abmahnung gereicht hätte. Sollte Ihr Arbeitgeber trotzdem auf eine Kündigung bestehen, sollten Sie einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Mit ihm sollten Sie dann über eine Kündigungsschutzklage beraten sowie besprechen, ob eine fristlose Kündigung eventuell wenigstens in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden kann. Denken Sie auch immer an Ihr Arbeitszeugnis. Bringen Sie kein Arbeitszeugnis Ihres letzten Arbeitgebers bei einer neuen Bewerbung bei, dann wird das Verdacht erregen und der potentielle neue Arbeitgeber wird sich beim alten Arbeitgeber erkundigen. Aber auch diese Dinge kann Ihr Anwalt zu Ihren Gunsten verhandeln.

Als letzten Tipp sollten Sie im Gedächtnis behalten, dass Sie eine Anzeige wegen Diebstahls auf jeden Fall verhindern sollten. Reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber, um eine Strafanzeige zu vermeiden. Falls Sie sich nicht in der Lage sehen, ein ruhiges, auf die Problemlösung gerichtetes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, dann suchen Sie Hilfe bei einem Anwalt, der im Arbeitsrecht erfahren ist. Er kann das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber für Sie führen.

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Kündigung wegen Betrugs

Der Betrug setzt voraus, dass der Täter eine sogenannte Bereicherungsabsicht hat. Wer betrügt, will sich auf Kosten eines anderen bereichern. So verhält es sich auch, wenn man seinen Arbeitgeber betrügt - er erleidet einen Schaden. Nun ist der Schaden nicht nur materiell zu beziffern. Auch das aufgebaute Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird durch einen Betrug nachhaltig gestört. Trotzdem muss auch bei einer fristlosen Kündigung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Kündigung wegen Betrugs: Der Fall aus der Praxis

Eine Güteprüferin eines Automobilherstellers blieb einige Tage zu Hause, weil ihre Kinder krank waren. Nach mehreren Tagen zu Hause forderte sie der Arbeitgeber auf, eine Eltern-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Eltern-AU) vorzulegen. Die von der Güteprüferin abgegebene Eltern-AU erwies sich jedoch als gefälscht. Der Arbeitgeber hatte bei dem behandelnden Arzt nachgefragt, dieser konnte jedoch nicht bestätigen, die Frau oder deren Kinder in seiner Praxis behandelt oder die Eltern-AU ausgestellt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte der Güteprüferin fristlos, nachdem zuvor eine Betriebsratsanhörung stattgefunden hatte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Güteprüferin bei der Anstellung eine Arbeitsanordnung ausgehändigt bekommen habe, in der darauf hingewiesen wurde, dass bei Urkundenfälschung die fristlose Kündigung folgen werde. Darüber hinaus sei das Vertrauensverhältnis durch den Betrug nachhaltig gestört und könne auch nicht durch eine Abmahnung erneuert werden. Die Frau reichte Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung wegen Betrugs: So entschied das Gericht

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Hessen sahen in der bewussten Fälschung der Arztbescheinigung eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Eine vorausgehende Abmahnung sei in diesem Fall nicht notwendig gewesen, da die Pflichtverletzung so schwer wog, dass selbst die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden konnte. Die fristlose Kündigung hatte daher Bestand (LAG Hessen, Urteil v. 23.03.2015, Az.: 16 Sa 646/14).

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn Diebstahl oder Betrug nachgewiesen wurde?

Kann Ihnen der Arbeitgeber einen Diebstahl oder Betrug nachweisen, dann hat er die Möglichkeit, Sie wegen dieses Vergehens nur abzumahnen. Das wird Ihr Arbeitgeber aber wahrscheinlich nur bei einem kleineren Verstoß machen. Der Arbeitgeber darf Sie darüber hinaus auch auf einen anderen Arbeitsplatz verweisen. Die Gerichte beurteilen jedoch in aller Regel bereits den Diebstahl einer geringwertigen Sache als ausreichenden Grund für eine Kündigung. Häufig ist nicht einmal eine Abmahnung erforderlich. Zudem kann Ihr Arbeitgeber Strafanzeige erstatten.

Was raten wir in Falle der Kündigung wegen Betrugs?

Sind Sie des Betruges überführt worden, ist mitentscheidend, wie Sie sich im weiteren Verlauf Ihrem Arbeitgeber gegenüber verhalten. Geben Sie den Betrug zu und entschuldigen Sie sich, stehen Ihre Chancen wahrscheinlich deutlich besser mit einem „blauen Auge“ davonzukommen, als wenn Sie erstmal alles abstreiten und Ihnen schlussendlich doch alles nachgewiesen wird. Gleiches gilt im Falle eines Diebstahls.

Der Betrug setzt voraus, dass der Betrügende sich auf Kosten des Arbeitgebers bereichern will: Die Juristen nennen das Bereicherungsabsicht. Der Arbeitgeber muss Ihnen nachweisen, dass Sie sich auf seine Kosten bereichern wollten. In einem Fall vor dem Berliner Landesarbeitsgericht sagte eine angestellte Arbeitnehmerin aus, dass sie sich im Rechtsirrtum befunden habe. Daher habe sie, auf diesen angesprochen, auch gleich ihr Verhalten zugegeben. In diesem Fall nahmen die Richter die Verhältnismäßigkeit genau unter die Lupe: "Insbesondere der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der beanstandungsfreien Bestandszeit kommt ein besonderes Gewicht zu", urteilten die Richter des LAG im September 2010. In dem zu beurteilenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die 40 Jahre lang ohne irgendwelche Zwischenfälle für ihren Arbeitgeber gearbeitet hatte, eine Kündigung wegen Betrugs erhalten. Da es sich um ein einmaliges Vergehen handelte und der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit der Kündigung nicht ausreichend gewahrt hatte, bekam die Arbeitnehmerin in der Kündigungsschutzklage Recht (Az. 2 Sa 509/10). Auch konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen, dass die Frau sich wirklich geirrt hatte.

Kündigung wegen Betrugs: Was Sie bei Bestand der Kündigung beachten sollten

Sollte Ihre Kündigung Bestand haben, verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Immerhin brauchen Sie für Ihren weiteren Berufsweg ein Zeugnis mit dem Sie in der Lage sind, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Ebenso sollten Sie darauf hinwirken, dass Ihr Arbeitgeber von einer Anzeige absieht. Schaffen Sie es nicht alleine, mit Ihrem Arbeitgeber in einem konstruktiven Gespräch zu einer Lösung zu kommen, sollten Sie sich einen Anwalt zu Hilfe nehmen. Der auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt verfügt über eine umfangreiche Erfahrung im Verhandeln mit Arbeitgebern und steht Ihnen mit dieser zur Seite. So können Sie das Kräfteverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber ausgleichen und eine fristlose Kündigung eventuell in eine für Sie günstigere ordentliche Kündigung umwandeln.