Zu Beginn der Ausbildung haben Ausbilder und Azubi die Möglichkeit, sich gegenseitig ein Bild von der Persönlichkeit und der Arbeitsweise des anderen zu machen. Hierbei erlaubt es das Gesetz beiden Seiten, den Arbeitsvertrag im Rahmen der Probezeit fristlos zu kündigen. Der dafür vorgesehene Zeitraum beträgt je nach Ausbildungsvertrag einen bis maximal vier Monate. Anschließend darf lediglich der Auszubildende den Ausbildungsvertrag weiterhin mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Der Ausbildende hingegen kann dem Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen. Dieser könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Auszubildende anderen Kollegen ernsthaft Gewalt androht, rassistische Parolen verbreitet oder nachweislich seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht. Ansonsten ist grundsätzlich eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich, in der dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt und er über mögliche Konsequenzen bei Nichtabstellung seines Fehlverhaltens informiert wird. Eine auftretende Verschlechterung der Arbeitsleistung genügt im Übrigen nicht für eine Kündigung aus wichtigem Grund, es sei denn, es liegt eine gezielte Arbeitsverweigerung seitens des Auszubildenden vor.
Der Ausbildende hat im Anschluss der Probezeit hohe Hürden zu beachten, falls er seinem Auszubildenden erfolgreich kündigen will. Neben den allgemeinen Hinderungsgründen, wie zum Beispiel Mutterschutz, Schutz von Schwerbehinderten und Elternzeit, stehen dem Auszubildenden weitere Hilfen zur Seite.
Es empfiehlt sich bei einer Kündigung umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der für Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage vor Gericht erhebt. In vielen Fällen hat der Ausbildungsbetrieb vor Ausspruch der Kündigung den Auszubildenden weder erfolglos abgemahnt, noch den Betriebsrat rechtzeitig verständigt. Außerdem lassen Ausbildende immer wieder festgeschriebene Fristen, was dann wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, verstreichen, oder kündigen gar ohne anerkannten wichtigen Grund. In so einem Fall lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der für Sie ihre Erfolgsaussichten prüft und Ihre Rechte durchsetzt.
Der Ausbildende hat im Anschluss der Probezeit hohe Hürden zu beachten, falls er seinem Auszubildenden erfolgreich kündigen will. Neben den allgemeinen Hinderungsgründen, wie zum Beispiel Mutterschutz, Schutz von Schwerbehinderten und Elternzeit, stehen dem Auszubildenden weitere Hilfen zur Seite.
Es empfiehlt sich bei einer Kündigung umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der für Sie die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls innerhalb der drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage vor Gericht erhebt. In vielen Fällen hat der Ausbildungsbetrieb vor Ausspruch der Kündigung den Auszubildenden weder erfolglos abgemahnt, noch den Betriebsrat rechtzeitig verständigt. Außerdem lassen Ausbildende immer wieder festgeschriebene Fristen, was dann wiederum zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, verstreichen, oder kündigen gar ohne anerkannten wichtigen Grund. In so einem Fall lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der für Sie ihre Erfolgsaussichten prüft und Ihre Rechte durchsetzt.
In erster Linie sollen dem Auszubildenden Grundkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die ihn auf eine mögliche spätere Tätigkeit vorbereiten sollen. Hierfür sind Auszubildende nicht nur für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung in dieser Zeit. Demzufolge kann sich der Auszubildende auch im Rahmen seines Schulunterrichts auf seine Ausbildungsvergütung freuen.
Ähnlich sieht es aus, wenn der Auszubildende erkrankt und aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb erscheinen kann. Auch hierbei steht ihm die Fortzahlung seines gewöhnlichen Entgelts in voller Höhe zu – und zwar bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Allerdings darf dabei keineswegs vergessen werden, dass der Auszubildende seine Arbeitsunfähigkeit und den voraussichtlichen Zeitraum unverzüglich dem Ausbildenden anzeigen muss. Sollte der Ausfall drei Tage überschreiten, ist der Auszubildende zudem verpflichtet spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, auch unter Angabe der voraussichtlichen Dauer, gegenüber dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Der Ausbildungsvertrag kann sogar wirksam festlegen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist.