Zeugenfragebogen - aussagen oder ignorieren?
- Ein Zeugenfragebogen wird zur Feststellung des Fahrers verschickt.
- Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, die andere Personen belasten könnten.
- Machen Sie falsche Angaben, verstoßen Sie gegen § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
Wer erhält einen Zeugenfragebogen?
Wird ein Verkehrsverstoß begangen, gibt es drei Dokumente, die für Sie interessant werden könnten: Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen und der Zeugenfragebogen.
Im Normalfall erhalten Sie vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen. Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit, sich zum Verkehrsvergehen zu äußern. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet, Sie müssen lediglich Ihre persönlichen Angaben überprüfen und gegebenenfalls verbessern.
Sollten Sie im Anhörungsbogen nun angeben, dass Sie nicht gefahren sind, als das Verkehrsvergehen begangen wurde, kommt der Zeugenfragebogen zum Einsatz.
Ein Zeugenfragebogen wird aus einem der zwei Gründe verschickt:
- Der Fahrzeughalter gibt im Anhörungsbogen an, dass er den Verkehrsverstoß nicht begangen hat.
- Die Beweismittel zeigen deutlich, dass der Fahrzeughalter nicht der Täter sein kann (z.B. weibliche Person wurde fotografiert, Fahrzeughalter ist aber männlich).
Sinn und Zweck des Zeugenfragebogens ist es, herauszufinden, wer den Verkehrsverstoß begangen hat, wenn es nicht der Fahrzeughalter war.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Soll ich den Zeugenfragebogen ausfüllen oder ignorieren?
Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Informationen auf dem Zeugenfragebogen zu überprüfen, zu ergänzen und zu verbessern. In diesem Fall müssen Sie den Zeugenfragebogen innerhalb von einer Woche an die Polizei zurückzuschicken.
Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, die andere Personen belasten könnten. Verbessern Sie Ihre Angaben nicht oder machen Sie falsche Angaben, verstoßen Sie gegen § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Das kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
Was passiert, wenn...
...Sie sich weigern, auf das polizeiliche Schreiben zu reagieren?
Sie werden ggf. eine Vorladung von der Polizei erhalten. Die Beamten werden Ihre Aussage dann auf dem Polizeirevier aufnehmen.
...Sie keine Angaben zum eigentlichen Täter machen?
Stimmen Fahrzeughalter und Fahrer während des Verkehrsvergehens nicht überein, ist meist ein naher Angehöriger mit dem Fahrzeug gefahren.
Die Polizei wird in Ihrem näheren Umkreis recherchieren. Hierbei können Beamte Ihre Familienmitglieder befragen oder Ihr Nachbarn vernehmen. Eine übliche Methode ist es, Bekannten oder Nachbarn das Blitzerfoto zu zeigen. Wird ein Familienmitglied des Fahrzeughalters auf dem Foto erkannt, hat die Polizei eine neue Spur.
Wann kann ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?
Nennen Sie nicht den Namen der Person, die mit Ihrem Fahrzeug gefahren ist, als der Verkehrsverstoß begangen wurde, wird die Polizei aktiv nach dem "Täter" suchen.
Neben Personen in Ihrem direkten Umkreis, kann die Polizei auch Sie selbst vernehmen. Hierbei haben Sie jedoch die Möglichkeit, von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Diese Taktik kennt man normalerweise nur aus Kriminalfilmen, jedoch findet sie auch im Verkehrsrecht Anwendung. Das Zeugnisverweigerungsrecht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Aussagen zu verweigern, wenn Sie damit Personen belasten müssen, die Ihnen sehr nahe stehen.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Wie wird bei einem Verkehrsverstoß mit einem Firmenwagen vorgegangen?
Wird nach einem Verkehrsverstoß beim Abgleich der Kennzeichen festgestellt, dass es sich um einen Firmenwagen handelt, gibt es ein spezielles Prozedere. Der Firma wird ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Hierbei muss unterschieden werden, ob als Vertreter der Firma eine Person benannt wurde oder ob das Schreiben lediglich an die Firma adressiert wird.
Denn ein zuständiger Vertreter tritt als natürliche Person auf. In diesem Fall ist die Firma verpflichtet, auf den Zeugenfragebogen zu reagieren und eine Aussage zu machen. Ist das Schreiben jedoch an die Firma, z.B. Volkswagen AG, adressiert, handelt es sich hierbei um eine juristische Person, also eine AG oder GmbH. Es gibt keine Pflicht für juristische Personen, auf einen Zeugenfragebogen zu reagieren.
Wenig sinnvoll ist es, den Zeugenfragebogen lediglich an die betroffene Person innerhalb des Unternehmens weiterzuleiten. Denn der "Täter" ist der Polizei noch nicht bekannt und ist somit nicht verpflichtet, auf das Schreiben zu reagieren und sich selbst zu belasten. Reagiert der gesetzliche Vertreter der Firma, in den meisten Fällen der Chef, nicht auf den Zeugenfragebogen, kann die Polizei eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
In diesem Fall müsste die Firma in einem Buch präzise festhalten, wer, wann und wie lange mit dem Firmenwagen gefahren ist. Die Polizei will mit dieser Maßnahme vermeiden, dass es bei einem weiteren Verkehrsverstoß erneut zu Unklarheiten kommt.
Was passiert, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?
Im Normalfall weiß der Fahrzeughalter, wem er sein Auto leiht und kennt somit die Fahrer seines Fahrzeugs. Kommt es nun zu einem Verstoß, kann sich der Fahrzeughalter allerdings weigern, nahe Angehörige zu verpetzen.
Kann der Fahrzeughalter nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, muss er der Polizei mitteilen, wer das Auto gefahren hat. Der Fahrzeughalter kann natürlich anmerken, dass er sich nicht mehr erinnere. Diese Ausrede gilt jedoch nur, wenn bereits zwei Wochen vergangen sind.
Laut Rechtsprechung ist es einer Person über einen Zeitraum von zwei Wochen zuzumuten, sich daran zu erinnern, an wen das eigene Auto verliehen wurde. Nach Ablauf der zwei Wochen muss die Polizei ein schlechtes Gedächtnis als Erklärung akzeptieren.
Kann der Fahrer nicht über den Fahrzeughalter ermittelt werden, werden die Beamten aktiv und beginnen mit Befragungen. Die Polizei darf Sie selbst, Familienmitglieder und sogar Nachbarn vernehmen. Hierbei ist es nicht unüblich, den Nachbarn das Blitzerfoto zu zeigen und zu fragen, ob jemanden erkannt wird.
In den meisten Fällen klärt sich früher oder später, wer das Auto gefahren und wer den Verkehrsverstoß begangen hat. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen die Nachforschungen der Polizei keine Ergebnisse bringen – das Verfahren wird eingestellt.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte