Wiederholungstäter - Was der Bußgeldkatalog für beharrliche Verkehrssünder vorsieht
- Bei einer Wiederholungstat muss es sich nicht um den gleichen Tatbestand handeln.
- Dem Raser muss zweifelsfrei Beharrlichkeit nachgewiesen werden können.
- Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis können drohen.
Ab wann gelte ich als Wiederholungstäter?
Um als Wiederholungstäter eingestuft zu werden, müssen Sie sich in kurzer Zeit zwei oder mehrere drastische Verkehrsverstöße zu Schulden kommen lassen. Zweimal ein einem Jahr mit ein paar wenigen km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt zu werden, macht Sie noch nicht zu einem Wiederholungstäter und führt auch zu keiner strengeren Bestrafung.
Zeigen Verkehrssünder jedoch keinerlei Einsicht und begehen in kurzen Abständen wirklich schwerwiegende Tempo- oder Suchtmittelverstöße, dann ist es gerechtfertigt, jemanden als Wiederholungstäter mit einer besonders hohen Strafe zu verurteilen. Bei einem Wiederholungstäter scheint der erzieherische Aspekt einer Strafe erfolglos gewesen zu sein. Werden also kurze Zeit später weitere Ordnungswidrigkeiten begangen, können diese Verstöße als Wiederholungstat gewertet werden.
Bei einer Wiederholungstat muss es sich nicht um den gleichen Tatbestand handeln – ebenso kann eine Person als Wiederholungstäter verurteilt werden, weil Rotlicht-, Tempo- und Abstandsverstöße begangen wurden. Kommt es jedoch wiederholt zum selben Verkehrsvergehen, dann zeigt sich das uneinsichtige Verhalten meist deutlicher als Wiederholungstat.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Hierbei kann zwischen verschiedenen Vergehen unterschieden werden:
Tempoverstoß
Lassen sich Temposünder regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen, sieht der Gesetzgeber ab einem bestimmten Punkt rot. Dieser Punkt ist erreicht, wenn Sie sich innerhalb von 12 Monaten zweimal einen drastischen Tempoverstoß leisten. Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und waren Sie über 25 km/h zu schnell, dann sollten Sie dann erstmal etwas vorsichtiger aufs Gaspedal drücken.
Leisten Sie sich innerhalb der nächsten 12 Monate einen zweiten Geschwindigkeitsverstoß mit einer Überschreitung der erlaubten Maximalgeschwindigkeit von mindestens 25 km/h, dann gelten Sie als Wiederholungstäter. Die 12 Monate beginnen zu laufen, sobald der erste Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Dies ist der Fall, wenn die zweiwöchige Frist, in der Sie von Ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machen können, abgelaufen ist.
Alkohol- oder Drogenverstoß
Auch Personen, denen bereits einmal der Konsum von Alkohol oder Drogen vor Fahrtantritt nachgewiesen werden konnte, kann Uneinsichtigkeit nachgewiesen werden. Wer trotz hoher Strafe erneut in alte Muster verfällt und sich im alkoholisierten oder betäubten Zustand hinter das Steuer seines Fahrzeugs setzt, kann als Wiederholungstäter gewertet werden.
Wie kann gegen einen Wiederholungstäter vorgegangen werden?
Viele Autofahrer haben Angst, bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung gleich als Wiederholungstäter bestraft zu werden. Zum einen haben die Polizeibeamten ein Ermessensspielraum – wirkt es so, als wäre der Temposünder einfach versehentlich mehrmals in die Radarfalle getappt, dann können die Ermittler das geltend machen.
Zum anderen muss dem Raser Beharrlichkeit zweifelsfrei nachgewiesen werden können, um als Wiederholungstäter verurteilt zu werden. Das bedeutet, die Person hat aus vorhergehenden Bestrafungen nicht gelernt und zeigt sich uneinsichtig. Werden weitere Tempoverstöße also mit Vorsatz begangen, dann ist das Grund genug, dies als Wiederholungstat zu bewerten und zu bestrafen. Je weniger Zeit zwischen zwei Verkehrsvergehen oder Tempoverstößen vergangen ist, desto leichter kann einem Autofahrer Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit nachgewiesen werden.
Fahrverbot ist nicht gleich Entzug der Fahrerlaubnis
Der Begriff Fahrverbot wird häufig sehr pauschal verwendet, sowohl für den Entzug der Fahrerlaubnis als auch für ein kurzfristiges Fahrverbot. Werden Sie zu einem Fahrverbot verdonnert, müssen Sie Ihren Führerschein für eine gewisse Zeit abgeben und dürfen kein Fahrzeug selbst bedienen. Hierbei verlieren Sie jedoch nicht Ihre Erlaubnis, zu fahren. Ist die angeordnete Fahrverbotsdauer abgelaufen, erhalten Sie Ihren Führerschein zurück und Sie können regulär weiterfahren.
Im Falle eines Fahrerlaubnisentzugs haben Sie sich einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß zu Schulden kommen lassen. Waren Sie beispielsweise mit einem Promillewert von mehr als 1,6 hinter dem Steuer Ihres Fahrzeugs unterwegs, dann wird Ihnen die grundlegende Erlaubnis, zu fahren, entzogen. Erst das Bestehen der MPU sorgt dafür, dass Sie wieder Auto fahren dürfen. In der Zwischenzeit ist es so, als hätten Sie den Führerschein nie bestanden.
Was droht mir, wenn ich zum wiederholten Male zu schnell dran war?
Wird einem Autofahrer Beharrlichkeit nachgewiesen, hat die Polizei die Möglichkeit, eine deutlich strengere Strafe anzusetzen. Hierbei kann aus erzieherischen Gründen ein Fahrverbot ausgesprochen werden – selbst wenn diese Strafe laut Bußgeldkatalog nicht angefallen wäre. Meist wird der Führerschein für bis zu drei Monate abgenommen, über die endgültige Dauer des Fahrverbots entscheidet jedoch die Schwere des Vergehens. Liegen die beiden Tempoverstöße sehr dicht beinander, dann kann dem Fahrer Vorsatz vorgeworfen werden, woraus auch ein längeres Fahrverbot resultieren kann.
Die Regel besagt zwar, dass erst von einer Wiederholungstat gesprochen wird, wenn innerhalb eines Jahres zweimal um mindestens 26 km/h die Geschwindigkeit überschritten wurde. Jedoch ist es ebenso möglich, dass Ihnen die Polizei ein Fahrverbot aufbrummt, wenn Sie nur um 20 km/h die Maximalgeschwindigkeit überschritten haben.
Auch das liegt im Ermessen der Ermittler und hängt stets davon ab, ob Ihnen Beharrlichkeit und Vorsatz vorgeworfen werden kann. Ist die Polizei der Meinung, dass Sie aus der vorhergehenden Strafe nichts gelernt haben, ist auch bei einer weniger massiven Überschreitung des Tempolimits eine Bewertung als Wiederholungstäter möglich.
Können Ihnen die Ermittler immense Beharrlichkeit nachweisen, ist es sogar möglich, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Kommt es zu diversen Verkehrsvergehen innerhalb kürzester Zeit, dann können Sie als fahruntauglich erklärt werden. In einem solchen Fall ist das Absolvieren einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) notwendig, um die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Welche Strafe erhalte ich, wenn ich wiederholt mit Alkohol und/oder Drogen im Blut angehalten werden?
Im alkoholisierten oder betäubten Zustand hinter dem Steuer eines Fahrzeugs erwischt zu werden, hat in jedem Fall schlimme Folgen. Bei einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 wird Ihnen bereits ein einmonatiges Fahrverbot aufgebrummt. Waren Sie sogar in einem schlimmeren Rauschzustand, kann Ihnen auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Müssen Sie also eine MPU absolvieren, hat das meist zur Folge, dass Sie Ihre Alkohol- oder Drogenabstinenz nachweisen müssen. Dafür ist ein Entzugsprogramm zu absolvieren, bei dem in regelmäßigen Abständen Urin- oder Haarproben abgegeben werden müssen.
Werden Sie nun nach dem ersten Alkohol- oder Drogenvergehen wieder rückfällig und werden Sie erneut von der Polizei erwischt, dann gelten Sie als Wiederholungstäter. Hierbei ist selbst eine Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze ausreichend, um eine erhöhte Strafe zu erhalten.
Die Polizei arbeitet hier in der Regel mit der folgenden Staffelung:
|
Bußgeld
|
Punkte
|
Fahrverbot
|
---|---|---|---|
1. Verstoß | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
2. Verstoß | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
3. Verstoß | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Hierbei handelt es sich jedoch nur um Alkoholverstöße, bei denen ein Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 gemessen wurde. Werden Sie mit mehr als 1,1 Promille erwischt, gelten Sie bereis als fahruntauglich und es drohen verschärfte Konsequenzen. Bei der wiederholten Teilnahme am Straßenverkehr im Rauschzustand kann Ihnen ein mehrjähriges Fahrverbot oder der dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis aufgebrummt werden.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte