Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Sperrfrist - Der Führerscheinentzug und seine Folgen

Reviewer Image
Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 5 Min. Lesezeit
  • Die sogenannte Sperrfrist ist in § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
  • Eine Sperrfrist geht mit einem Führerscheinentzug einher.
  • Laut Gesetz muss die Sperrfrist nach einem Entzug der Fahrerlaubnis mindestens 6 Monate betragen.

Direkt Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen

Was bedeutet eine Sperrfrist?

Die sogenannte Sperrfrist ist in § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Als solche wird die Zeitspanne bezeichnet, in welcher nach einem Führerscheinentzug keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann.

Während ein Fahrverbot lediglich abläuft und Betroffene anschließend wieder ganz normal fahren können, ist bei einem Führerscheinentzug „der Lappen weg“ – und zwar bis auf weiteres.

Bevor man sich wieder ans Steuer setzen darf, muss man sich daher eine neue Fahrerlaubnis ausstellen lassen bzw. die Wiedererteilung beantragen. Dies ist nicht sofort nach dem Entzug möglich. Wann frühestmöglich wieder gefahren werden kann – wie lange die Sperrfrist also dauert – entscheidet ein Gericht.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Wann wird eine Sperrfrist verhängt?

Eine Sperrfrist geht mit einem Führerscheinentzug einher. Für einen solchen gibt es unterschiedliche Ursachen. Dazu gehören unter anderem:

Grundsätzlich gehören der Entzug der Fahrerlaubnis und das damit verbundene Verhängen einer Sperrfrist zu den äußersten Strafen – nur in wenigen Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe. Entsprechend muss der Verkehrsteilnehmer einen besonders schweren Verstoß begehen, bevor er eine Sperrfrist bekommt.

Ein wichtiger Faktor ist daneben jedoch auch die Häufigkeit, mit der er erwischt wird. Wer also wiederholt in alkoholisiertem Zustand angehalten wird oder regelmäßig die erlaubte Geschwindigkeit überschreitet, kann mit einem Führerscheinentzug samt Sperrfrist bestraft werden, ohne dass der Tatbestand eines besonders schweren Deliktes erfüllt ist.

Was ist der Zweck der Sperrfrist?

Wird der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist verhängt, geht das Gericht davon aus, dass der Autofahrer die Verkehrssicherheit gefährdet. Es versucht realistisch einzuschätzen, wie viel Zeit der Verkehrssünder benötigt, um sein Fehlverhalten einzusehen, zu bereuen und sich zu bessern.

Somit dient die Sperrfrist auf der einen Seite dem Schutz und der Sicherheit der Allgemeinheit. Zum anderen soll diese vergleichsweise harte Strafe auch eine abschreckende Wirkung haben sowie zur Verkehrserziehung beitragen.

Sperrfrist ohne Führerscheinentzug

Eine Sperrfrist ohne Führerscheinentzug wird ausschließlich dann verhängt, wenn der Betroffene überhaupt keine Fahrerlaubnis hat. Wer ohne eine solche ein Fahrzeug führt, hat vor Ablauf der Sperrfrist keine Berechtigung, einen Führerschein zu machen.

Wie lange dauert eine Sperrfrist?

Laut Gesetz muss die Sperrfrist nach einem Entzug der Fahrerlaubnis mindestens 6 Monate betragen. Grundsätzlich kann die Wartezeit jedoch nicht länger als 5 Jahre andauern.

In Ausnahmefällen hat das zuständige Gericht jedoch die Möglichkeit, eine lebenslängliche Sperrfrist zu verhängen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn nicht zu erwarten ist, dass nach 5 Jahren keine Gefahr mehr von dem Täter ausgehen wird.

Durchschnittlich kommen die meisten Verkehrssünder in Deutschland mit einer eher kurzen Sperrfrist von 9 bis 11 Monaten davon.

Wie bekommt man Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zurück?

Nach Ablauf der Sperrfrist ist man nicht automatisch wieder im Besitz der Fahrerlaubnis. Der Führerschein wird nicht ohne weiteres wieder ausgehändigt. Wer beruflich oder privat auf das Autofahren angewiesen ist, kann etwa 3 Monate vor dem Ende der festgesetzten Frist einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.

Hierzu muss er sich an die zuständige Führerscheinstelle des Wohnortes wenden. Alternativ ist die Beantragung selbstverständlich auch zu jedem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Sperrfrist möglich.

Betroffenen sollte jedoch bewusst sein, dass die Neuerteilung des Führerscheins in vielen Fällen an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Gelegentlich muss zuvor erneut die Ausbildung durch eine Fahrschule abgeschlossen werden. Dies wird vor allem dann häufig verlangt, wenn die Sperrfrist länger als 2 Jahre dauert.

In anderen Fällen wiederum genügt das Absolvieren einer Nachschulung. Auch ein positives Gutachten im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gehört oft – aber nicht zwangsläufig – zu den im Vorfeld festgelegten Bedingungen für die Neuerteilung. Das gilt insbesondere dann, wenn Alkohol oder Drogen der Grund für den Führerscheinentzug waren.

Wer wegen wiederholtem Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss die Fahrerlaubnis verloren hat, sollte darüber hinaus damit rechnen, einen ärztlichen Abstinenznachweis vorlegen zu müssen.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Wann genau beginnt die Sperrfrist zu laufen?

Über die Länge der Sperrfrist entscheidet ein Gericht. Mit dem Tag, an welchem ein Gericht letztmalig den Sachverhalt verhandelt, muss der Verkehrssünder seinen Führerschein abgeben und die Sperrfrist beginnt zu laufen.

Ob das Urteil erstinstanzlich gesprochen wird oder nach einer Berufung, ist unerheblich. Zieht der Täter die Urteilsberufung zurück, beginnt die Laufzeit der Sperrfrist rückwirkend ab dem Datum des Hauptverhandlungsendes.

In Fällen, in denen die Gerichtsverhandlung mit dem Erlass eines Strafbefehls endet, ist das Datum des Strafbefehls für den Beginn der Sperrfrist ausschlaggebend. Eine Ausnahme von diesen Regelungen liegt im Übrigen dann vor, wenn der Führerschein bereits im Vorfeld entzogen wurde, etwa bei einer Verkehrskontrolle wegen starker Alkoholisierung.

Der Täter konnte dann bereits vor der Verhandlung keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis machen. Entsprechend hat die Laufzeit der Sperrfrist bei ihm bereits mit dem Tag des Führerscheinentzugs begonnen.

Sperrfrist gleich für alle Führerschein-Klassen?

Der Entzug der Fahrerlaubnis und die verhängte Sperrfrist bedeuten nicht grundsätzlich, dass man nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf. Sie beziehen sich lediglich auf den Führerschein der jeweiligen Fahrzeugklasse, mit welcher die Tat begangen wurde. Wer zum Beispiel mit dem Auto zu schnell gefahren ist und die Fahrerlaubnis verloren hat, darf als Berufskraftfahrer weiterhin arbeiten. Die Berechtigung einen LKW zu führen, ist mit dem Entzug der PKW-Fahrerlaubnis nicht gleichzusetzen, der LKW-Führerschein also weiterhin gültig.

Ausgenommen sind aus dieser Regelung lediglich Fälle, in welchen der Führerschein aufgrund von Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss entzogen wurde. Betroffene dürfen dann kein Fahrzeug führen, für welches ein Führerschein – egal welcher Klasse – benötigt wird. Sie müssen zunächst die Sperrfrist abwarten und eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Wie lässt sich die Sperrfrist verkürzen?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Sperrfristverkürzung möglich ist. Voraussetzung dafür ist eine stichhaltige Begründung, weshalb „der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist“ (§ 69a, 7 StGB). Dieser Absatz ist vage gehalten und lässt den Gerichten Interpretationsspielraum. In der Regel gewähren sie dann eine Verkürzung, wenn sie eine tatsächliche Einsicht des Fehlverhaltens erkennen können.

Positiv werden in diesem Zusammenhang beispielsweise der freiwillige Besuch von Nachschulungen und Aufbauseminaren oder auch die Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung eingestuft.

Die Argumentation mit persönlichen Umständen hingegen kann nur selten überzeugen. Grundsätzlich gilt: Es müssen neue Gründe genannt werden können, welche zum Zeitpunkt der Sperrfrist-Festsetzung noch nicht vorlagen.

Darüber hinaus sollte Betroffenen bewusst sein, dass sich die Sperrfrist nicht vollständig aufheben lässt: Sie muss trotz Verkürzung mindestens 3 Monate betragen. Hat der Täter in den vergangenen 3 Jahren schon einmal die Fahrerlaubnis verloren, ist eine Verkürzung auf unter ein Jahr nicht möglich.

Wer aus beruflichen oder privaten Gründen auf eine Sperrfristverkürzung angewiesen ist, sollte juristischen Beistand in Anspruch nehmen. Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die Bedingungen der jeweiligen Gerichte. Sie können einschätzen, ob Chancen bestehen und welche Maßnahmen im Einzelfall hilfreich und notwendig sind.

Nicht zuletzt kann ein Jurist auch die entsprechenden Anträge fachgerecht formulieren. Spezielle Schulungen, die auf eine Sperrfristverkürzung ausgelegt sind, sollten ebenfalls nur nach Rücksprache mit dem Rechtsbeistand besucht werden: Nicht selten gehen diese mit unnötig hohen Kosten einher, ohne dass sie zum gewünschten Ergebnis führen würden.

Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte