Rechtsbeschwerde Bußgeldverfahren - So geht's!
Rechtsbeschwerde Bußgeldverfahren - So geht's!
- Bei einem unbefriedigendem Urteil haben Sie die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzureichen.
- Das Urteil wird daraufhin vor einem höheren Gericht erneut geprüft.
- Wir prüfen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob sich ein Verfahren lohnt.
Was ist eine Rechtsbeschwerde?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie zu schnell oder über eine rote Ampel gefahren sind? Dann haben Sie zwei Wochen lang Zeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. In einem Zwischenverfahren prüft die Behörde, ob der Einspruch zugelassen wird und ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Wird Ihr Einspruch abgewiesen, können Sie mit einer Rechtsbeschwerde dagegen vorgehen. Kommt es zu einem Hauptverfahren und Sie sind mit dem Urteil nicht einverstanden, kann in dieser Situation unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren das einzige Rechtsmittel, um gerichtliche Beschlüsse oder Urteile anzufechten.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden?
Der § 79 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) klärt eindeutig, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann. Sowohl der Betroffene – also der potenzielle Verkehrssünder – als auch die Staatsanwaltschaft kann eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil oder einen gerichtlichen Beschluss einlegen.
Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde des Beschuldigten
Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, damit eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden kann:
- Das festgesetzte Bußgeld muss über dem Betrag von 250 Euro liegen, damit eine Beschwerde zulässig ist.
- Wurde das Bußgeld mit weniger als 250 Euro festgesetzt, muss für eine Rechtsbeschwerde eine Nebenfolge, wie ein Fahrverbot, angeordnet worden sein.
- Hat ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und wurde dieser durch Urteil als unzulässig verworfen, kann Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
- Wurde nach § 72 OWiG durch Beschluss entschieden, obwohl der Beschuldigte dem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder wurde dem Beschuldigten in sonstiger Weise rechtliches Gehör versagt – durfte dieser also beispielsweise keine Aussage machen – ist eine Rechtsbeschwerde möglich.
Die Rechtsbeschwerde können Sie grundsätzlich selbst einlegen – die Begründung muss jedoch zwingend durch einen Rechtsanwalt erfolgen, da sie sonst unzulässig ist.
Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Doch ebenso kann die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil oder gegen einen Beschluss einlegen; beispielsweise gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG, wenn "der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war."
Was geschieht nach meiner Rechtsbeschwerde?
Für eine Rechtsbeschwerde sind bestimmte Anträge innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen und zu begründen.
Lediglich Rechtsfragen können bei einer Rechtsbeschwerde erneut geklärt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet meist durch Beschluss. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Verschlechterungsverbot. Hat das Amtsgericht im ursprünglichen Urteil kein Fahrverbot angeordnet, darf dieses auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht angeordnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ausschließlich zugunsten des Betroffenen vom Betroffenen selbst oder der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wurde.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Wie reiche ich eine Rechtsbeschwerde korrekt ein?
Nun wurde ein Urteil oder ein Beschluss gesprochen, mit dem Sie nicht zufrieden sind. Um eine Rechtsbeschwerde einlegen zu können, muss Sie das Urteil oder ein Beschluss auf irgendeine Art und Weise "beschweren". Hier ist die finanzielle Belastung durch eine Bußgeldzahlung von mindestens 250 Euro oder die Einschränkung der Mobilität durch ein Fahrverbot bereits ausreichend. Sobald das Urteil oder der Beschluss verkündet oder, falls Sie bei der Verkündung nicht anwesend waren, zugestellt worden ist, haben Sie die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Es empfiehlt sich, dass Ihr Anwalt dies für Sie tut, da bei einer Rechtsbeschwerde diverse Dinge zu beachten sind.
- Die Rechtsbeschwerde kann schriftlich erfolgen oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Es kann also keine Mustervorlage verwendet werden. Es müssen verschiedene rechtliche Anforderungen beachtet und die rechtliche Situation des Betroffenen bestmöglich beschrieben werden.
- Sobald das Urteil oder der Beschluss verkündet bzw. Ihnen zugestellt wurde, haben Sie eine Woche Zeit, um Rechtsbeschwerde einzulegen. Diese muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet sein – es reicht vorerst lediglich die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim zuständigen Gericht.
- Der Begründung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Urteil angefochten wird. Die Frist beginnt mit der Urteilsverkündung beziehungsweise der Zustellung des Urteils zu laufen. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nicht möglich.
- Bis zum Beschluss des Beschwerdegerichts kann die Rechtsbeschwerde noch zurückgenommen werden. Geschieht das, tritt die Rechtskraft für den gerichtlichen Beschluss oder das Urteil ein.
Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?
Wenn Sie die kostenlose Ersteinschätzung überspringen möchten, weil Sie sofort loslegen wollen, dann können Sie uns auch direkt beauftragen. Das geht ganz bequem und einfach über unser Online-Formular. Sollten wir nach der Prüfung Ihres Falles Chancen für das Verfahren gegenüber der Behörde erkennen, werden wir für Sie fristgerecht den Einspruch einlegen, Ihre Akte beantragen, diese juristisch prüfen und gegen den Bußgeldbescheid weiter vorgehen. Das Ziel ist es, Sie gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Sollten wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, teilen wir Ihnen dies mit und Ihnen entstehen keine Kosten.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte