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KFZ-Steuer - Berechnung, Befreiung & Co.

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Die KFZ-Steuer ist sinnvoll, weil dadurch Schäden an Straßen und der Umwelt durch Fahrzeuge kompensiert werden.
  • Die Kraftfahrzeugsteuer muss von beinah allen Fahrzeughaltern einmal pro Jahr gezahlt werden.
  • Aktuell verwaltet der Zoll die KFZ-Steuer.

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Was ist die KFZ-Steuer und wer muss sie bezahlen?

Die Kraftfahrzeugsteuer, kurz KFZ-Steuer, muss von beinah allen Fahrzeughaltern einmal pro Jahr gezahlt werden. Bis 2009 konnte jedes deutsche Bundesland individuell über die KFZ-Steuer bestimmen. Heute handelt es sich hierbei jedoch um eine Bundessteuer, die einheitlich für ganz Deutschland gilt.

Die KFZ-Steuer arbeitet mit dem Verursacherprinzip: Fahrzeughalter sollen für die Schäden an Umwelt und Natur bezahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Umweltverträglichkeit des einzelnen Autos. Mit den Einnahmen der KFZ-Steuer finanziert der Bund den Straßenbau und weitere infrastrukturelle Projekte.

Alle Personen müssen KFZ-Steuer bezahlen, die

  • ein inländisches Fahrzeug halten;
  • ein ausländisches Fahrzeug halten, das sich im Inland befindet;
  • ein Oldtimer-Kennzeichen und rotes Kennzeichen wiederkehrend verwenden.

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Was ist die alte KFZ-Steuer und wie wird diese berechnet?

Da bis 2009 die KFZ-Steuer noch eine Landessteuer war, gelten für manche Fahrzeuge etwas andere Regeln. Die Beiträge für Autos, die vor dem 01. Juli 2009 zugelassen wurden, werden nur nach dem reinen Verursacherprinzip berechnet.

Die Schadstoffklasse und der Hubraum eines Fahrzeugs bestimmen, wie hoch die KFZ-Steuer ausfällt. Heißt aber, je mehr Leistung ein Fahrzeug hat, desto teurer wird die KFZ-Steuer.

Schäden an der Umwelt wurden bei der alten KFZ-Steuer nicht berücksichtigt, hierbei ging es tatsächlich nur um den Verschleiß, den ein Fahrzeug an der Straße hinterlässt.

Die KFZ-Steuer berechnet sich je nach Abgasnorm pro angefangene 100 ccm Hubraum. Es wird hier mit einem Sockelbetrag gearbeitet, der mit dem Hubraum verrechnet werden muss. Hat ein Fahrzeug einen Hubraum von 1400 ccm, dann muss der Betrag in der Tabelle mit 14 multipliziert werden.

Abgasnorm Benzin Diesel
Euro 3 - und besser 6,75 Euro 15,44 Euro
Euro 2 7,36 Euro 16,05 Euro
Euro 1 15,13 Euro 27,35 Euro
Euro 0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) 21,07 Euro 33,29 Euro
Euro 0 (Sonstige) 25,36 Euro 37,58 Euro

Wie wird die neue KFZ-Steuer berechnet?

Seit 2009 wird die KFZ-Steuer bundesweit geregelt und berücksichtigt auch Schäden an der Umwelt. So wird neben der Kraftstoffart, also Benzin oder Diesel, auch die ausgestoßene Menge an CO2 in die Berechnung integriert.

Bei der vorhergehenden Kalkulation wurde lediglich der Verschleiß an der Straße gesehen, jedoch nicht die Umweltbelastung durch den Ausstoß an Abgasen. Der Sockelbetrag pro angefangene 100 ccm wurde gesenkt, jedoch bezahlen Fahrzeughalter nun für die CO2-Emissionen ihres Fahrzeugs. Dieser Wert wird in g/km gemessen.

Nach der neuen Berechnung der KFZ-Steuer bezahlen Fahrzeughalter je nach Kraftstoffart ihres Fahrzeugs einen Betrag, der mit dem Hubraum des Fahrzeugs verrechnet wird. Bei einem Hubraum von 1400 ccm müsste ein Dieselfahrer den Sockelbetrag von 9,50 Euro mit 14 multiplizieren.

Kraftstoffart pro angefangene 100 ccm
Benzin 2,00 Euro
Diesel 9,50 Euro

Zu diesem Betrag, der sich nach der Kraftstoffart und Leistung eines Fahrzeugs richtet, wird eine Gebühr von 2 Euro pro Gramm ausgestoßenem CO2 hinzugerechnet.

Jedoch werden erst die Emissionen einkalkuliert, die über einem Steuerfreibetrag liegen. Die Höhe der Freigrenze richtet sich nach der Erstzulassung des Fahrzeugs.

Erstzulassung Freigrenze
bis 31. Dezember 2011 120 g/km
ab 01. Januar 2012 110 g/km
ab 01. Januar 2014 95 g/km

Auch wenn durch die Integration der CO2-Gebühr eine weitere Kostenkomponente auf die KFZ-Steuer addiert wurde, fällt in der Summe die Belastung geringer aus.

Was passiert, wenn ich die KFZ-Steuer nicht bezahle?

Haben Sie sich dafür entschieden, die jährliche Steuer selbstständig zu überweisen, müssen Sie darauf achten, dass Sie dies rechtzeitig tun. Der Zoll verschickt keine Erinnerungsschreiben, sondern geht davon aus, dass Sie sich um die Überweisung kümmern. Kann der Zoll keinen Zahlungseingang Ihrer KFZ-Steuer vermerken, erhalten Sie einen Mahnbescheid. Dieser wird ebenso verschickt, wenn Ihr Konto nicht ausreichend gedeckt ist und somit die Gebühr nicht abgebucht werden konnte.

Reagieren Sie weiterhin nicht, erhalten Sie eine zweite Mahnung. Überweisen Sie die anfallende Gebühr noch immer nicht, schaltet der Zoll das Ordnungsamt ein. Dieses kann Ihnen mit der Stilllegung Ihres Fahrzeugs drohen und dies auch tatsächlich umsetzen. Ihre Plakette wird entfernt, womit Ihr Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren darf. Ebenso ist Ihre Zahlungsverweigerung bei den Zulassungsbehörden vermerkt, sodass Sie auch kein Fahrzeug anmelden können, solange Ihre KFZ-Steuer nicht bezahlt wurde.

Gibt es Fahrzeuge oder Personen, die keine KFZ-Steuer zahlen müssen?

Der § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) regelt, welche Fahrzeuge oder Personen von der KFZ-Steuer befreit werden können. Jedoch treffen die Gründe in den seltensten Fällen auf reguläre Fahrzeughalter zu. So sind alle Fahrzeuge von der Steuer befreit, die besondere Aufgaben erledigten.

Darunter fallen unter anderem Fahrzeuge von

  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Zoll
  • Katastrophenschutz
  • Diplomaten
  • gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen

Behinderte Autofahrer haben die Möglichkeit, sich komplett oder partiell von der KFZ-Steuer befreien zu lassen:

  • Befreiung zu 100 %, wenn Zeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (Blind) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert“) im Führerschein vermerkt sind
  • Befreiung zu 50 %, wenn ein orangenen Ausweis (Parkausweis für Behinderte) nachgewiesen werden kann

Auch Elektrofahrzeuge können eine Befreiung von der KFZ-Steuer erhalten, da die Gebühr nach der Umweltfreundlichkeit eines Fahrzeugs kalkuliert wird. Alle Fahrzeughalter, die ein Elektroauto vor dem 1. Januar 2021 zugelassen haben, müssen zehn Jahre lang keine KFZ-Steuer bezahlen.

Wie wird die KFZ-Steuer bezahlt?

Von 2009 bis 2014 war das örtliche Finanzamt dafür zuständig, die KFZ-Steuer einzuziehen. Aktuell verwaltet der Zoll die KFZ-Steuer. Jeder Fahrzeughalter kann selbst entscheiden, ob er die Gebühr überweisen oder per Lastschriftmandat einziehen lassen möchte.

Die KFZ-Steuer muss einmal jährlich im Voraus bezahlt werden. Melden Sie Ihr Fahrzeug also im Februar an, dann wird jedes Jahr im Februar die KFZ-Steuer fällig. Haben Sie für Ihr Fahrzeug eine Saisonzulassung, dann müssen Sie nur für die Monate Steuern bezahlen, in denen Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nutzen und angemeldet haben.

Gilt für bestimmte Fahrzeugtypen eine andere Berechnung?

Motorräder

Bei einem Motorrad wird zur Berechnung nur der Hubraum hinzugezogen. Es werden 1,84 Euro pro angefangene 25 ccm berechnet. Hat ein Leichtkraftrad einen Hubraum unter 125 ccm mit einer Leistung, die geringer als 11 kW ist, muss gar keine KFZ-Steuer bezahlt werden.

Wohnmobile

Bei der Kalkulation der KFZ-Steuer für Wohnmobile wird nur das zulässige Gesamtgewicht und die spezielle S-Schadstoffklasse berücksichtigt.

LKW

Hat ein LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,5 t, dann richtet sich die Besteuerung nach den Kilogramm. Pro angefangene 200 kg wird ein gewisser Betrag fällig. Für alle LKW, die ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t vorweisen, wird neben dem Sockelbetrag je 200 kg noch zusätzlich eine Gebühr für Emission und Fahrgeräusche berechnet.

Anhänger

Auch bei Anhängern richtet sich die Berechnung nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Pro angefangene 200 kg werden 7,46 Euro kalkuliert. Jedoch müssen Fahrzeughalter von Anhängern maximal 373 Euro bezahlen. Zudem werden nur Anhänger besteuert, die zulassungspflichtig sind.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte